Überbauungsplan Engelwies II

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2009-0166
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
27.10.2009
Genehmigt
02.12.2009
Publiziert
15.09.2008
In Kraft seit
01.01.2010

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Text

Genehmigungsverfügung

6% Baudepartement des Kantons St.Gallen

8

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

V x /

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9001 St.Gallen

2. Dezember 2009

0 0 /I

Ganzen Text zeigen

Gemeinde StGallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Engelwies II und Teilaufhebung Überbauungsplan Engelwies

Das rund 3.4 ha grosse Planungsgebiet im Westen der Stadt St. Gallen liegt in der Wohnzone W3. Mit dem Erlass soll der Überbauungsplan Engelwies vom 20. Juni 1981 in den noch nicht überbauten Bereichen A und B abgelöst werden. In Absprache mit der Stadtplanung und dem Sachverständigenrat sind verschiedene Überbauungsvarianten studiert worden. Mit dem neuen Konzept wird eine zeitgemässe und eine ortsbaulich wie auch architektonisch gute Wohnüberbauung mit einer attraktiven Aussenraumgestaltung und einer zweckmässigen Erschliessung bezweckt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der Überbauungsplan Engelwies vom 20. Juni 1981 wird im Bereich des neuen Überbau­ ungsplans aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T340 - . Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

09-6654 / 174145_60321

Fr. Fr.

i ’OOO.3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG-OP

09-6654 / 174145_60321

Plan

Stadt S t Gallen

W 4053

Festlegungen BesV Umgrenzung Plangebiet

A rt.i

Zufahrtsstrasse | Wendeplatz

Art. 3 2

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Art. 3 3

Notzufahrt

Art. 4 Besucherabstellplätze oberirdisch

Art. 6 2

Besucherabstellplätze (Nutzung Pflegeheim)

Art. 6 4

Baubereiche Ai bis A6

Art. 7 Unterirdischer Durchgang

Art. 7 3

Baubereiche Bi bis B5

Art. 8 Baum pakete

Art. 12 Spiel- und Begegnungsplatz

Art. 13 1

Kinderspielplätze

Art. 13 2

W 4054

(w)

Uberbauungsplan Engelwies II, 1:1v000 gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

2. Sep. 2008

er Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber W 3 2 47

Allgemeine Umgebungsfläche

Öffentliche Auflage

Y r 15. Sep. 15. Okt. 2008

Hinweise

Erlass Stadtrat

y Zufahrtsstrasse bestehend

tpräsident /

Trottoir | Gehbereich neu

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

W 0639

3 14

Mögliche Bebauung m it Anzahl Vollgeschosse Bauten bestehend

Genehmigung Baudepartement

Waldabstandslinie

Am: - 2 . Dez, 2009 g I

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Entwässerungskanal bestehend Wald

Architekturbüro Oskar Meier AG, Kasemenstrasse 19, 8180 Bülach

+41 43 3 7 71 71 7

Strittmatter Partner AG, Beratende Raumplaner, Vadianstrasse 37, 9001 SLGallen

+41 71 222 43 43

1

Wald- / Stockgrenze gemäss Detailplan Nr. 5 vom 05. November 2001

z

Gebiet Schutzverordnung "Sitter- und Wattbachlandschaft"

Stadtplanungsamt August 2008

W 0633 W 0637

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

/#

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Engelwies II Gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

2. Sep. 2008

Def Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Öffentliche Auflage

Vom Bis:

15. Sep. 2008 15. Okt. 2008

Erlass Stadtrat

Am

2 7. Okt. 2009

er Stadtpräsiden

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

- 2 . Dez. 2009

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation-^ ==r ■---

Architekturbüro Oskar Meier AG, Kasernenstrasse 19, 8180 Bülach

+41 43 377 17 17

Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 9001 St.Gallen

+41 71 222 43 43

Stadtplanungsamt August 2008

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfol­ gend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:V000, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind wegleitend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Realisierung einer städtebaulich / architektonisch guten und einheitlichen Überbauung (je Landschaftskammer) mit guter Aussenraumgestaltung sowie einer zweckmässigen Erschliessung.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Fährverkehr

1 Die Zufahrt zu den Baubereichen A und B hat über die Ullmannstrasse zu erfolgen. Die Au­ waldstrasse dient lediglich der Erschliessung des Regenklärbeckens und der Waldbe­ wirtschaftung. Die Wendeplätze sind immer frei zu halten. 2 Die Erschliessungsstrassen sind nach den Grundsätzen einer verkehrsberuhigenden Gestal­ tung auszustatten und auf eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h auszurichten. 3 Die Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen haben an den bezeichneten Stellen zu erfolgen. 4 Die Zufahrt mit Lieferwagen zum Regenklärbecken Engelwies über Ullmann- und Auwald­ strasse muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 4 Notzufahrt

Die bezeichnete Notzufahrt hat eine Fahrbahnbreite von 3.5 m und eine Tragkonstruktion, wel­ che ein Befahren mit allen Rettungsfahrzeugen zulässt, aufzuweisen. Die Zufahrt ist mit der Umgebungsgestaltung in geeigneter Weise zu markieren.

