Überbauungsplan Schuppisstrasse 7/9

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2002-0163
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.02.2002
Genehmigt
21.02.2002
Publiziert
10.12.2001
In Kraft seit
01.04.2002

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. GÌiP/R8ChtSabteÌ,Un9

21. Februar 2002

E

27. Feb. 2002

Ganzen Text zeigen

Nr. VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Überbauungsplan 1:500 Schuppisstrasse 7/9

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

G-St. Gallen G-ÛP Schuppisstrasse BDLeA 20020221.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-ÜP Schuppisstrasse BDLeA 20020221 .doc

Plan

Stadt St.Gallen

Legende Festlegungen Umgrenzung Planungsgebiet Bereichsabgrenzung

Überbauungsplan 1:500 Schuppisstrasse 7 / 9

Grundfläche für Hauptbauten / max. zulässige Geschosse max. Gebäudehöhe (müM)

668.50

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Sockelbaulinie Baulinie für unterirdische Bauten Grünbereich

BEREICH

Erschliessung (Notzufahrten), Plätze, Wege

Ganzen Text zeigen

Vom Stadtrat beschlossen

Der Stadtpräsident:

am:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

0 4 , DßZ, 20l

offene Parkplätze Ein-/ Ausfahrt Tiefgarage

V A

Öffentlich aufgelegt Arealerschliessung vom: zu pflanzende Einzelbäume Gehölz

bis: 09.

Mauer berankt

K 660.50

BEREICH A

Höhenkoten gestaltetes Terrain (m.ü.M.)

Hinweise

K: 649.70

bestehende Bauten geplanter Zwischenbau (max. K: 653.80)

Vom Stadtrat erlassen

Der Stadtpräsident:

am: 05. Fé!), 2

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:-J#/.

Vom Baudepartement genehmigt

m it Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:

am:

2 1, FEB, 2002

V

zu erhaltende Einzelbäume

J 662.00

IV F6676

ui

Transportleitung NW 500

Planung: Bernhard Müller, A rchitekt/ Planer HT L/BSP, St.Gallen

tel: 071 228 40 00 / fax: 071 228 40 01

Höhenbezugspunkte (m.ü.M.) Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) A rt 43, Abs.1 und Grossratsbeschluss über den Lärmschutz (GRB-LS) Art. 6, Abs. 1

Stadtplanung November 2001

besondere Vorschriften

S tadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan "Schuppisstrasse 7 / 9"

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtpräsident:

Vom Stadtrat beschlossen

: 04. Dez. 2001

V*

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

am:

Öffentlich aufgelegt vom:

10. Dez. 2001

bis:

09. Jan. 2002 a OWifc

Vom Stadtrat erlassen

Der Stadtpräsident:

am: 05. Feb. 2002

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: -JV*.

t Vom Baudepartement genehmigt am:

l-L

'

mit Ermächtigung er Leiter des Planungsamtes:

2 1. FEB. 2002

Planung: Bernhard Müller, Architekt/ Planer HT L/BSP, St.Gallen

tel: 071 228 40 OO / fax: 071 228 40 01 Stadtplanung November 2001

Überbauungsplan Schuppisstrasse 7/9

Besondere Vorschriften

Art. 1 21. November 2001

Geltungsbereich/ Verbindlichkeit

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan M: 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen mit Datum vom November 2001.

2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan Schuppis­ strasse 7/9, Rarzellen Nr. F 4006/ F 5719 umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung (BO) der Stadt St.Gallen.

3 Alle in der Legende des Planes als Festlegung bezeichneten Elemente sowie die be­ sonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planbestandteile und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung/ Parkierung

1 Die Erschliessung hat ausschliesslich über die im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen.

2 An gut zugänglichen Stellen sind innerhalb der Gebäude genügend gedeckte Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge anzulegen. Die genaue Anzahl wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.

3 Parkierung Bereich A Die oberirdischen Parkplätze sind verbindlich festgelegt. Die übrigen Parkplätze sind in Sammelgaragen im Sockelgeschoss der Hauptbauten oder innerhalb der Grundflächen für unterirdische Bauten anzuordnen. Insgesamt sind im Bereich A maximal 200 Parkplätze zulässig. 1

4 Parkierung Bereich B Der genaue Anzahl der Parkplätze im Bereich B wird im Baugesuchsverfahren aufgrund des konkreten Projektes festgelegt.

Bebauung Bereich A

Die Grundfläche der Hauptbaute legt die Lage, die Stellung und die maximale horizontale Ausdehnung des Gebäudes fest. Die maximale Gebäudehöhe der Baute beträgt 668.50 m.ü.M.

Bebauung Bereich B

1 Die Bebauung im Bereich B richtet sich nach den Vorschriften der Regelbauweise.

2 Der Zusammenbau mit dem Gebäude im Bereich A ist mit einem Zwischenbau bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 653.80 m.ü.M zulässig. Darüber hinaus gelten die Abstandsvorschriften der Regelbauweise.

3 Die maximale Gebäudehöhe der Baute beträgt 668.50 m.ü.M.

Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung der Überbauung erzielt wird.

2. Neubauten sind mit einem Flachdach oder minimal geneigtem Pultdach (max. 5° ) abzuschliessen. Über die maximale Dachkote sind nur technisch unumgängliche Dachaufbauten erlaubt. Diese sind in ihren Dimensionen zu beschränken.

Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem, auf die Bebauung und das Gelände abgestimmten Konzept zu erfolgen. Dabei muss auch auf die spezielle örtliche Situation

reagiert und den Aspekten der qualitativen Aussenraumgestaltung und der Naturnähe genügend Rechnung getragen werden.

2 An den bezeichneten Stellen sind standortgerechte, hochstämmige, grosskronige Laubbäume zu pflanzen. Die Ausbildung der Baumscheiben hat den Ansprüchen der jeweiligen Baumart Rechnung zu tragen.

3 Der Grünräumliche Abschluss gegenüber der Autobahn ist situationsgerecht auszugestalten. Der Bereich mit Gehölzen ist mit standortgerechten einheimischen Wildgehölzen zu bepflanzen.

4 Allenfalls notwendige Stützmauern sind fachgerecht zu begrünen.

5 Die Nutzung und Gestaltung der Aussenräume ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem separaten Umgebungsplab aufzuzeien.

6 Bereitstellungsplätze für Kehricht und Papierabfuhr sind sicherzustellen. Die genauen Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Sie sind ausserhalb des Grünbereich anzuordnen.

Art. 7 J

Art. 8 Energie

Für die Energieversorgung ist ein Gesamtkonzept zu erstellen.

Ökologie

1 Es sind baubiologisch und ökologisch verträgliche Materialien und Konstruktionen anzuwenden.

2 Soweit es die Verhältnisse erlauben, ist anfallendes Oberflächenwasser in den Bergbach einzuleiten oder örtlich versickern zu lassen. Offene Abstellflächen sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen.

3 Die Dächer der Hauptbauten und Attikageschosse sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

3

Art. 9 Sicherheit

1 Die Sicherheitsbedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer sind bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen zu berücksichtigen.

2 Unübersichtliche oder nicht genügend ausgeleuchtete Bereiche sind zu vermeiden.

Art. 10 Befristung

Wird im Bereich A innerhalb von zehn Jahren ab Rechtskraft des Überbauungsplanes nicht mit den Bauarbeiten begonnen, gilt der Überbauungsplan als aufgehoben.

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