Gestaltungsplan Raiffeisenbank Winkeln

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2007-0163
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
04.01.2007
Genehmigt
05.02.2007
Publiziert
09.10.2006
In Kraft seit
01.03.2007

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 0 3 ,F a x 0 7 1 229 39 60

5. Februar 2007

Stadtrat 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Raiffeisenbank Winkeln

Der Gestaltungsplan ist durch die kantonalen Fachstellen vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

07-256 / 76875,41432

Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung

07-256 / 76875,41432

Plan

Legende Festlegungen

U

Stadt St.Gallen

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten A Grundfläche Hauptbauten B

Gestaltungsplan 1:500 Raiffeisenbank Winkeln

Grundfläche Hauptbauten C Grundfläche Vorbauten

653.45 O

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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28, Sep. 2006

Anzahl Vollgeschosse

668,35

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M,

W4261

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Am:

(T )

—

— —

I

Erschliessungsbereich Motorfahrzeuge

Der Stadtpräsident Hof

654.931 ^

S Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Bereich für offene Parkierungsanlagen

c

Öffentlich aufgelegt

Vorplatz / Besucherparkplätze

W2396

Herisauer Ein- / Ausfahrten Garage

^ m; ng. Okt. 2006 0 8 . Nov. 2006

W2059

W2061

Erlass Stadt rat Am:

# U a n . 2007

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am: - 5, Feb. 2007

I Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

%

Hinweise

%

O 653.45

Referenzpunkt in m. ü. M.

(664.93)

Kote Erdgeschoss in m. ü. M.

▲

Hauszugang

Stadtplanungsamt: Datum: 31.08.06

Bestehende Gebäude

besondere Vorschriften

^

«

Stadt St. Gallen

n

Besondere Vorschriften Zum Gestaltungsplan Raiffeisenbank Winkeln Gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:

28. Sep. 2006

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Öffentlich Aufgelegt

v°m: 09. Okt. 2006 Bis:

08. Nov. 2006 Erlass Stadtrat Der Stadtpräsident

Am: 69^Jan. 2007

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement

Am: - 5. Feb. 2007

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für V

Raumentwicklung

Stadtplanungsam t: Datum: 3 1 .0 8 .0 6

»

Stadt St. Gallen

Gestaltungsplan - Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen. 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtunggebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Büround Wohnnutzung mit städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und er regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes. 2lm Besonderen wird eine optimale Eingliederung der künftigen Überbauung sowohl in die vorhandene, wie auch in die zukünftig zu erwartende Bebauungsstruktur, unter Berücksichtigung der Verdichtung und der nahen Industriezone, angestrebt.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz

Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Industriestrasse zu erfolgen.

Art. 4 Parkierung

1Die Parkierung ist grösstenteils in einer offenen Parkierungsanlage vorzusehen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Weitere Parkplätze

können

oberirdisch

innerhalb

des

bezeichneten

Bereiches für

Besucherparkplätze angeordnet werden. 2ln der offenen Parkierungsanlage sind im Endausbau 12 Parkplätze vorgesehen, wovon

ein

Parkplatz

invalidengerecht.

Im

Bereich Vorplatz/Hof sind

vier

Besucherparkplätze vorgesehen.

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r

»i

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3An

gut

zugänglichen

Abstellflächen

Seite 3

Stellen,

für Zweiräder

von

im

Bereich

Vorplatz/Hof, sind

Besuchern

genügend

vorzusehen. In der offenen

Parkierungsanlage ist ebenfalls genügend Abstellfläche für Zweiräder von im Gebäude arbeitenden / wohnenden Personen vorzusehen.

Art. 5 Erschliessungsbereich für Motorfahrzeuge

Innerhalb des bezeichneten Bereiches ist die Erstellung einer Erschliessungsanlage wie Rampe zulässig.

C. Überbauung

Art. 6 Grundfläche für Hauptbauten A bis C

'Die Grundflächen für Hauptbauten A - C legendie Lage und Stellung sowie die maximale

horizontale

Ausdehnung

der

Bauten

fest.

Die

maximale

Höhenausdehnung wird mittels Gebäudehöhen sowie der Vollgeschossanzahl festgelegt. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Grundflächen für Hauptbauten A bis C mittels Höhenkoten in m.ü.M. in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse oder Sockelgeschosse. 2Das Überschreiten der Grundflächen und Gebäudehöhen ist nicht gestattet. Unterschreitungen bis max. 0.5m sind zulässig. Aus gestalterischen Gründen müssen die Süd-Ostfassaden der Baukörper A und B auf eine Flucht gesetzt werden. 3Der Gebäudeabstand gemäss BO gelangt nicht zur Anwendung.

