Gestaltungsplan Heimstrasse / Walkeweg

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2003-0165
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.08.2003
Genehmigt
16.09.2003
Publiziert
23.06.2003
In Kraft seit
01.11.2003

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

16. September 2003

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

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Gestaltungsplan Heimstrasse/Walkeweg

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G -S tG a G eneh Heim strasse-W alkeweg ThB 1239

Plan

% %

Legende

Stadt St.Gallen

Festlegungen

[

]

\

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche für Hauptbauten A / B / C Umgrenzung Vorbauten

Ganzen Text zeigen

0 626.00

Gestaltungsplan Heimstrasse / Walkeweg

Umgrenzung Untergeschoss/Sockelgeschoss

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

628.50

Private Aussenflächen Befestigte Aussenflächen

IZ

P

Parkierung oberirdisch / Zwei rad - Abstellfläche

Vom Stadtrat beschlossen

Chaussierung mit Spielplatz

Am:

17. Juni 20Ü3

Grünfläche ►

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

°o

Hauszugänge

0 628.50

VA

"SÄ

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

0 629.00

Oeffentlich aufgelegt

646.00 649.40 - - - -

Vom:

Einzelbaum

Bis:

23. Juli 2003

Hecke Vom Stadtrat erlassen

Stützmauer neu

Am:

Neue reduzierte Waldabstandslinie 10m

EE

5. Aug. 2003

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates:

Waldabstandsbereich

646.20

Der Stadtschreiber

0 629I00

646.00

Max. Gebäudehöhe in müM

642.60 646.00

642.80

Vom Baudepartement genehmigt

Am:

1 6, Sep, 2003

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Hinweise 7a

Waldabstandslinie

W 3126

\

W 3125

gem. gültigem Überbauungsplan Rechenwald vom 5. September 1994

V '

Stockgrenze

Architektur: Stefan Rüsch Dipl Architekt ETH Frongartenstrasse 15 9000 St.Gallen Thomas Egli Dipl Architekt ETH / SIA Hofstrasse 9 9015 St.Gallen Planung: Bruno Bottlang Raumplaner FH / FSU Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen

W 5300

Gemeindestrasse 2. Klasse neu

o

628.00

Referenzpunkt in müM

634.00

Höhenbezugspunkte in müM projektiertes Terrain

Tel 071 227 30 62 Tel 071 310 14 84 Tel 071 244 88 25

./ 5 5b

5a

W 3124

W 3123

10

15

20

25m

*

Stadtplanung Mai 2003

besondere Vorschriften

#////////// Besondere Vorschriften Gestaltungsplan Heimstrasse / Walkeweg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am: 17. Juni 2003

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentlich aufgelegt

2 3. Juni 2003 23. Juli 2003 Vom Stadtrat erlassen Am:

5. Aug. 2003

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Vom Baudepartement genehmigt Am:

1 6. Sep. 2003

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Architektur: Stefan Rüsch Dipl Architekt ETH Frongartenstrasse 15 9000 St.Gallen Thomas Egli Dipl Architekt ETH / SIA Hofstrasse 9 9015 St.Gallen Planung: Bruno Bottlang Raumplaner FH / FSU Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen

%

Tel 071 227 30 62 Tel 071 310 14 84 Tel 071 244 88 25

Stadtplanung Mai 2003

Art. 1 1

Allgemeine Bedingungen

Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie

den Beilageplänen 1 bis 10. 2

Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Heimstrasse/ W al­

keweg umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 3

Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbind­

lich, die übrigen Planbestandteile und die Beilagepläne 1 bis 10 sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt eine Neunutzung des Areals mit Wohnbauten sowie eine Neugestal­ tung der aussenräumlichen Situation betreffend Umgebungsgestaltung und Parkierung.

Art. 3 Erschliessung

1

Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die Heimstrasse.

2

Die Zufahrt zur Sammelgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.

3

Die Anzahl und Lage der oberirdischen Parkplätze für Besucher ist im Plan festgelegt.

4

Für Zweiräder sind genügend Abstellplätze an der im Plan bezeichneten Stelle einzurichten.

5

Die maximale Anzahl Parkplätze für das gesamte Areal beträgt 52.

