Überbauungsplan Schiltacker
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 1999-0172
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 21.09.1999
- Genehmigt
- 21.12.1999
- Publiziert
- 25.03.1996
- In Kraft seit
- 21.12.1999
Karte
5 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons S t.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
A-Post Bauverwaltung der Stadt St. Gallen Neugasse 1 9004 St. Gallen
21. Dezember 1999
VI11 St. Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >
Teilzonenplan Schiitacker Überbauungsplan Schiitacker
Ganzen Text zeigen
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön nen. Bezüglich Besonderheiten hinsichtlich der mit dem Überbauungsplan vorgenommenen Waldfeststellung verweisen wir auf das Schreiben des Kantonsforstamtes vom 3. Dezember 1999, welches Ihnen direkt zugestellt wurde. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VPR), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'500.-- (Fr. 5 0 0.- für den Teilzonenplan, Fr. T 0 0 0 .- für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Léitef des Planungsamtes
Dr. P. Flaad
BDTextaktuell.doc
Plan
Legende
/
Stadt St. Gallen
W 2324
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
Überbauungsplan 1:1000 Schiitacker
'
W 2327
Ganzen Text zeigen
Baubereich A
,
( W 4 5 4 ll^
W 3480
gemäss Art. 22 ff Baugesetz vom 6. Juni 1972
^ ? M ,',' 'Q
Baubereich B
\ VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
Bereich für Freizeitanlagen
am :
-
r
5. März 1996
Bereich für Freigehege
mI (W 4 2 9 6 )
Freifläche
A
Im Namen des Stadt rates Der Stadtschreiber-Stv.:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
vom- 2 5. März 1995
Parkierungsbereich
2 4. April 1996
BIS:
Parkplatz
DerStadtammann:
VOM STADTRAT ERLASSEN
Zufahrt o-o
Der Stadtammann:
W 2325
2 1. Sep. 1S99
AM:
Richtungspunkt
Im Namen des Stadtrates DerStadtschreiber- Stv.:
Geschützter Baum #####
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMI
Geschützte Hecke
g\
2 1. Dez. 1989
AM:
rmächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
Reduzierter Waldabstand Reduzierter Waldabstand = Strassenabstand Stockgrenze
Schi/ta
Waldgrenze
^
2 / ' 'H O
W 2326
W2 j j O
WALDGRENZEN VOM KANTONSFORSTAMT ST.GALLEN ERLASSEN. 1. D ezem ber 1999
Der Kanto
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
N
AM:
voM: 2 5. März 1996 Bis: 2 4. April 1996
berförster:
IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN
Hinweise
AM:
1. D ezem ber 1999
Der Ka t o ntpberförster:
y co)
Baum Stockgrenze Waldgrenze
Planung:
Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
10
15
20
25m
071 222 07 03
Stadtplanung Datum: 3.10.1995
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen Überbauungsplan Schiitacker
3. Oktober 1995
Besondere Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen und die Schutzverordnung Sitter- und Wattbachlandschaft vom 23. November 1992. Das Planungsgebiet liegt inner halb des Perimeters dieser Schutzverordnung. Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind richtungswei send.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Erhaltung und den geordneten Betrieb der Freizeitanlagen, den Bestand und eine begrenzte Entwicklung des Hotel- und Gastwirtschaftsbetriebes sowie eine den Erfordernissen genügende Erschlies sung und Ordnung der Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
Art. 3 Verkehrserschliessung
Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes sowie die Zufahrt zu den Au toabstellplätzen hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschlies sungselemente zu erfolgen.
Art. 4 Parkierung, Parkierungsbereich
Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit Ausnahme der im Plan bezeich neten "Parkplätzen" im "Parkierungsbereich" anzuordnen. Die Anzahl Parkplätze ist im Baugesuchsverfahren aufgrund der Norm der Ver einigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 641 400, vom Mai 1993, sowie exakter Nutzungsangaben zu definieren. Der "Parkierungsbereich“ ist mit einem wassergebundenen Belag (z.B. Chaus sierung) zu versehen sowie mit mindestens 13 standortgerechten, grosskronigen, hochstämmigen Laubbäumen zu begrünen. Für das Baumkonzept sind die im Überbauungsplan bezeichneten Baumstandorte richtungsweisend. Die Parkierungsfelder sind zu markieren.