Art. 7 Etappierung

1Für die Erstellung der Bauten sind zwei Bauetappen vorgesehen. 2ln der ersten Etappe ist der Abbruch der bestehenden Gebäude in den Bereichen der Grundflächen für Hauptbauten B und C vorgesehen. In dieser Phase bleibt das bestehende Bankgebäude, innerhalb der Grundflächen für Hauptbauten A, bestehen und wird durch den Neubau in den Bereichen der Hauptbauten B und C ergänzt. 3ln der zweiten Etappe soll das bestehende Bankgebäude innerhalb der Grundfläche für Hauptbauten A abgebrochen werden und durch einen, das gesamte Ensemble ergänzenden, Neubau ersetzt werden.

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Art. 8 Seite 4

Grundflächen für Vorbauten Vorbauten wie Vortreppen, Vordächer, Windfänge und Balkone dürfen innerhalb der bezeichneten Grundflächen realisiert werden. Sie sind nach einem einheitlichen Konzept und in Abstimmung auf die jeweilige Lage und Höhenentwicklung der Baukörper zu erstellen.

Art. 9 An- und Nebenbauten

Ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten sind keine weiteren An- und Nebenbauten erlaubt.

D. Architektonische Gestaltung, Umgebungsgestaltung

Art. 10 Architektonische Gestaltung

^Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt

bleibt

und

eine

vorzügliche

Gesamtwirkung

erzielt

wird.

Im

Banknutzung

im

Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2Der

architektonische

Ausdruck

der

Fensterstruktur

der

Erdgeschoss soll sich generell vom architektonischen Ausdruck der Fensterstruktur der Obergeschosse unterscheiden. 3Die neu erstellten Bauten sind in Sichtbeton zu erstellen. Die Betonoberflächen können in grossen Flächen glatt oder gestockt/abgesäuert sein. Einzelne Fassaden und/oder einzelne Bauelemente (Sockel, Stützenraster, etc.) sind nach einem Gesamtkonzept farbig zu gestalten.

Art. 11 Dachgestaltung

^Sämtliche Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die nicht begehbaren Dächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen.

Die Dachfläche der

Hauptbaute C ist als intensiv gestalteter Freiraum auszubilden. Technische Aufbauten sind innerhalb der Dachfläche zu bündeln. 2Über den Flachdächern sind mit Ausnahme von technisch erforderlichen Aufbauten, Oberlichter und Balkontrennwände keine weiteren Dachaufbauten zulässig.

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Art. 12 Umgebungsgestaltung

1lm Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist ein qualifizierter Umgebungsplan vorzulegen. 2Der Vorplatz wird funktionell gestaltet und mit einem Natursteinbelag versehen. 3Die Dach- bzw. Terrassenflächen werden teilweise begehbar gestaltet (mit Holzrost).

5 weitere Artikel

Art. 13 Vorplatz

Der im Plan als Vorplatz ausgeschiedene Bereich ist als einheitlicher, öffentlicher Raum zu gestalten. Er dient verschiedenen Nutzungen wie für

Hauszugänge,

Besucherparkplätze sowie einer repräsentativen qualitätvollen Freiraumgestaltung unter Berücksichtigung von übergeordneten Freiraumgestaltungselementen.

E. Verschiedenes

Art. 14 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora zu berücksichtigen.

Art. 15 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare

Eingangsbereiche

und Treppenhäuser.

Insbesondere zu

vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Für die

öffentlich

zugänglichen

Flächen

(Umgebung,

Parkgarage)

ist

im

Baubewilligungsverfahren ein Beleuchtungs- und Belichtungskonzept vorzulegen.

Art. 16 Energie

1lm Rahmen des Bewilligungsverfahren ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis ein Energiekonzept für das Bauvorhaben im Endausbau einzureichen.

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2Sollte die Baute nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen. 3Für das Bauvorhaben ist im Endausbau eine zentrale Energieanlage zu erstellen. Im Rahmen des verlangten Energiekonzeptes für das Bauvorhaben soll auch der Betrieb einer Wärme-Kraftkoppelungs-Anlage entweder in Eigenregie oder in Verbindung mit einer Contracting-Variante geprüft werden.

Art. 17 Werbung

Ein grösserer Werbeschriftzug auf der zur Herisauer-Strasse orientierten Fassade der Hauptbaute B weist auf die gewerbliche Hauptnutzung der Gesamtanlage hin und bindet sich gleichzeitig in das gesamte Fassadenbild ein. Zusätzlich unterstützende Werbeschriftzüge sind im Bereich der strassenseitigen Vorbaute vorgesehen. Das Werbekonzept ist im Bewilligungsverfahren detailliert festzulegen.

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Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

W2044+W2045

Raiffeisenbank Winkeln

Unterschriften:

^

Präsident Veryfaltungsrat

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