Art. 4 1

Bebauung

Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage, Stellung und die max. horizontale Ausdehnung

der Hauptbauten A, B und C fest. Die max. Gebäudehöhen beziehen sich auf den Dachrand und sind mit Höhenkoten (müM) im Plan festgelegt. Darüber hinaus sind Geländer bis max. 1.00 m gestattet. 2

Beim Haus A sind 5 Vollgeschosse, bei den Häusern B und C sind vier Vollgeschosse erlaubt.

Zusätzlich ist bei allen 3 Häusern ein gemäss Plan zurückversetztes Dachgeschoss möglich. 3

Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrassen genutzt werden.

4

Die Umgrenzung für Vorbauten legt die max. horizontale Ausdehnung der umlaufenden Balkone

bei den Voll- und Dachgeschossen fest. Die notwendigen Geländer sind transparent zu gestalten. Eine einfache, profillose Verglasung ist nur an den hauptbesonnten Längsfassaden (Westseite Haus A und B, Südseite Haus C) zulässig. Der Anteil Verglasung darf maximal 50% der Länge betragen und muss mindestens einen Abstand von 5.0 m zu den Gebäudeecken einhalten.

5

Die Umgrenzung für Sockelbauten legt die maximale horizontale Ausdehnung des Unterge­

schosses ausserhalb der Grundfläche für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten.

Art. 5 1

Architektonische und freiräumliche Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,

Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gestaltung und Eingliederung in die Umge­ bung erzielt wird. 2

Im Baubewilligungsverfahren ist zur Beurteilung ein Material- und Farbkonzept sowie ein Umge­

bungsplan einzureichen. 3

Der Platzbereich ist in einem ausgewogenen Verhältnis mit geeigneten Baum- oder Straucharten

zu begrünen. Die Humusüberdeckung auf der Tiefgaragendecke hat innerhalb der Pflanzinseln mind. 1.0 m zu betragen. An der im Plan bezeichneten Stelle sind in die Platzgestaltung integrierte Spiel­ möglichkeiten für Kleinkinder zu schaffen.

Art. 6 Ökologie

1

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.

2

Bei der Umgebungsgestaltung sind für Neupflanzungen der Hecken und Bäume grundsätzlich

einheimische, standorttypische Pflanzarten zu wählen. 3

Innerhalb des im Gestaltungsplan markierten Waldabstandbereiches ist der Waldrand ökologisch

fachgerecht aufzuwerten und naturnah extensiv zu unterhalten. Veränderungen am bestehenden Ter­ rain sind nur gemäss Höhenkurvenplan (Beilage 3) möglich. 4

Stütz- und Sockelmauern, deren zusammenhängende Fläche in der Ansicht mehr als 50 m2 be­

trägt, sind zu begrünen. 5

Im Plangebiet sind genügend Kleinkompostieranlagen und ein Kehrichtsammelplatz zu schaffen.

Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.

Art. 7 Energie

Für die Deckung des Wärmebedarfes ist die Überbauung an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen.

Art. 8 Sicherheit

Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden (insbes. Frauen und Kinder, ältere und gebrechliche Per­ sonen) ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Wegführungen, einsehbare, gut ausgeleuchtete, übersichtlich und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser sowie Tiefgaragen mit Tageslicht und Aussenbezug.

Art. 9 Befristung

Der Gestaltungsplan erlischt, sofern nicht innert fünf Jahren nach Inkraftsetzung eine Baubewilligung vorliegt und mit der Realisierung begonnen wurde.

Art. 10 1

Aufhebung geltenden Rechts

Der Überbauungsplan„Heimstrasse" vom 18. November 1996 wird teilweise geändert (Aufhebung

der Waldabstandslinie im Bereich der Parzelle W0622). 2

Der Überbauungsplan „Rechenwald" vom 5. September 1994 wird teilweise aufgehoben (im Be­ reiche der Parzellen W0622 und W0620).

Einverständniserklärung Der Grundeigentümer der nachstehend aufgeführten Grundstücke erklärt sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Heimstasse / Walkeweg einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Parz. W 0619

Robert Halter AG

Parz. W 0620

Robert Halter AG

Parz. W 0622

Politische Gemeinde St.Gallen

Unterschrift