Gestaltungsplan Bernhardswies --> 2. Änderung

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2004-0163
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
04.10.2004
Genehmigt
08.11.2004
In Kraft seit
01.01.2005

Karte

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Dateien

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Text

Genehmigungsverfügung

gt _________________________________

Baudepartement

S

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

x jy V

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St. Gallen

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8. November 2004

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Gestaltungsplan Bernhardswies, 2. Änderung vom 4. August 1997 / 8. April 1998

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

tJrStrattssBeilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschr” Kopie: Amt für Raumen Rechtsabteilung G-StGa Geneh GP Bemhardswies ThB 1540.doc

besondere Vorschriften

Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Bernhardswies vom 4. A ugust 1997 / 8. April 1998

gemäss Art. 28 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat erlassen

Am: 4. O ktober 2004

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Auf die öffentliche Auflage wurde in Anwendung von Art. 32, Abs. 2 Baugesetz des Kantons St.Gallen verzichtet.

Vom Baudepartement genehmigt

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Am :

-

8. Nov. 2004

M it Ermächtigung: Der Leiter des A m te s fü r R aum entw icklung

ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSB/FSU, 900zTSt.Gallen

071 227 62 62

Stadtplanung: 21. Septem ber 2004

Art. 6 der besonderen Vorschriften lautet neu w ie folgt:

Art. 6 Baubereiche V 1

In den Baubereichen V dürfen Gebäudeteile in Form von Baikonen, Terrassen, Lau­ bengängen, Veranden und W intergärten sow ie auch Anlagen, insbesondere für Lärmund Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung und Bepflanzung e rstellt w erden. Sie dür­ fen m it einfachen, profillosen Verglasungen ganz oder te ilw e ise geschlossen w erden. Bei den Reihenhäusern CI und C2 dürfen die Vorbauten im O bergeschoss auf der S üdostseite durch einheitliche, w intergartenähnliche Verglasungen geschlossen w erden.

2

Die m axim ale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den fü r die entsprechenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.

3

Es dürfen keine Anlagen fü r den Sonnenschutz vor der Verglasung m o n tiert w erden; Stören und dergleichen sind hinter den Verglasungen anzubringen.

Die übrigen A rtikel bleiben unverändert.

Zustim m ung der Grundeigentümer (vom 28. Juli 2004) Die b etroffenen G rundeigentüm er haben der Änderung des G estaltungsplanes m it Zirkular­ beschluss zu ge stim m t (siehe separate D okum ente Nr. 1 bis 8)