Gestaltungsplan Raiffeisenbank Winkeln
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2007-0163
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 04.01.2007
- Genehmigt
- 05.02.2007
- Publiziert
- 09.10.2006
- In Kraft seit
- 01.03.2007
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 0 3 ,F a x 0 7 1 229 39 60
5. Februar 2007
Stadtrat 9001 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Raiffeisenbank Winkeln
Der Gestaltungsplan ist durch die kantonalen Fachstellen vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
07-256 / 76875,41432
Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung
07-256 / 76875,41432
Plan
Legende Festlegungen
U
Stadt St.Gallen
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten A Grundfläche Hauptbauten B
Gestaltungsplan 1:500 Raiffeisenbank Winkeln
Grundfläche Hauptbauten C Grundfläche Vorbauten
653.45 O
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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28, Sep. 2006
Anzahl Vollgeschosse
668,35
Max. Gebäudehöhe in m.ü.M,
W4261
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
(T )
—
— —
I
Erschliessungsbereich Motorfahrzeuge
Der Stadtpräsident Hof
654.931 ^
S Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Bereich für offene Parkierungsanlagen
c
Öffentlich aufgelegt
Vorplatz / Besucherparkplätze
W2396
Herisauer Ein- / Ausfahrten Garage
^ m; ng. Okt. 2006 0 8 . Nov. 2006
W2059
W2061
Erlass Stadt rat Am:
# U a n . 2007
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am: - 5, Feb. 2007
I Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
%
Hinweise
%
O 653.45
Referenzpunkt in m. ü. M.
(664.93)
Kote Erdgeschoss in m. ü. M.
▲
Hauszugang
Stadtplanungsamt: Datum: 31.08.06
Bestehende Gebäude
besondere Vorschriften
^
«
Stadt St. Gallen
n
Besondere Vorschriften Zum Gestaltungsplan Raiffeisenbank Winkeln Gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
28. Sep. 2006
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Öffentlich Aufgelegt
v°m: 09. Okt. 2006 Bis:
08. Nov. 2006 Erlass Stadtrat Der Stadtpräsident
Am: 69^Jan. 2007
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am: - 5. Feb. 2007
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für V
Raumentwicklung
Stadtplanungsam t: Datum: 3 1 .0 8 .0 6
»
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Gestaltungsplan - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen. 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtunggebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Büround Wohnnutzung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und er regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes. 2lm Besonderen wird eine optimale Eingliederung der künftigen Überbauung sowohl in die vorhandene, wie auch in die zukünftig zu erwartende Bebauungsstruktur, unter Berücksichtigung der Verdichtung und der nahen Industriezone, angestrebt.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessungsgrundsatz
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Industriestrasse zu erfolgen.
Art. 4 Parkierung
1Die Parkierung ist grösstenteils in einer offenen Parkierungsanlage vorzusehen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Weitere Parkplätze
können
oberirdisch
innerhalb
des
bezeichneten
Bereiches für
Besucherparkplätze angeordnet werden. 2ln der offenen Parkierungsanlage sind im Endausbau 12 Parkplätze vorgesehen, wovon
ein
Parkplatz
invalidengerecht.
Im
Bereich Vorplatz/Hof sind
vier
Besucherparkplätze vorgesehen.
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r
»i
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Gestaltungsplan - Besondere Vorschriften
3An
gut
zugänglichen
Abstellflächen
Seite 3
Stellen,
für Zweiräder
von
im
Bereich
Vorplatz/Hof, sind
Besuchern
genügend
vorzusehen. In der offenen
Parkierungsanlage ist ebenfalls genügend Abstellfläche für Zweiräder von im Gebäude arbeitenden / wohnenden Personen vorzusehen.
Art. 5 Erschliessungsbereich für Motorfahrzeuge
Innerhalb des bezeichneten Bereiches ist die Erstellung einer Erschliessungsanlage wie Rampe zulässig.
C. Überbauung
Art. 6 Grundfläche für Hauptbauten A bis C
'Die Grundflächen für Hauptbauten A - C legendie Lage und Stellung sowie die maximale
horizontale
Ausdehnung
der
Bauten
fest.
Die
maximale
Höhenausdehnung wird mittels Gebäudehöhen sowie der Vollgeschossanzahl festgelegt. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Grundflächen für Hauptbauten A bis C mittels Höhenkoten in m.ü.M. in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse oder Sockelgeschosse. 2Das Überschreiten der Grundflächen und Gebäudehöhen ist nicht gestattet. Unterschreitungen bis max. 0.5m sind zulässig. Aus gestalterischen Gründen müssen die Süd-Ostfassaden der Baukörper A und B auf eine Flucht gesetzt werden. 3Der Gebäudeabstand gemäss BO gelangt nicht zur Anwendung.
Art. 7 Etappierung
1Für die Erstellung der Bauten sind zwei Bauetappen vorgesehen. 2ln der ersten Etappe ist der Abbruch der bestehenden Gebäude in den Bereichen der Grundflächen für Hauptbauten B und C vorgesehen. In dieser Phase bleibt das bestehende Bankgebäude, innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten A, bestehen und wird durch den Neubau in den Bereichen der Hauptbauten B und C ergänzt. 3ln der zweiten Etappe soll das bestehende Bankgebäude innerhalb der Grundfläche für Hauptbauten A abgebrochen werden und durch einen, das gesamte Ensemble ergänzenden, Neubau ersetzt werden.
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Art. 8 Seite 4
Grundflächen für Vorbauten Vorbauten wie Vortreppen, Vordächer, Windfänge und Balkone dürfen innerhalb der bezeichneten Grundflächen realisiert werden. Sie sind nach einem einheitlichen Konzept und in Abstimmung auf die jeweilige Lage und Höhenentwicklung der Baukörper zu erstellen.
Art. 9 An- und Nebenbauten
Ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten sind keine weiteren An- und Nebenbauten erlaubt.
D. Architektonische Gestaltung, Umgebungsgestaltung
Art. 10 Architektonische Gestaltung
^Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt
bleibt
und
eine
vorzügliche
Gesamtwirkung
erzielt
wird.
Im
Banknutzung
im
Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2Der
architektonische
Ausdruck
der
Fensterstruktur
der
Erdgeschoss soll sich generell vom architektonischen Ausdruck der Fensterstruktur der Obergeschosse unterscheiden. 3Die neu erstellten Bauten sind in Sichtbeton zu erstellen. Die Betonoberflächen können in grossen Flächen glatt oder gestockt/abgesäuert sein. Einzelne Fassaden und/oder einzelne Bauelemente (Sockel, Stützenraster, etc.) sind nach einem Gesamtkonzept farbig zu gestalten.
Art. 11 Dachgestaltung
^Sämtliche Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die nicht begehbaren Dächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen.
Die Dachfläche der
Hauptbaute C ist als intensiv gestalteter Freiraum auszubilden. Technische Aufbauten sind innerhalb der Dachfläche zu bündeln. 2Über den Flachdächern sind mit Ausnahme von technisch erforderlichen Aufbauten, Oberlichter und Balkontrennwände keine weiteren Dachaufbauten zulässig.
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Art. 12 Umgebungsgestaltung
1lm Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist ein qualifizierter Umgebungsplan vorzulegen. 2Der Vorplatz wird funktionell gestaltet und mit einem Natursteinbelag versehen. 3Die Dach- bzw. Terrassenflächen werden teilweise begehbar gestaltet (mit Holzrost).
5 weitere Artikel
Art. 13 Vorplatz
Der im Plan als Vorplatz ausgeschiedene Bereich ist als einheitlicher, öffentlicher Raum zu gestalten. Er dient verschiedenen Nutzungen wie für
Hauszugänge,
Besucherparkplätze sowie einer repräsentativen qualitätvollen Freiraumgestaltung unter Berücksichtigung von übergeordneten Freiraumgestaltungselementen.
E. Verschiedenes
Art. 14 Ökologie
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora zu berücksichtigen.
Art. 15 Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare
Eingangsbereiche
und Treppenhäuser.
Insbesondere zu
vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Für die
öffentlich
zugänglichen
Flächen
(Umgebung,
Parkgarage)
ist
im
Baubewilligungsverfahren ein Beleuchtungs- und Belichtungskonzept vorzulegen.
Art. 16 Energie
1lm Rahmen des Bewilligungsverfahren ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis ein Energiekonzept für das Bauvorhaben im Endausbau einzureichen.
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2Sollte die Baute nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen. 3Für das Bauvorhaben ist im Endausbau eine zentrale Energieanlage zu erstellen. Im Rahmen des verlangten Energiekonzeptes für das Bauvorhaben soll auch der Betrieb einer Wärme-Kraftkoppelungs-Anlage entweder in Eigenregie oder in Verbindung mit einer Contracting-Variante geprüft werden.
Art. 17 Werbung
Ein grösserer Werbeschriftzug auf der zur Herisauer-Strasse orientierten Fassade der Hauptbaute B weist auf die gewerbliche Hauptnutzung der Gesamtanlage hin und bindet sich gleichzeitig in das gesamte Fassadenbild ein. Zusätzlich unterstützende Werbeschriftzüge sind im Bereich der strassenseitigen Vorbaute vorgesehen. Das Werbekonzept ist im Bewilligungsverfahren detailliert festzulegen.
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Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
W2044+W2045
Raiffeisenbank Winkeln
Unterschriften:
^
Präsident Veryfaltungsrat
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