Gestaltungsplan Birnbäumen I

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2009-0162
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
13.02.2007
Genehmigt
11.02.2009
Publiziert
19.06.2006
In Kraft seit
01.07.2009

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9000 St.Gallen

11. Februar 2009

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Birnbäumen I

Die Ortsbürgergemeinde St. Gallen, als Grundeigentümerin des rund 7 ha g rossen Areals Birn­ bäumen (inkl. Grün- und Freiräume), hat mit einer Rahmenplanung die Grundlage für eine städtebauliche Entwicklung geschaffen. Dicht genutzte, in sich einheitlich gestaltete Baufelder sowie grosszügige und naturnah gestaltete Freiräume reagieren auf die besondere Nordhang­ lage am südlichen Stadtrand, die Landschaft bleibt erlebbar. Durch die unterschiedlichen Sied­ lungsformen mit einem vielfältigen Wohnangebot entsteht ein attraktives städtisches W ohnquartier. Die Bebauung konzentriert sich auf insgesamt vier Baufelder. Die Gestaltungspläne Goldbrun­ nen sowie Birnbäumen II und III sind bereits in Rechtskraft gesetzt. Gegen den Gestaltungs­ plan Birnbäumen I ist Rekurs eingereicht worden. Dieser wurde vom Baudepartement mit Ent­ scheid vom 30.6.2008 abgewiesen, so dass der abschliessenden Genehmigungsprüfung nichts im Wege steht. Diese hat ergeben, dass der Gestaltungsplan Birnbäumen I recht- und zweck­ mässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.

0 8 -14 6 / 1 42377_47271

-

2

-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

0 8 -1 4 6 / 142377_47271

Plan

Bimbäumenstrasse

Stadt St.Gallen

//

Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet F3244

Grundfläche Hauptbauten, 3 Vollgeschosse

Gestaltungsplan 1:500 Birnbäumen I

Baubereich Attikageschosse F1677

Baubereich Vorbauten Sockelbaulinie

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F3469

Anzahl Vollgeschosse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 F3470

Vom Stadtrat beschlossen Am:

3

/////////////////// ////////////

Der Stadtpräsident

GH 729.70

max. Gebäudehöhenkote in m.ü.M.

EG 720.90

max. Kote EG in m.ü.M.

y / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / f ? 3 W / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /

F3471

Umgrenzung Tiefgarage / Untergeschosse Zu- und W egfahrt Tiefgarage

F3476 Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Richtungspunkt Erschliessungswege, behindertengerecht F3472

Birnbäumen

Öffentlich aufgelegt Vom: Bis:

19. J

i 2l

CH>

Richtungspunkt Fusswege

CH>

Richtungspunkt Fusspfade Mischfläche

12006

Privater Aussenraumbereich

Vom Stadtparlament erlassen Am:

Präsident

des Stadtparlamentes

Freihaltebereich

GH 718.70

Geschützte Gehölze inkl. Stockgrenze

m

Terrainschutz Gehölze Der Stadtschreiber

F+S

F1704

Freizeit- und Spielbereich

(F3964) Vom Baudepartement genehmigt

Am:

11. Feb. 2G09

F3963 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

712.70 ^ 1 ;

Hinweise Erschliessungsstrasse inkl. T ro tto ir (gemäss Strassenprojekt) Zufahrt Tiefgarage

Investor: Architektur: Landschaft: Planung:

Patria Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft, Dufourstr. 4 0 , 9 0 0 1 St.Gallen Christian Kerez, Architekt ETH SIA, Elbenstrasse 9 , 8 0 4 5 Zürich Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 5 7 , 8 0 0 6 Zürich ERR Raum planer FSU SIA, Kirchgasse 16, 90 0 4 St.Gallen

+ 4 1 71 4 9 3 51 11 + 4 1 01 451 44 40 + 4 1 44 360 54 54 + 4 1 71 227 62 62

Abbruch bestehende Baute und Anlagen

F72*

Hauszugänge

Stadtplanungsamt 10. Mai 2006

Abgrenzung Wohnzone W2 / Grünzone GF

027s

Bach offen / eingedolt (gemäss Bachum legungsprojekt)

F! pärxora

Geschützte Gehölze inkl. Stockgrenze Geschützter Baum 719.00

© 728.095

.. : '-CpP

C1599

C0592HF

'28.095

F2081

F2089

Gestaltetes Terrain in m.ü.M. Referenzpunkt in m.ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

n

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Birnbäumen I gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom S ta d tra t beschlossen

Am:

8. Juni 2086

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Ö ffen tlich au fg e le g t

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vom: 19. Juni 2006 Bis:

19. Juli 2006 Vom S ta d tp a rla m e n t erlassen

Am:

Präsident

13. Feb. 2007

des Stadtparlamentes

Der Stadtschreiber

Vom B au d e p artem e n t g en eh m ig t Am:

H.

Feb. 2009

I Mit Ermächtigung: I Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

V Investor Architektur Landschaft Planung

Patria Schweiz. Lebensversicherung-Gesellschaft, Dufourstrasse 40, 9001 St.Gallen Christian Kerez, Architekt ETH SIA, Elbenstrasse 9, 8 0 45 Zürich Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 80 06 Zürich ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9 0 0 4 St. Gallen

071 493 51 11 01 451 44 40 0 4 4 360 54 54 071 227 62 62

Stadtplanungsamt Datum : 1 0 .0 5 .2 0 0 6

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Birnbäumen I - Besondere Vorschriften

A. A rt. 1

Seite 2

A llgem eines

G eltungsbereich 1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten fü r das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. So­ fern nachstehend nichts anderes bestim m t w ird, gelten die Vorschriften des kantonalen Bau­ gesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschriften (BesV), den Beilageplänen, dem Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und dem Nutzungskonzept fü r den Freiraum Birnbäumen/Goldbrunnen (alle m it Datum vom 10. Mai 2006). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente so­ wie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente, die Beilagepläne, das Umgebungsgestaltungskonzept Birnbäumen/Goldbrunnen und das Nutzungskonzept fü r den Freiraum Birnbäum en/Goldbrunnen sind richtunggebend.

A rt. 2

Z w eck 1 Der Gestaltungsplan regelt die zweckmässige Erschliessung der Überbauung und bezweckt die Erstellung einer W ohnüberbauung m it städtebaulich und freiräum lich vorzüglicher Gestal­ tung. 2 Im Besonderen werden m it dem Gestaltungsplan folgende Ziele angestrebt: . Die künftige Überbauung soll sich durch einen klaren Übergang zum umgebenden Terrain auszeichnen, um dessen Charakter ablesbar zu erhalten. • Die Konzentration der Überbauung in zwei Baufeldern m it der daraus resultierenden Verdichtung soll städtebaulich vorzüglich gelöst werden. . Die naturlandschaftlichen Gegebenheiten wie Hanglage, geschützte Gehölze, Einzel­ bäume, Bogenbach und Aussicht des Panoramaweges sollen bei der Überbauung an­ gemessen berücksichtigt werden.

B. Erschliessung und Parkierung

A rt. 3

Erschliessungsgrundsatz Die verkehrsm ässige Erschliessung hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichne­ ten Erschliessungselemente ab der Erschliessungsstrasse zu erfolgen.

A rt. 4

P arkierung 1 Die Parkierung erfolgt m it Ausnahme von Besucherparkplätzen in Tiefgaragen. Besucher­ parkplätze sind innerhalb der bezeichneten Mischfläche anzuordnen. Zu- und W egfahrt der Tiefgaragen erfolgen über den im Plan bezeichneten Bereich.

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2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Es ist pro Wohnung mindestens ein Parkplatz zu erstellen. Dazu sind mindestens 10 % zusätzliche Besucherpark­ plätze vorzusehen. Die Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen. 3 Es ist mindestens ein Behindertenparkplatz je 50 Parkplätze bzw. mindestens einer pro ein­ zelner Tiefgarage vorzusehen. Daneben ist mindestens einer der Besucherparkplätze als Be­ hindertenparkplatz auszubilden. 4 Genügend Zweiradabstellflächen, d.h. 0.8 Zweiradabstellplätze pro Zim m er, sind an gut zu­ gänglichen Stellen zu erstellen. Mit Ausnahme von maximal 10 % aller Zweiradabstellplätze müssen alle Abstellplätze im Gebäudeinnern ausgeführt werden.

A rt. 5

Fussläufige Erschliessung 1 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Erschliessungswege sind behindertengerechte Wegeverbindungen zu erstellen. 2 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusswege sind befestigte Fusswege m it einer Breite zwischen 1.0 m und 1.6 m zu erstellen. 3 Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten Fusspfade können weitere unbefestigte Fusswegeverbindungen m it einer m aximalen Breite von 1.0 m ausgebildet werden. 4 Erschliessungswege und die Vorbereiche der Hauszugänge dienen auch als Spielbereiche.

A rt. 6

B e h in d e rte n g e re ch tig ke it 1 Behindertengerechte W egeverbindungen müssen eine Mindestbreite von 1.6 m und eine Nei­ gung von maximal 6% aufweisen. Geringfügig stärkere Neigungen sind nur dann zulässig, wenn diese auf Grund der topografischen Gegebenheiten unverm eidbar sind. Der Belag ist eben, hart und rutschfest auszuführen. 2 ü ber die bezeichneten Erschliessungswege müssen die Hauseingänge behindertengerecht zugänglich sein. 3 Freizeit- und Spielbereiche sind m it mindestens einer behindertengerechten Wegeverbindung zu erschliessen. 4 Aussentreppen sind m it Handläufen zu versehen.

