Teilzonenplan Sennrüti - Genehmigung
Zonenplan · Degersheim
Dokument
- Nummer
- 2006-8011
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Degersheim
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 13.09.2005
- Genehmigt
- 09.01.2006
- Publiziert
- 28.09.2005
- In Kraft seit
- 09.01.2006
Karte
3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement des Kantons St.Gaììen
^
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen____
V g V
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60____
9. Januar 2006
Gemeinderat 9113 Degersheim
Gemeinde Degersheim: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
> Teilzonenplan Sennrüti Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. Wir halten jedoch folgendes fest: Über die Nutzung der Parzelle 1494, v.a. aber auch den Teilbereich der Parzelle 501 nördlich der Sennrütistrasse, müsste aus unserer Sicht im Zusammenhang mit der definitiven Nutzung des Kurhausareales entschieden werden. Die Umzonung in die Wohnzone W2 kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Wir weisen jedoch darauf hin, dass damit keinerlei Präjudiz für eine weitere Ausdehnung der Siedlungsgrenze nach Norden geschaffen ist.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Der TZP Sennrüti ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informa tionsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
45650_28165
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung
-
2
-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteiluna > Amt für Raumentwicklung
/
45650_28165
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund