Überbauungsplan Heimstrasse II
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1999-0169
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 20.04.1999
- Genehmigt
- 28.05.1999
- Publiziert
- 22.02.1999
- In Kraft seit
- 28.05.1999
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V y y
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
BD/Rechtsabteilung
E Stadtrat 9001 St. Gallen
28. Mai 1999
3 1. M ai 1999
Nr.
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VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan Heimstrasse II Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr. PZ Flaad
G-StGallen Genehmig bdbih 0624 19990528 doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-SlGallen Genehmig bdbih 0624 19990528 doc
Plan
y
Stadt St. Gallen
Legende Überbauungsplan 1:500 Heimstrasse II
W2913
Festlegungen
vgl. überbauungs plan Heimstrasse vom 18. Nov. 1996
Umgrenzung Plangebiet Baubereich D 55
Baubereich abgestützte Vorbauten
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gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Umgrenzung Untergeschosse Parkplatz Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM:
Erschliessungsbereich
~9. Feb, 1999
Vorlandbereich
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
Richtungspunkt
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
übrige Umgebungsfläche
? ? FoH won
VOM:
L
Hecke
2 4. März 1999
Bis:
Baum mittelkronig Der Stadtammann:
VOM STADTRAT ERLASSEN
Baum grosskronig
2 0. April 1999
am:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
Hinweise Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
AM:
633.73
28. Mai 1999
o
Höhenbezugspunkt in m.ü.M.
——
Umgrenzung Plangebiet überbauungsplan Heimstrasse vom 18. Nov. 1996
W0809HF
W
/
Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
Planung:
0
5
10
15
20
1
I
I
I
I
25m ~1
i
071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 14.01.1999
besondere Vorschriften
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Stadt St. Gallen
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Heimstrasse II
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSS am:
“
Der Stadtammann:
9. Feb, 1933 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT V0 M:2 2. Feb.
1999 BIS: 2 4. März 199'
VOM STADTRAT ERLASSEN am:
Der Stadtammann:
2 0. April 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT am:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
2 8. Mai 1999 e a -cz.
Planung:
Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
1
071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 14.01.1999
Seite 2
Stadt St. G allen - Überbauungsplan Heimstrasse II - Besondere Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
1Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der Bau ordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt eine städtebaulich zweckmässige Bebauung im Randbereich zur Gewerbe-Industriezone und entlang der Zürcherstrasse sowie eine zweckmässige Erschliessung des Plangebietes.
Art. 3 Überbauung
11m Baubereich D gilt eine maximale Gebäudehöhe von 646.00 m.ü.M. 2 Der Grenzabstand sowie der Mehrlängenzuschlag gemäss BO finden keine Anwendung. 3 Werden im Baubereich D zwei mehrge schossige Hauptbauten erstellt, dürfen die se in den Untergeschossen und im Erdge schoss zusammengebaut werden. Dabei haben die darüberliegenden Geschosse einen internen Gebäudeabstand von 12.0 m einzuhalten. Vorbauten dürfen diesen inter nen Gebäudeabstand auf der halben Fas sadenlänge je um 2.0 m unterschreiten.
646.00 V7
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Attika
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0) 2 ln CD
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2
N
Erdgeschoss Untergeschoss
4 Im Baubereich D dürfen Treppenhäuser, auf einer Länge von maximal 8.0 m, die nordöstliche Baubereichsabgrenzung um höchstens 3.0 m überschreiten. Der Grenzabstand für Treppenhäuser beträgt mindestens 5.0 m. 5 Das Attikageschoss darf baubereichsintern bis zur Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen. 6Vorbauten dürfen im bezeichneten Bereich abgestützt werden und die Baubereichsabgrenzung um maximal 50 cm überschreiten. 7 Die Umgrenzung Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschos se ausserhalb des Baubereiches fest.
Art. 4 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung und Einfügung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die Hauptbauten sind flach abzudecken. Für das Flachdach über dem Attikageschoss gilt die Winkelbeschränkung gemäss BO nicht. Das Flachdach darf die Baubereichsabgrenzung entlang der Zürcherstrasse um höchstens 2.0 m überschreiten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Stadt St. Gallen - Überbauungsplan Heimstrasse II - Besondere Vorschriften
Art. 5 Seite 3
Umgebungsgestaltung
1Die Umgebungsgestaltung (Bepflanzung, Fusswege, Beläge, Ausstattung, Beleuchtung) hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Gestaltung der Bauten und die bestehenden Umge bungsstrukturen abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzule gen. Im Rahmen des Konzeptes ist eine strassenseitige Fassadenbegrünung vorzusehen. 2 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind Hecken beziehungsweise standortgerechte, hochstämmige Bäume zu pflanzen. Die übrige Umgebungsfläche ist fachgerecht zu begrünen. 3 Der Vorlandbereich und offene Parkierungsflächen sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 4 Der auch als Fussgängerfläche dienende Vorlandbereich ist so zu gestalten, dass eine fachge rechte und auf die Bauten bezogene Begrünung realisiert werden kann.
Art. 6 Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Der Erschliessungsbereich dient als Zufahrt und im bezeichneten Bereich als Parkierungsfläche. 3 Innerhalb des Planungsgebietes dürfen maximal 40 Parkplätze erstellt werden, davon höchstens 7 Parkplätze oberirdisch. Die Baupolizeibehörde kann in Abhängigkeit der Nutzflächen eine Re duktion der maximalen Parkplatzzahl anordnen. 4 Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit Ausnahme der bezeichneten oberir dischen Parkplätze unterirdisch anzuordnen. 5An gut zugänglicher Stelle sind genügend gedeckte Veloabstellplätze bereitzustellen. 6 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein mindestens 2.0 m breiter Streifen freizuhalten, dass darin eine siedlungsinterne Fuss- und Velowegverbindung erstellt werden kann.
Art. 7 Energieanlagen
Die Wärmeversorgung hat grundsätzlich über die Fernwärmeversorgung der Stadt St. Gallen zu erfolgen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist. Falls ein Energiekonzept jedoch aufzeigt, dass die Wärmeversorgung teilweise mit erneuerbaren Energien erfolgen kann, muss dieser Teil nicht mit der Fernwärmeversorgung abgedeckt werden.
Art. 8 Lärmschutz
Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass für lärmempfindliche Räume die gemäss LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.