A rt. 7

M ischfläche 1 Die Mischfläche dient verschiedenen Funktionen (Besucherparkplätze, Zweiradabstellplätze, Spielbereich). 2 ln Abstim m ung auf die unterschiedlichen Nutzungsansprüche ist die Mischfläche als Teil des Strassenraums entsprechend zu gestalten. Die Gestaltung muss auf das Strassen räum liehe Gesamtkonzept fü r die Baufelder Birnbäumen I, II und I I I abgestim m t sein. Dieses Konzept ist Bestandteil des im Baubewilligungsverfahren einzureichenden Umgebungsgestaltungsplans.

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C. Ü berbauung

A rt. 8

G rundfläche H au p tb au ten 1 Die Grundflächen fü r Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige hori­ zontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels m axim aler Gebäudehöhe (GH) in m.ü.M geregelt sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen An­ zahl Vollgeschosse. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Gebäudehöhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das fü r die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Die Messung der Vollgeschosszahl erfolgt ab Erdgeschossniveau; darunter liegende Geschos­ se gelten als Untergeschosse. Wo ein Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden.

max. G ebäudehöhe in m .ü.M

Attikageschoss

Vollgeschoss

Vollgeschoss

Vollgeschoss (EG)

Sockelgeschoss

U ntergeschoss

Abbildung 1 - Schem aquerschnitt Hauptbauten

A rt. 9

B aubereich A ttikageschosse 1 Innerhalb der bezeichneten Bereiche dürfen Attikageschosse erstellt werden. 2 Das Attikageschoss darf die festgelegte maximale Gebäudehöhenkote in m.ü.M. um maximal 3.5 m überragen.

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Baubereich V o rb au ten 1 Vorbauten sind innerhalb der bezeichneten Bereiche zulässig. 2 Ausserhalb der Baubereiche fü r Vorbauten sowie der bezeichneten Grundfläche fü r Haupt­ bauten sind keine weiteren An- oder Vorbauten gestattet. 3 Vorbauten dürfen aus Gründen des Lärm- bzw. Windschutzes verglast werden. Die Vergla­ sung darf nur m it unisolierten und leicht zurückversetzten Fenstern ausgeführt werden, die den Charakter der Schottenbauweise sichtbar machen. Es ist fü r die Vorbauten beider Haupt­ bauten eine gestalterisch einheitliche Lösung zu wählen. 4 Vorbauten dürfen m it Flachdächern versehen werden.

A rt. 11

Sockelbaulinie Das Sockelgeschoss darf die bezeichneten Sockelbaulinien nicht überschreiten.

A rt. 12

U m grenzung T ie fg a ra g e/U n terg esc h o sse 1 Die im Plan bezeichnete Umgrenzung der Tiefgarage legt die maximale horizontale Ausdeh­ nung der Tiefgarage fest. 2 Untergeschosse sind innerhalb der Grundfläche fü r Hauptbauten und der Umgrenzung der Tiefgarage zulässig.

D. A rch itektonische G estaltung, U m gebungsgestaltung

A rt. 13

A rch itekto n isch e G estaltung 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine v o r­ zügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Für wichtige Gebäudeteile und Gestaltungselemente können Muster verlangt werden. 2 Die Vollgeschosse der Hauptbauten sind durch W andschotten zu gliedern. Die Fassadenstruk­ turen der Längsseiten sind innerhalb der sichtbaren W andschotten als durchgehende Bänder auszubilden. Die Vollgeschosse müssen über die Sockelgeschosse m it den Eingangsbereichen auskragen.

A rt. 14

D achgestaltung 1 Die Hauptbauten sind m it Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer und Flachdachbereiche sind mindestens extensiv zu begrünen. 2 Technisch erforderliche Aufbauten sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken und möglichst zusammenzufassen.

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U m gebungsgestaltung Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher Aussagen über die Freiraumbereiche und deren Abgrenzungen, die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung sowie die Wegführungen macht.

A rt. 16

P riv ate A ussenraum bereiche 1 Die privaten Aussenraumbereiche dienen der privaten Nutzung und sind einheitlich zu ges­ talten. Für die Abgrenzung und Gestaltung dieser Bereiche sind die Aussagen des Umge­ bungsgestaltungsplans massgebend. 2 In diesen Bereichen sind keine Bauten zulässig. Anlagen wie Sitzplätze, Wege, Pflanzgärten etc. dürfen erstellt werden, soweit dadurch der W ieslandcharakter des umgebenden Geländes nicht beeinträchtigt wird.

