Gestaltungsplan Geltenwilenstrasse
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2004-0171
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 26.11.2002
- Genehmigt
- 28.09.2004
- Publiziert
- 03.06.2002
- In Kraft seit
- 01.11.2004
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
28. September 2003
s
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Gestaltungsplan Geltenwilenstrasse
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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘150.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung TBA, Büro für Landerwerb Rechtsabteilung
G-StGa Geneh Geltenwilenstrasse ThB 1264
Plan
C2800
Stadt St.Gallen
C0085
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Legende Festlegungen
Gestaltungsplan 1:500 Geltenw ilenstrasse
U m grenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten
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i gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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Vom Stadtrat beschlossen
Am:
28. Mai 2002
I
;
Der Stadtpräsident
■
Anzahl Vollgeschosse
'
6 9 6 .8 0
max. Gebäudehöhe in m .ü .IVI. Baubereich Oblicht Bestehende Bauten
m a n
Baulinie Um grenzung unterirdische Bauten
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Zufahrt
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Ein- / Ausfahrt Tiefgarage Vorplatz / Anlieferung
Öffentlich aufgelegt
Umgebung
vom: 3. Juni 2002 bis; 3. Juli 2002
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Vom Grossen G em einderat erlassen
Am:
26. Nov. 2002
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
Hinw eise 696.80
Der Stadtschreiber
682.831
( 679 . 60)
A Vom Baudepartem ent genehm igt
Am:
Kote Erdgeschoss in m.ü. Hauszugang Strasse
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:
T rottoir Vorplatz bestehend 682.831
Referenzpunkt in m .ü . M i . neuer Baum
Architektur: Planung:
ARCHITEKTENGEMEINSCHAFT SENN A rchitektur AG, Burggraben 16, 9004 St.Gallen 071 227 30 10 Baumschlager-Eberle Anstalt, Gewerbev/eg 15, FL-9490 Vaduz 00423 236 06 46 ERIR, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen 071 227 62 62
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Stadtplanung Datum: 24.04.2002
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zu fällender Baum
besondere Vorschriften
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11aimui
Besondere Vorschriften zum G e s ta ltu n g s p la n G e lte n w ile n s tra s s e
gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom S tadtrat erlassen
Am: 28. M ai 2002
Der Stadtpräsident
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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Ö ffentlich aufgelegt
vom- 3. Juni 2002 bis;
3, Juli 2002
Vom Grossen G em einderat erlassen
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
Am: 26. Nov. 2002
Der Stadtschreiber
Vom B audepartem ent genehmigt
Am:
2 8 . Sep. 2004
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Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung SG:
Architektur: ARCHITEKTENGEMEINSCHAFT SENN ArchitektoTAG, Burggraben 16, 9004 St.Gallen Baumschlager Eberle Anstalt, Gewerbeweg 15, FL 9490 Vaduz Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 227 30 10 00423 236 06 46 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 24.04.2002
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kanto nalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor schriften sowie den Beilageplänen m it Datum vom 24.04.2002. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung m it städtebaulich und freiräum lich vorzüglicher Gestaltung.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Für die Neuüberbauung gemäss festgelegter Grundfläche Hauptbauten sind maximal 130 Parkplätze zulässig. Sämtliche Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. 3 Für den Altbau sind maximal 25 Parkplätze zulässig, davon ein Teil oberirdisch im Be reich des bestehenden Vorplatzes. 4 An gut zugänglichen Stellen sind in Nähe der Erschliessungen genügend Velo abstellplätze bereitzustellen.
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C. Überbauung
Art. 4 Grundfläche Hauptbauten
1 Die Grundflächen fü r Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale horizon tale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 0.50 m Höhe gestattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zu lässig. Unterschreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan m ittels Höhenkote in Klammern bezeichnet, angerechnet.
Art. 5 Baubereich Oblicht
Im Baubereich Oblicht dürfen Bauteile und Anlagen zur Belichtung des Lichthofes bis maximal 1.00 m über die festgelegte bzw. bewilligte Höhenkote des Hauptbaukörpers reichen.
Art. 6 Bestehende Bauten
Die bestehenden Bauten dürfen im Rahmen der Bauordnung bis zur festgelegten Baulinie ersetzt werden.
Art. 7 Umgrenzung unterirdische Bauten
Die Umgrenzung unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen fü r Hauptbauten fest.
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstruktur und Konstruktion ist grösste Bedeutung beizumessen. Der 5-7-geschossige flach abgedeckte H auptbau körper soll im Sinne der Beilagepläne rundum m it geschosshohen orthogonal angeordne ten Fertigbetonelementen form al gleichbehandelt werden. M it der Baueingabe ist ein Konstruktions-, Material- und Farbkonzept einzureichen. 3 Die Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar, fü r ein O blicht oder zur Gewinnung erneuerbarer Energie genutzt, extensiv zu begrünen.
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D. Verschiedenes
Art. 9 Um gebungsgestaltung
1 Die Gestaltung des im Plan eingezeichneten Vorplatzes an der Güterbahnhof-, respek tive Geltenwilenstrasse ist auf das Strassenprojekt (Knotenausbau) abzustim m en und im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Die im Plan als Umgebung bezeichnete Freifläche zwischen Bauten und Gleisanlagen der Appenzellerbahn ist als nutzbare Fläche m it Aufenthaltsqualität und räum lich w irk samen G rünstrukturen zu gestalten. Das Gestaltungskonzept ist im Baubewilligungsver fahren aufzuzeigen. 3 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen fü r Hauptbauten beträgt m inim al 0.50 m, im Bereich m it Baumpflanzungen m inim al 1.00 m. 4 An der im Plan bezeichneten Stelle ist als Ersatz für die bestehende Bepflanzung ein strassenwirksam er, hochstämmiger einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Allfällige wei tere Standorte fü r hochstämmige Laubbäume, z. Bsp. im Kreuzungsbereich Güterbahn hofstrasse / Geltenwilenstrasse sind im Baubewilligungsverfahren im Rahmen einer Ge sam tgestaltung des Strassenraumes festzulegen. 5 Für die Mauersegler sind Nistplatzgelegenheiten vorzusehen.
Art. 10 Vorplatz
Der bestehende Vorplatz an der Unterstrasse bleibt bis zum Zeitpunkt einer wesentlichen baulichen Veränderung der bestehenden Bauten unverändert. Die künftige Nutzung und Gestaltung sowie die künftigen Zufahrtsmöglichkeiten sind im Baubewilligungsverfahren zu regeln. Dabei sind die bestehenden Bäume adäquat zu ersetzen.
Art. 11 S icherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshal len und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.
Art. 12 Ökologie
Neubauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.
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1 weiterer Artikel
Art. 13 Seite 5
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Reklamen
1 Werbetafeln und Reklamen sind auf die architektonische Erscheinung der Bauten und Anlagen abzustimm en. Im Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechendes Reklamege samtkonzept vorzulegen. 2 Im Vorplatz bereich bei der Verzweigung GeltenwilenVGüterbahnhofstrasse darf ein Py lon zur Aufnahme von Werbetafeln erstellt werden. Platzierung, Ausmass und Gestaltung sind im Reklamekonzept aufzuzeigen.
Einverständniserklärung:
Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einver standen:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
C2108 C2109
ScAimom AiGi
C4517
ScYiMxtm AG
U nterschrift^
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