Gestaltungsplan Birnbäumen III
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2008-0169
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 13.02.2007
- Genehmigt
- 08.04.2008
- Publiziert
- 19.06.2006
- In Kraft seit
- 01.05.2008
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
8A’’ri,20°8
goooSt Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: .
Zonenplanänderung Birnbäumen/Goldbrunnen
•
Gestaltungsplan Birnbäumen II
•
Gestaltungsplan Birnbäumen III
Die Ortsbürgergemeinde St. Gallen, als Grundeigentümerin des rund 7 ha
lungsformen mit einem vielfältigen Wohnangebot entsteht ein attraktives städtisches Wohnquartier.
Ä ie iF migt werden können.
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
waltung (sGS 821.5) verfügt das
08-145 / 112411_47270.doc
R a iirie n a rte m e n t:
“ "OSrechts-
Plan
F3503
Stadt St.Gallen
F1659
// F3847
F1660
Gestaltungsplan 1:500 Birnbäumen I I I F1674
F1673
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
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Goldbrunnenweg
F1645
o
I ___! c n n r
F4279
Wiesenbach
F3421
Vom Stadtrat beschlossen Am:
O ) F0301
Der Stadtpräsident
F0299
(o)
F3007HF
686.409 F1174
#7/ / /
F1679
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
F1680
Öffentlich aufgelegt
19. Juni 2008 O
F0363
.Juli 2008 Vom Stadtparlament erlassen Am:
13. Feb. 2007
Präsident
des Stadtparlamentes
m
F3169 F1678
f
F3168 F3170
Der Stadtschreiber F3167
F3155
Vom Baudepartement genehmigt
i, April
Am:
F3171 F3166 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung F3163 F3165 F3164 F3154
Felix Sigrist AG, dipi. Arch ETH/Iic.6ec., Flurhofstrasse 160, 9000 St.Gallen Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt BSLA, Oberer Graben 38, 9000 St.Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirch gasse 16, 9004 St.Gallen
Investor/A rch.: Landschaft: Planung:
F3161
071 245 72 53 071 223 55 48 071 227 62 62
© F3160
i
Stadtplanungsamt 10. Mai 2006 F3156
Legende
F3159
661
F3157
Festlegungen
© F3158
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche fü r Hauptbauten 2 Vollgeschosse Baubereich Vorbauten
©
Baubereich Garagenbaute Schutzobjekt _________ 2)
Sockelbaulinie Anzahl Vollgeschosse
GH 726.50
max- Gebäudehöhe in m.ü.M.
EG 721.10
max. Kote EG in m.ü.M.
©
©
Liftanlage
700 . 111^
----------- Umgrenzung Tiefgarage \/% \
Z u -u n d W egfahrt Tiefgarage Z ufahrt und Hofbereich Schutzobjekt Vorplatzbereich Erschliessungswege, behindertengerecht O
OH>
F0289
Richtungspunkt Fusspfade Zugang Liftanlage Bereich fü r Treppen- und Platzanlagen Privater Aussenraumbereich Freihaltebereich zu erhaltender Baum Geschützte Gehölzgruppe inkl. Stockgrenze Terrainschutz Gehölze / Waldrand
F+S
Freizeit- und Spielbereich
Hinweise Erschliessungsstrasse inkl. Wendeplatz (g em äss s tra s s e n p ro je k t) 7 320
öffentliche Fusswegverbindung (g em äss S tra s s e n p ro je k t) Hangsicherungsmassnahmen (g e m ä s s s tra s s e n p ro je k t)
F1677
Hauszugänge bestehender Eiskeller Abgrenzung Wohnzone W2 / Grünzone GA, GF Waldabstandslinie (g em äss Baugesetz des Kantons S t.G alle n s) Wald inkl. Stockgrenze Bach Offen / eingedolt (g em äss B a ch u m leg u n g s p ro je kt) F2087 707.00
Gestaltetes Terrain in m.ü.M. F5402
©[700.111
Referenzpunkt in m.ü.M F6068
F5401
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Birnbäumen I I I gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Vom S ta d tra t beschlossen
8. Juni 20GS
Am:
De/ Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Ö ffen tlich a u fg e leg t
v=m:
Ganzen Text zeigen
19. Juni 2006
Bis:
19. Juü2006 Vom S ta d tp a rla m e n t erlassen
Am;
13. Feh. poo?
Präsident
des Stadtparlamentes
Der Stadtschreiber
Vom B au d ep a rte m e n t g e n e h m ig t
Am:
- 8 . April 2008
Investor/Arch. Landschaft Planung
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Felix Sigrist AG, dipi. Arch. ETH / lic.oec, FlurbefetrsSse 160, 9000 St. Gallen Tobias Pauli Landschaftsarchitekt BSLAfdberer Graben 38, 9000 St. Gallen ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 245 72 53 071 223 55 48 071 227 62 62
Stadtplanungsamt Datum: 10 .0 5 .2 0 0 6
Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Birnbäumen III - Besondere Vorschriften
A. A rt. 1
Seite 2
A llg e m e in e s
G eltungsbereich
1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. So fern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau gesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV), den Beilageplänen, dem Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und dem Nutzungskonzept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen (alle m it Datum vom 10. Mai 2006). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente, die Beilagepläne, das Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und das Nutzungskonzept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen sind richtunggebend.
A rt. 2
Zw eck
1 Der Gestaltungsplan regelt die zweckmässige Erschliessung der Überbauung und bezweckt die Erstellung einer verdichteten Wohnüberbauung mit städtebaulich und freiräumlich vorzüg licher Gestaltung. 2 Im Besonderen werden m it dem Gestaltungsplan folgende Ziele angestrebt: • Die künftige Überbauung soll sich durch einen klaren Übergang zum umgebenden Terrain auszeichnen, um dessen Charakter ablesbar zu erhalten. • Die Konzentration der Überbauung in einem Baufeld mit der daraus resultierenden Verdichtung soll städtebaulich vorzüglich gelöst werden. • Die naturlandschaftlichen Gegebenheiten wie Hanglage, geschützte Gehölze, Einzel bäume, Bogenbach und Aussicht des Panoramaweges sollen bei der Überbauung an gemessen berücksichtigt werden.
B. E rs c h lie s s u n g u n d P a r k ie r u n g
A rt. 3
Erschliessungsgrundsatz
Die verkehrsmässige Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichne ten Erschliessungselemente ab der Erschliessungsstrasse respektive ab dem Wendeplatz zu erfolgen.
A rt. 4
P arkierung
1 Die Parkierung ist mit Ausnahme der Besucherparkplätze sowie der Parkierung für das Schutzobjekt in einer Tiefgarage vorzusehen. Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle.
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2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Es ist pro Wohnung mindestens ein Parkplatz zu erstellen. Dazu sind mindestens 10 % zusätzliche Besucherpark plätze vorzusehen. Die Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen. Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz je 50 Parkplätze bzw. mindestens einer pro ein zelner Tiefgarage vorzusehen. Daneben ist mindestens einer der Besucherparkplätze als Be hindertenparkplatz auszubilden. 4 Genügend Zweiradabstellflächen, d.h. 0.8 Zweiradabstellplätze pro Zimmer, sind an gut zu gänglichen Stellen zu erstellen. Mit Ausnahme von maximal 10 % aller Zweiradabstellplätze müssen alle Abstellplätze im Gebäudeinnern ausgeführt werden. Die Parkierung für das Schutzobjekt ist im Hofbereich und im Baubereich Garagenbaute vor zusehen.
A rt. 5
Fussläufige Erschliessung
1 Die fussläufige Erschliessung erfolgt über die bezeichneten Erschliessungselemente wie Vor platzbereich, Erschliessungswege, Bereich für Treppen- und Platzanlagen sowie Fusspfade. 2 Innerhalb der bezeichneten Bereiche für Erschliessungswege sowie Treppen- und Platzanla gen ist in Abstimmung auf die einzelnen Baukörper das interne Wegnetz auszugestalten. Treppen müssen eine Mindestbreite von 1.5 m aufweisen und sind m it Handläufen zu verse hen. Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusspfade können weitere unbefestigte Fusswegeverbindungen m it einer maximalen Breite von 1.0 m ausgebildet werden. 4 Erschliessungswege sowie Treppen- und Platzanlagen dienen auch als Spielbereiche. 5 Für die Teile der Erschliessungswege sowie der Treppen- und Platzanlagen, die nicht als Er schliessungswege oder als Treppen- und Platzanlagen und deren Gestaltung oder weitere halböffentliche Nutzung benötigt werden, kommen die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1 zur Anwendung.
A rt. 6
B e h in d e rte n g e rec h tig ke it
1 Die im Gestaltungsplan festgelegten Liftanlagen sind so zu erstellen, dass damit alle Haus zugänge von der Tiefgarage aus stufenfrei zugänglich sind. 2 Die bezeichneten Erschliessungswege müssen behindertengerecht ohne Steigungen m it einer Mindestbreite von 1.6 m ausgeführt werden. Der Belag ist eben, hart und rutschfest auszufüh ren.
A rt. 7
V o rp latzb ereich
1 Der Vorplatzbereich dient verschiedenen Funktionen wie Spielbereich, Besucherparkplätze, Zweiradabstellplätze, Zugänge zur Tiefgarage und zum internen Wegnetz. 2 In Abstimmung auf die unterschiedlichen Nutzungsansprüche ist der Vorplatzbereich als Teil des Strassen rau ms entsprechend zu gestalten. Die Gestaltung muss auf das strassenräumli10.05.2006
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che Gesamtkonzept für die Baufelder Birnbäumen I, II und III abgestimmt sein. Dieses Kon zept ist Bestandteil des im Baubewilligungsverfahren einzureichenden Umgebungsgestal tungsplans.
C. Überbauung
A rt. 8
G rundfläche fü r H au p tb au ten
1 Die Grundflächen für die Hauptbauten legen die Lage und Stellung sowie die maximal zuläs sige horizontale Ausdehnung der Baukörper fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse sowie mittels maximaler Gebäu dehöhe in m.ü.M geregelt. 2 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau angerechnet (im Plan als Höhenkoten in m.ü.M. bezeichnet). Darunter liegende Geschosse gelten als Untergeschosse. Wo das Un tergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zuläs sig. 3 Das Überschreiten der Grundflächen und der Gebäudehöhenangaben ist nicht zulässig. Un terschreitungen sind bis maximal 2.0 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
max. Gebäudehöhe in m .ü.M
Vollgeschoss
Vollgeschoss (EG)
Sockelgeschoss
Sockelgeschoss
Abbildung 1 - Schemaquerschnitt Hauptbauten (Baureihe 1)
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max. Gebäudehöhe in m .ü.M
Vollgeschoss
Vollgeschoss (EG)
Sockelgeschoss
Abbildung 2 - Schemaquerschnitt Hauptbauten (Baureihen 2 und 3)
A rt. 9
Sockelbaulinie
1 Sockelgeschosse dürfen die bezeichnete nördliche Sockelbaulinie nicht überschreiten. 2 Davon abweichend darf in der ersten Baureihe das obere der beiden Sockelgeschosse die gleiche horizontale Ausdehnung haben wie die Grundfläche für Hauptbauten. Im Bereich der Treppen- und Platzanlagen ist für dieses Geschoss die südliche Sockelbaulinie massgebend. 3 Stützmauern dürfen strassenseitig in der Flucht der Sockelbaulinie erstellt werden.
A rt. 10
U m grenzung T ie fg a ra g e
1 Die im Plan bezeichnete Umgrenzung der Tiefgarage legt die maximale horizontale Ausdeh nung der Tiefgarage fest. 2 Innerhalb der Umgrenzung Tiefgarage ist die Lifterschliessung zu erstellen. 3 Innerhalb der Umgrenzung der Tiefgarage und der Grundfläche für Hauptbauten sind Sockelgeschosse zulässig.
A rt. 11
Baubereich V o rb au ten
1 Ausserhalb der bezeichneten Grundflächen für Hauptbauten sowie der Baubereiche für Vor bauten (Baureihen 2 und 3) und Garagenbauten (Schutzobjekt) sind keine An-, Vor- und Ne benbauten gestattet. In der Baureihe 1 sind Balkone, Loggien, Wintergärten, etc. innerhalb der Gebäudevolumen anzuordnen. 2 Vorbauten dürfen aus Gründen des Lärm- bzw. Windschutzes verglast werden. Die Vergla sung darf nur mit unisolierten Fenstern ausgeführt werden, die als ein durchgehendes Fens terband wahrgenommen werden. Es ist für die Vorbauten aller Hauptbauten eine gestalterisch einheitliche Lösung zu wählen.
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3 Vorbauten dürfen mit Flachdächern versehen werden. Die Erstellung von Schrägdächern ist nur zulässig, soweit Gründe der Gebäudestatik diese erfordern.
A rt. 12
S ch u tzo b jekt
^B ei dem im Plan bezeichneten Schutzobjekt handelt es sich um eine geschützte Baute Das Gebäude ist in seinem äusseren Erscheinungsbild als auch in seiner schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Sanierungsmassnahmen sowie Um- und Ausbauten sind unter Berücksichtigung der schutzenswerten Elemente gestattet. Bauliche Veränderungen, Zweckänderungen jeder Art sowie Fassadenrenovationen und -anstriche sind bewilligungspflichtig. 2 Wef e und bauliche Anlagen, die den Zugang der zum Schutzobjekt gehörenden Scheune be zwecken, sind zulässig, sofern sie sich gestalterisch gut einordnen.
A rt. 13
Baubereich G arag en b au te
Innerhalb des Baubereiches darf eine eingeschossige Garagenbaute bis zu einer maximalen Hohe von 3 m erstellt werden.
D. A rchitektonische G estaltung , U m gebungsgestaltung A rt. 14 A rch itekto n isch e G estaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vor zügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente können Muster verlangt werden. 2 Die Westfassaden der Bauten der Baureihen 2 und 3 sind in den Vollgeschossen überwiegend offen in Glas zu gestalten.
A rt. 15
D achgestaltung
1| D' l Ht u PtbaUten Sind m it Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer und Flachdachbereiche sind mindestens extensiv zu begrünen. 2 T o n is c h erforderliche Aufbauten sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und möglichst zusammenzufassen.
A rt. 16 U m gebungsgestaltung w eTch^r Am en deS Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, R p ^ fL n H 9 6 ?, U Freiraumbereiche und deren Abgrenzungen, die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung sowie die W egführungen macht.
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2 Die Gestaltung der Umgebungsbereiche innerhalb der Überbauung, insbesondere der Berei che für Treppenanlagen sowie der Erschliessungswege, erfolgt gemäss Umgebungsgestal tungsplan.
A rt. 17
Bereich fü r T re p p e n - und P latzanlagen
Die Bereiche für Treppen- und Platzanlagen dienen als Erschliessungs-, Aufenthalts- und Spielbereiche und können im Sinne einer halböffentlichen Nutzung als quartiersinterne Platz anlagen mit Sitzmöglichkeiten sowie kleineren Spielbereichen ausgestaltet werden. Es sind keine Bauten zulässig. Die Bepflanzung erfolgt gemäss Umgebungsgestaltungsplan.
A rt. 18
P riv a te r A ussenraum bereich
1 Die privaten Aussenraumbereiche dienen der privaten Nutzung und können individuell ges taltet werden. Es sind keine Bauten mit Ausnahme von den beiden im Plan festgelegten Liftan lagen sowie deren Zugängen, die auch gedeckt ausgeführt werden können, zulässig. Anlagen wie Pergolen in Leichtbauweise, Sitzplätze, Pflanzgärten, erforderliche Treppen und Stützmau ern bis zu einer maximal sichtbaren Höhe von 2.5 m sind gestattet. In der Umgebung des Schutzobjektes muss die Gestaltung des privaten Aussenraumbereiches in Abstimmung auf die schutzwürdigen Elemente des Baukörpers erfolgen. Die Erstellung eines Gewächshauses mit einer maximalen Höhe von 3 m und einer maximalen Grundfläche von 40 m2 ist erlaubt.
A rt. 19
F reih alteb ereich
1 Die Freihaltebereiche sind grundsätzlich landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese oder Rinder-Magerweide zu nutzen. Falls in einzelnen Teilbereichen die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der räumlichen Situation nicht sinnvoll ist, sind diese Flächen extensiv zu pflegen und zu unterhalten. Die genaue Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Bereiche von den privaten Aussen raum bereichen sowie den Freizeit- und Spielbereichen ist mit dem Umge bungsgestaltungsplan abzugleichen. Das diesem Gestaltungsplan beigelegte „Nutzungskon zept für den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen" ist richtunggebend. Im Baubewilligungsver fahren ist darüber hinaus ein Bewirtschaftungs-, Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen. Die extensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mittels Bewirtschaf tungsverträgen langfristig sicherzustellen. 2 Es sind keine Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Fusspfaden, Anlagen für Freizeit- und Spielbereiche sowie Unterflurbehältern zur Kehrichtentsorgung zulässig. Im Bereich Umgren zung Tiefgarage sind daneben Liftanlagen sowie deren Zugänge zulässig. 3 Für die Baumpflanzungen im Freihaltebereich müssen landschaftsgerechte, grosskronige, hochstämmige Laubbäume verwendet werden. Die Standorte der im Umgebungsgestaltungs konzept eingetragenen Gehölze sind richtunggebend. 4 Für die Rinderbeweidung dürfen stabile, ausbruchsichere Weidezäune erstellt werden. Diese müssen sich in ihrer Gestalt und in ihrer Farbgebung gut in die Umgebung einfügen. 5 Die Bauten müssen optimal in die spezifische Topografie der angrenzenden Freihaltebereiche eingebunden werden. Erforderliche Terrainanpassungen sind auf ein absolutes Minimum (Bau grube, Anpassung Überbauung mit bestehendem Terrain, Stützmauern und alternative Bö10.05.2006
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schungssicherungsmassnahmen im Rahmen des Baus der Erschliessungsstrasse) unter Be rücksichtigung der technischen, topografischen und gestalterischen Aspekte zu beschränken. Bei der Gestaltung von Steilböschungen (Böschungsneigung > 1:2) oder Geländeübergangs bereichen, in denen künstliche Stützkonstruktionen bzw. Hangsicherungssysteme erforderlich sind, sind zwecks Schaffung extensiver Wiesen ausreichende Bodenüberdeckungen vorzuse hen. Im Bereich Terrainschutz Gehölze sind keine Terrainveränderungen zulässig.
A rt. 20
Bepflanzung
1 Für Strauchplanzungen im Bereich von unterirdischen Bauten muss eine Substratüberdeckung von mindestens 80 cm vorhanden sein. 2 Bepflanzungen innerhalb der privaten Aussenraumbereiche müssen in ihrer Ausdehnung Rücksicht auf die Gewährung der Aussicht nehmen.
A rt. 21
Zu e rh a lte n d e r Baum
Der bezeichnete Baum ist zu erhalten. Bei Absterben ist eine Ersatzpflanzung in dessen Nah bereich vorzusehen.
A rt. 22
F re ize it- und S pielbereich
1 Freizeit- und Spielbereiche sind an den dafür bezeichneten Bereichen vorzusehen. Die Ab grenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den bestehenden Platzausbildungen im Terrain. 2 Die Errichtung von Spielanlagen ist in diesen Bereichen erlaubt, sofern die geschützte Ge hölzgruppe nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung in einem gehölzverträglichen Mass er folgt. Notwendige Terrainveränderungen, die die Nutzbarmachung des bestehenden Eiskellers für Freizeit- und Spielzwecke zum Ziel haben, sind erlaubt.
E.
A rt. 23
U m w e lt und S ich erh eit
Ö kologie
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.
Art. 24
K ehrichtentsorgung
Die Kehrichtentsorgung hat gemäss Konzept des Entsorgungsamtes über den QuartierUnterflurbehälter zu erfolgen. Der Standort des Unterflurbehälters ist im Baubewilligungsver fahren festzulegen.
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A rt. 25
Seite 9
Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Bauge suchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept ein zureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, wel che kostenmässige Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
A rt. 26
S icherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräu me Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmög lichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausge wuchtete Bereiche. Die Parkgarage ist auch m it Tageslicht zu belichten.
A rt. 27
Lärm schutz
Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Planungswert gemäss Artikel 29 Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird.
Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:
Parz. Nr.
F 1681
G ru n d e ig e n tü m e r
Ortsbürgergemeinde St. Gallen Gallusstrasse 14 9000 St. Gallen
U n tersch rift
Im Namen des Bürgerrats St. Gallen Der Präsident Der Ratsschreiber
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