Seite 2
Art. 5 Baubereich A
Im "Baubereich A“ gelten die Vorschriften der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gemäss Bauordnung der Stadt St.Gallen.
Art. 6 Baubereich B
Der "Baubereich B" dient dem Erhalt und der Erweiterung des bestehenden Hotel- und Gastwirtschaftsbetriebes. Es gelten die RegeJbauvorschriften der Wohn-Gewerbe-Zone 3 gemäss Bauordnung der Stadt St.Gallen. Für Umbau ten und Neubauten ist mit der Baubewilligung ein Gesamtkonzept einzurei chen. Die zulässige Nutzung innerhalb des "Baubereiches B” für Gastwirtschaft, Ho tel, Kongressräume und Wohnen beträgt maximal 1'800 m2 (anrechenbare Ge schossfläche gemäss Art. 61 BauG). Wohnräume sind nur für Betriebsinhaber und Personal zulässig.
Art. 7 Bereich für Freizeitanlagen
Der "Bereich für Freizeitanlagen" dient dem Erhalt sowie der Erweiterung von baulichen Anlagen und Kleinbauten. Insbesondere sind darin Spielgeräte und -anlagen (Schaukeln, Klettergerüste, Modellbahn usw.) sowie Gartenrestau rants erlaubt. Kleine Nebenbauten gemäss Bauordnung der. Stadt St.Gallen sind bis zu einer Grundfläche von maximal 50 m2 gestattet, soweit sie mit den Spielgeräten und -anlagen im Zusammenhang stehen (z.B. Geräteraum, Billett schalter, Kleintierstall usw.). Neue Anlagen und Kleinbauten sind nur im Rah men eines Gesamtgestaltungskonzeptes des Bereiches für Freizeitanlagen erlaubt. Neue Nutzungen, die mit erheblichen Lärmimmissionen verbunden sind, sind nicht zulässig. Hartbeläge sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Stattdessen sind wasserge bundene Beläge oder Gittersteine zu verwenden. Das Areal ist mit standortge rechten Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu bepflanzen. Entlang der Parkfel der sind 5 standortgerechte, grqsskronige, hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Die Anordnung gemäss Überbauungsplan ist richtungsweisend.
Art. 8 Freifläche
Innerhalb der "Freifläche" dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Bestehende Bauten und Anlagen, für welche keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, sind innert Jahresfrist ab Rechtskraft des Planes aus der Freifläche zu entfernen. Die Freifläche ist in ihrem Charakter möglichst naturnah zu belassen und extensiv zu unterhalten. Eine Ausnahme bildet der Fussweg zwischen den im Plan bezeichneten Rich tungspunkten.
Sehe 3
Art. 9 Bereich für Freigehege
Der "Bereich für Freigehege“ dient der Beweidung mit Kleintieren. Kleine Ne benbauten gemäss Bauordnung der Stadt St. Gallen sind bis zu einer Grund fläche von 20 m2 gestattet, sofern sie im Zusammenhang mit der Beweidung stehen.
Art. 10 Lärmschutz
In den Baubereichen sind für Neu- und Umbauten die notwendigen Massnah men zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 31 LSV vorzuse hen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass für lärmempfindliche Räume, mit Ausnahme von Betriebsräumen gemäss Art. 42 LSV, die geltenden Grenzwerte eingehalten werden können.
Art. 11 Gestaltung der Bauten und der Umgebung
Bauten, Anlagen und deren Umgebung haben sich gut in das Orts- und Land schaftsbild einzupassen. Bei der Detailgestaltung, Material- und Farbgebung der Fassaden wie auch der Dachflächen und der Umgebungsgestaltung ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt so wie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Umgebung der Bauten ist aus reichend zu begrünen. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsgestaltungs konzept einzureichen.
Überbauung Schiitacker Besondere Vorschriften
gemäss Art. 22 ff Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
am.
Der Stadtammann:
- 5. Marz 1996 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
vow: bis:
2 5. März 1996 2 4. April 1996
VOM STADTRAT ERLASSEN
AM:
Der Stadtammann:
2 1. Sep. 1999 Im Namen des Stadtrates Der.Stadtschreiber-Stv.:
Y Se, VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
AM;
2 1. Dez. 1999
Der Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes: