Gestaltungsplan Bahnhof Nord
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2008-0174
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 20.03.2007
- Genehmigt
- 31.10.2008
- Publiziert
- 22.05.2006
- In Kraft seit
- 01.12.2008
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Text
Genehmigungsverfügung
SS? Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
(m2) 31. Oktober 2008
Stadtrat 9001 St.Gallen
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadt rät e
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest (Änderung/Ergänzung)
•
Gestaltungsplan Bahnhof Nord
Im Gebiet Bahnhof Nord zwischen der Rosenbergstrasse und dem Hauptbahnhof soll das neue Fachhochschulzentrum St. Gallen entstehen. Das Zentrum bedeutet für die Stadt wie auch den Kanton St. Gallen eine wichtige Ergänzung und Aufwertung des Bildungsangebotes. Mit dem Projekt werden auch weitere städtebauliche Anliegen von öffentlichem Interesse um gesetzt (Neugestaltung der Umgebung, (Kurz-)Parkplätze für Schule und Bahnverkehr, Velo station, etc.). Von der Nordseite her wird ein neuer und attraktiver Zugang zum Bahnhof geschaffen. In der "Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht durch die kantonale Fach stelle" vom 20. Dezember 2006 hat das kantonale Amt für Umweltschutz festgestellt, dass das Projekt bei Realisierung der im UVB und im Überbauungsplan vorgesehenen Massnahmen den Vorschriften über den Umweltschutz entspricht. Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'300.~. (UeP Fr. 1 '2 0 0 .-/G R Fr. T I 00.-)
08-5298 / 132977_52137.doc
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
c U. Strauss
Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilunq Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst AFU Koordination Baugesuche Hochbauamt
08-5298 / 132977_52137.doc
Plan
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Stadt St.Gallen
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C30D6
C
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C3133
Legende Festlegungen
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C2482 G24I
Umgrenzung Plangebiet
: C2437
Grundfläche für Hauptbauten
D2479 C2434
Gestaltungsplan 1:1000 Bahnhof Nord
xj
C2477
Innenhof Fassadenlinie Erdgeschoss
673.9
— Pflichtbaulinie
0782HF
737.80
max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Umgrenzung unterirdische Bauten
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 C3835
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öffentlicher Vorplatz Verfahrenseinleitung Stadtrat
Richtungspunkt oberirdisch Am: 8. November 2005
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er Stadtpräsident \
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Richtungspunkt unterirdisch Ein-/Ausfahrt Parkgarage
C2340
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Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber 02361%
% Öffentlich aufgelegt
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Vom: 22. Mai 2006 Bis: 21. Juni 2006
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V-.-.-.-.rv.'X" Anlieferungsbereich
SÜ
Abbruch bestehende Bauten 670.50
max. Höhe gestaltetes Terrain in m.ü.M.
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Buswendemöglichkeit
Erlass Stadtparlament Am: 20. März 2007
Hinweise
Der Präsident des Stadtparlamentes
Gleisanlagen SBB Der Stadtschreiber
Höhe Gleisanlagen in m.ü.M.
6 6 9 .5 0
Interessenlinie Gleisanlagen SBB Genehmigung Baudepartement
Strasse / Trottoir (gemäss Strassenprojekt)
Am:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geomformation
r T/RTÌ
Treppe / Rampe (2.UG bis EG) 2-Stunden Dauerschatten (Mittlerer Wintertag; 8.2./3.11. - 8-16 Uhr)
J
3-Stunden Dauerschatten (Mittlerer Sommertag; 1.5./12.8. - 6-18 Uhr)
• 673.942 Referenzpunkt in m.ü.M. Architektur: Planung:
10
Giuliani Hönger, Dipl. Architekten ETH/BSA/SIA, Ha nastrasse 219, 8005 Zürich ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
20
30
40
50m
+41 43 243 41 00 +41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt 31. Oktober 2005
besondere Vorschriften
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Besondere Vorschriften
zum Gestaltungsplan Bahnhof Nord gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat
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Am: 8. November 2005
z�� � Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt Vom: 22. Mai 2006 Bis: 21. Juni 2006
Erlass Stadtparlament Am: 20. März 2007
Der Präsident des Stadtparlam
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{;{. Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Am:
Architektur:
Giuliani Hönger, Dipl. Architekten E
Planung:
ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
BSA/SJA, Hardstrasse 219, 8005 Zürich
+41432434100 +4171227 62 62
Stadtplanungsamt 31. Oktober 2005
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1
Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG), der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BQ) und des Überbauungsplanes Hauptbahnhof Nordwest vom 02.03.2000 mit Änderung / Ergänzung. 2 Der vorliegende Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1 :1 '000, den Besonderen Vorschriften (BV) sowie den Beilageplänen, alle mit Datum vom 31. Oktober 2005. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend. Der Planungsbericht hat informativen Charakter.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für das Plangebiet, das Integrieren der Überbauung in die ortsbaulich anspruchsvolle Situation, eine koordinierte, zweckmässige Erschliessung und eine architektonisch und städtebaulich vorzügliche Gestaltung der Überbauung und des öffent lichen Raumes.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 3 Erschliessung
1
Die Erschliessung für Motorfahrzeuge erfolgt von der Rosenbergstrasse über die Klubhaus-, La ger- und Tulpenstrasse. 2 Die Erschliessung für Velofahrer und Fussgänger erfolgt allseitig und aus südlicher Richtung über die Personenunterführung der SBB. 3 An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Buswendemöglichkeit vorzusehen.
Art. 4 Parkierung
1
Die gemäss Überbauungsplan Hauptbahnhof Nordwest zulässigen Parkfelder sind mit Ausnahme von Abs. 3 dieses Artikels in einer unterirdischen Parkgarage anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrt dieser Parkgarage ist an der Tulpenstrasse anzuordnen.
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Innerhalb der unterirdischen Parkgarage sind insgesamt maximal 318 Parkfelder zu erstellen, wo von mindestens 27 als Kurzzeit-Parkfelder und mindestens 8 als Haltefelder für die öffentliche Bahnhofvorfahrt zu betreiben sind. Zudem ist eine öffentliche Velostation für mindestens 250 Fahr räder mit direktem Bezug zur Personenunterführung zu platzieren. 3 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Anlieferungsbereich (für 2 Plätze, ca. 12 m Länge, ca. 2.50 m Breite) für kurze Warenumschläge zu realisieren. Dabei ist sicherzustellen, dass das Trottoir auf einer Breite von mindestens 1.50 m jederzeit und uneingeschränkt begehbar ist.
Art. 5 Bewirtschaftung der Park- und Haltefelder
Die Haltefelder für die öffentliche Bahnhofvorfahrt und die Kurzzeit-Parkfelder im 2. Untergeschoss des öffentlichen Parkhauses müssen so betrieben werden, dass eine optimale Vorfahrtsnutzung gewährleistet wird. Deshalb kann die Tarifierung und der Bewirtschaftungsbeginn von den Bestim mungen des Überbauungsplanes "Hauptbahnhof Nordwest" abweichen. Die Parkfelder im 3. und 4. Untergeschoss des öffentlichen Parkhauses müssen so bewirtschaftet werden, dass die Funktion des 2. Untergeschosses nicht konkurrenziert wird und sie für eine lange Aufenthaltsdauer attraktiv sind. Es ist dazu eine separate Vereinbarung zu erstellen.
Art. 6 Richtungspunkte
1
Zwischen den im Plan dargestellten Richtungspunkten sind ausreichend breite Streifen zur Erstel lung von Fuss- respektive Veloverbindungen freizuhalten. 2 Der im Plan bezeichnete unterirdische Richtungspunkt ist als Knotenpunkt auf dem Niveau der SBB-Unterführung (Niveau ca. 665.50 m.ü.M.) auszugestalten. Ausgehend von diesem Knoten punkt sind die folgenden, öffentlichen Verbindungen (Sicherung durch Klassierung oder Dienstbar keiten) zu gewährleisten: zur Rosenbergstrasse über einen Treppenaufgang (mindestens 5.5 m breit), zur Lagerstrasse respektive südwestlichem Gestaltungsplangebiet über eine Rampe (mindes tens 5.0 m breit), zum Hauptbahnhof St. Gallen über den direkten Anschluss an die bestehende SBB Unterführung.
C. Baubestimmungen
Art. 7 Grundfläche für Hauptbauten
1 Die im Plan gekennzeichnete Grundfläche für Hauptbauten legt Lage und Stellung sowie die ma ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbaute fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels der im Plan bezeichneten maximalen Gebäudehöhe in m.ü.M. definiert. Innerhalb dieser Höhenbe schränkung ist die Anzahl der Vollgeschosse frei. Attikageschosse sind nicht zulässig. Diese Fest legungen ersetzen die Vorschriften zur Regelbauweise gemäss Bauordnung der Stadt St. Gallen.
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Gegenüber der Rosenbergstrasse muss die Fassade der Hauptbaute auf der im Plan bezeichne ten Pflichtbaulinie stehen. 3 Das Überschreiten der maximalen horizontalen Ausdehnung und der Höhenangaben ist nicht zu lässig. Das Unterschreiten der Grundflächenabgrenzungen ist mit Ausnahme von Abs. 2 dieses Ar tikels bis maximal 1.00 m je Seite zulässig, sofern die für die städtebauliche Qualität massgeben den Proportionen sowie das Verhältnis der Hauptbauteile zueinander gewahrt bleiben. 4
Das Unterschreiten der Höhenangaben ist bis maximal 4.00 m zulässig, sofern die für die städte bauliche Qualität massgebenden Proportionen sowie das Verhältnis der Hauptbauteile zueinander gewahrt bleiben.
5
Die südseitige Erdgeschoss-Fassade muss gegenüber der Hauptfassade auf die im Plan be zeichnete Fassadenlinie Erdgeschoss zurückspringen. 6
Art. 8
In den im Plan dargestellten Bereichen sind gedeckte oder offene Innenhöfe zu realisieren.
An-, Neben- und Vorbauten 1
An- und Nebenbauten sind mit Ausnahme von allfälligen, offenen Überdachungen für die im Plan bezeichneten Erschliessungsanlagen (Treppe, Rampe) nicht zulässig. 2
Vorbauten sind mit Ausnahme von Vordächern oder Dachabschlüssen ausserhalb der Grundflä che für Hauptbauten nicht zulässig.
D. Gestaltungsbestimmungen
Art. 9 Architektonische Gestaltung
1
Die Hauptbaute ist architektonisch so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung gut in die speziellen ortsbaulichen Gegebenheiten einordnet, und dass eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2
Die Hauptbaute ist mit Flachdächern auszuführen. Die Dachoberflächen sind architektonisch vor züglich zu gestalten. Das Flachdach des Sockelgebäudes ist als begehbare Dachterrasse (bei spielsweise mit Cafeteria, Begegnungsflächen etc.) auszubilden und als attraktive Freifläche mit Bepflanzung und gegebenenfalls Retentionsflächen zu gestalten. Im Rahmen des Baubewilli gungsverfahrens ist ein Gestaltungskonzept für diese Dachoberfläche vorzulegen. 3
Mit Ausnahme technisch bedingter Aufbauten sowie Anlagen, die der Nutzung entsprechen, sind Dachaufbauten nicht zulässig. Technisch bedingte Dachaufbauten sind möglichst zusammenzufas sen.
4
Vor Ausführung der Fassaden ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept für die Fassaden so wie ein Fassadenmuster im Massstab 1:1 vorzulegen.
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Art. 10 Seite 5
Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die bauliche und nutzungsbedingte
Situation abgestimmten Konzept zu erfolgen. Dieses ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen und muss insbesondere die Gestaltung des öffentlich zugänglichen Vorplatzes (inklusi ve einer allfälligen Möblierung und Bepflanzung), die Höhenabwicklung des Vorplatzes, dessen Ab schluss gegenüber den Gleisanlagen sowie die Ausbildung der Rampen- respektive Treppenanla gen sowie deren allfälligen Überdachung aufzeigen. 2 In dem im Plan entsprechend bezeichneten Bereich ist ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Vor
platz zu realisieren, welcher alle im Plan aufgezeigten Wegverbindungen gewährleistet und als Aufenthalts- und Begegnungsort dient. Der Vorplatz ist mit veredeltem Asphaltbelag und Oblichtern für die Belichtung der Nutzflächen im Untergeschoss auszuführen. 3 An der Südseite der Grundfläche für Hauptbauten ist ausgehend von der Lagerstrasse eine Zu
fahrt zur Anlieferung zu gewährleisten.
4 Die im Plan bezeichneten maximalen Höhen des gestalteten Terrains dürfen nicht überschritten
werden. Der öffentliche Vorplatz ist in seiner Niveaugestaltung auf die Strassenprojektierung der Lagerstrasse/ Tulpenstrasse abzustimmen und gegenüber den Gleisanlagen mit einer dem Ge samtkonzept der Überbauung entsprechend gestalteten Mauer abzuschliessen.
Art. 11 Ökologie und Energie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs
gestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichti gen.
2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätz lich ein Energiekonzept einzureichen. Für die Bauten ist das Erreichen des MINERGIE- Standards anzustreben. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnah men nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 12 Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere von Frauen, Kindern sowie älteren und gebrechlichen oder körperlich behinderten Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offe ne und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangsberei che und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unaus geleuchtete Bereiche. Für die öffentlich zugänglichen Flächen (Umgebung, Tiefgarage) ist im Bau bewilligungsverfahren ein Beleuchtungs- bzw. ein Belichtungskonzept vorzulegen.
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2 weitere Artikel
Art. 13 Seite 6
Lärm
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Lärmgutachten einzureichen, welches die Einhaltung der Im missionsgrenzwerte (gemäss Lärmschutz-Verordnung, LSV) für das Bauvorhaben nachweist.
F. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Der vorliegende Gestaltungsplan kann frühestens nach Inkrafttreten der Änderung/ Ergänzung des Überbauungsplanes Hauptbahnhof Nordwest vom 2. März 2000 in Kraft gesetzt werden.
Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Bahnhof Nord einverstanden:
Parz.-Nr. C0220 C2337
Grundeigentümer }
C2330 C2331
KANTON ST. GALLEN
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C2325 C2338 C2339 C2340 C2342 C2343 C2346 C3990 C4181 C4236 C4237
C0225 C2328 C2344 C2345
Kanton St. Gallen
Unterschrift
Politische Gemeinde St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen
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Schweizerische Bundesbahnen SBB Hochschulstrasse 6 3000 Bern 65 SBB
Emil Huber Schützenbergstrasse 22 9053 Teufen AR und Werner Künzler Walhallastrasse 34 9320 Arbon
31. Oktober 2005