A rt. 17

F reih alteb ereic h 1 Die Freihaltebereiche sind grundsätzlich landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese oder Rinder-Magerweide zu nutzen. Falls in einzelnen Teilbereichen die landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der räumlichen Situation nicht sinnvoll ist, sind diese Flächen extensiv zu pflegen und zu unterhalten. Die genaue Abgrenzung der landw irtschaftlich genutzten Bereiche von den privaten Aussen raum bereichen sowie den Freizeit- und Spielbereichen ist m it dem Umge­ bungsgestaltungsplan abzugleichen. Das diesem Gestaltungsplan beigelegte „N utzungskon­ zept fü r den Freiraum Birnbäum en/Goldbrunnen" ist richtunggebend. Im Baubewilligungsver­ fahren ist darüber hinaus ein Bewirtschaftungs-, Pflege- und Entwicklungsplan einzureichen. Die extensive Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist m ittels Bewirtschaf­ tungsverträgen langfristig sicherzustellen. 2 Es sind keine Bauten und Anlagen m it Ausnahme von Erschliessungswegen, Fusswegen, Fusspfaden, Anlagen fü r Freizeit- und Spielbereiche, Bauten und Anlagen fü r Fluchtwege von Schutzräumen, der Tiefgaragenzufahrt sowie Unterflurbehältern zur Kehrichtentsorgung im Bereich der Erschliessungsstrasse zulässig. 3 Für die Baumpflanzungen im Freihaltebereich müssen landschaftsgerechte, grosskronige, hochstämmige Laubbäume verwendet werden. Die Standorte der im Umgebungsgestaltungs­ konzept eingetragenen Gehölze sind richtunggebend. 4 Für die Rinderbeweidung dürfen stabile, ausbruchsichere Weidezäune erstellt werden. Diese müssen sich in ihrer Gestalt und in ihrer Farbgebung gut in die Umgebung einfügen. 5 Die Bauten müssen optim al in die spezifische Topografie der angrenzenden Freihaltebereiche eingebunden werden. Erforderliche Terrainanpassungen sind auf ein absolutes Minimum (Bau­ grube, Anpassung Überbauung m it bestehendem Terrain, Stützm auern und alternative Bö­ schungssicherungsmassnahmen im Rahmen des Baus der Erschliessungsstrasse) unter Be­ rücksichtigung der technischen, topografischen und gestalterischen Aspekte zu beschränken. Bei der Gestaltung von Steilböschungen (Böschungsneigung > 1:2) oder Geländeübergangs­ bereichen, in denen künstliche Stützkonstruktionen bzw. Hangsicherungssysteme erforderlich sind, sind zwecks Schaffung extensiver Wiesen ausreichende Bodenüberdeckungen vorzuse­ hen. Im Bereich Terrainschutz Gehölze sind keine Terrainveränderungen zulässig.

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Bepflanzung Für Baumplanzungen im Bereich von unterirdischen Bauten muss eine Substratüberdeckung von mindestens 100 cm vorhanden sein.

A rt. 19

F re iz e it- und Spielbereich 1 Anlagen fü r Freizeit und Spiel sind an den dafür bezeichneten Bereichen vorzusehen. Die Be­ reiche dürfen eine Fläche von insgesamt 500 m2 nicht überschreiten. 2 Die Einrichtung von Pflanzgärten ist in den Freizeit- und Spielbereichen möglich. Diese dür­ fen sich nur über einen zusammenhängenden Bereich erstrecken, der eine Gesamtfläche von 250 m 2 nicht überschreiten darf.

E.

A rt. 20

U m w e lt und S icherheit

Ö kologie Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora und Fauna zu berücksichtigen.

A rt. 21

K ehrichtentsorgung Die Kehrichtentsorgung hat gemäss Konzept des Entsorgungsamtes über den QuartierU nterflurbehälter zu erfolgen. Der Standort des Unterflurbehälters ist im Baubewilligungsver­ fahren festzulegen.

A rt. 22

Energie Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist fü r die Überbauung zusammen m it den Bauge­ suchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept ein­ zureichen, in dem auch die A rt der W ärm eproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, w el­ che kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

A rt. 23

S ich erh eit Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräu­ me Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmög­ lichkeiten, klar ablesbare W egführungen sowie gut einsehbare Zu- und Eingangsbereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu verm eiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Die Parkgaragen sind m it Kunstlicht gut auszuleuchten.

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A rt. 2 4

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Lärm schutz Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass der Planungswert gemäss Artikel 29 Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird.

E in verstän d n iserkläru n g : Die nachfolgend aufgeführten G rundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einverstan­ den:

Parz. Nr.

G ru n d eig en tü m er

U n tersch rift

F1704, C1599

Ortsbürgergem einde St.Gallen Gallusstrasse 14 9000 St. Gallen

Im Namen des Bürgerrates St. Gallen Der Präsident Der Ratsschreiber

F1706

A

A /M A i

Politische Gemeinde St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen

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