Art. 5 Fusswege

1 Die einzelnen Hauseingänge sind mit privaten Fusswegen zu erschliessen. Dabei sind die Hauptwege nach den Empfehlungen der SN-Norm 521 500 für behindertengerechtes Bauen auszuführen, wobei die Breite mindestens 1.50 m zu betragen hat. 2 Die Fusswege, soweit funktional möglich, sind als versickerungsfähige Oberflächenbeläge auszuführen.

Art. 6 Ruhender Verkehr

1 Die erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze für die Bewohner sind innerhalb der Bauberei­ che in Tiefgaragen anzuordnen. Deren genaue Anzahl wird im Baubewilligungsverfahren fest­ gelegt. 2 Besucherparkplätze sind an den bezeichneten Stellen anzuordnen und mit Bäumen zu begrü­ nen. Deren genaue Anzahl wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Es sind genügend be­ hindertengerechte Besucherparkplätze auszuweisen. 3 Bei allen Hauseingängen ist pro Wohnung mindestens ein Zweiradabstellplatz zu erstellen. 4 Im Falle eines funktionalen und/oder baulichen Zusammenbindens des Baubereiches A5 mit dem benachbarten Pflegeheim auf Parzelle W0633 sind an der bezeichneten Stelle vier Besu­ cherparkplätze einzurichten, wovon einer behindertengerecht auszubilden ist. Als Zu- und Weg­ fahrt dient die im Plan bezeichnete Notzufahrt.

C. Überbauung

Art. 7 Baubereiche A

1 Die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten wird durch die Baubereiche A1 - A6 definiert. Eine allseitige Verschiebung um Im ist zulässig. 2 Es sind bis maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die gesamthaft maximal zulässige anrechen­ bare Geschossfläche beträgt 14'500 m2 (Art. 61 Abs. 2 BauG). 3 An der bezeichneten Stelle ist ein unterirdischer Durchgang zur Liegenschaft auf der Parzelle Nr. W0633 gestattet.

Art. 8 Baubereiche B

1 Die maximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten wird durch die Baubereiche B1 - B5 definiert. Eine allseitige Verschiebung um 1 m ist zulässig soweit der Waldabstand von 15 m eingehalten wird. Balkone dürfen über die Baubereiche hinauskragen. 2 Es sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die gesamthaft maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt 9'500 m2 (Art. 61 Abs. 2 BauG). 3 Balkone dürfen in den Baubereichen B4 und B5 bis max. 1.50 m über die Waldabstandslinie ragen, soweit der minimale Waldabstand von 10 m nicht unterschritten wird. 4 Der die Baubereiche B1 und 82 durchquerende Mischwasserkanal NW 1800 mm darf grund­ sätzlich überbaut werden. Allenfalls notwendige Schutzmassnahmen sind im Baubewilligungs­ verfahren nachzuweisen und vom Entsorgungsamt genehmigen zu lassen. Der in der Nord­ weststrecke entlang vom Auweg und der Auwaldstrasse verlaufende Mischwasserkanal NW 600 mm darf nicht überbaut werden. Die Zugänglichkeit zu den Kontrollschächten ist jederzeit zu gewährleisten.

Art. 9 Baubereich Attika

1 Die Fläche für das Attikageschoss richtet sich grundsätzlich nach der Regelbauweise. 2 Diese Fläche darf bei den Baubereichen A1 - A6 um 10 %, bei den Baubereichen B1 - B5 um 15 % überschritten werden.

Art. 10 Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Die Bauten haben pro Baubereich ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen. Die Flach­ dächer sind extensiv zu begrünen. Dachaufbauten sind, soweit technisch machbar, zu bündeln. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

D. Umgebung

Art. 11 Grundsatz

1 Die Aussenraumgestaltung hat erhöhten Anforderungen hinsichtlich Gesamtwirkung, Bepflan­ zung, Beläge und Ausstattung sowie der gültigen Normen für Behinderte zu genügen. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan gemäss dem vorliegenden Freiraumkon­ zept einzureichen. Darin ist eine qualitätvolle Detailgestaltung der Freiraumflächen sowie der Bepflanzung aufzuzeigen. 3 Für Bereiche, in denen Sträucher und Kleingehölze über unterirdischen Bauteilen gepflanzt werden ist eine Mindestsubstratüberdeckung von 60 - 80 cm vorzusehen. Für Bäume müssen im Bereich der zukünftigen Kronentraufe mindestens 100 cm Bodensubstrat gewährleistet wer­ den. 4 Künstliche Böschungssicherungen sind auf das Minimum zu reduzieren. Stützmauern sind nur im Bereich der Tiefgaragen-Zufahrten erlaubt. 5 Für die Pflege und Unterhalt der Umgebungsflächen und der Waldsäume ist im Baubewilli­ gungsverfahren ein Pflege- und Aufwertungskonzept vorzusehen.

Art. 12 Baumpakete

Damit die Gliederung der beiden Baubereiche in zwei unterschiedliche Landschaftskammern optisch erkennbar ist, sind an den bezeichneten Stellen im Sichtbereich durchlässige Baumpa­ kete mit einheimischen Hochstammlaubbäumen zu erstellen.

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Art. 13 Spielplätze

1 Ein gemeinsamer Spiel- und Begegnungsplatz als Trockenplatz mit den Ausmassen von 18 m X 32 m ist an der bezeichneten Stelle zu erstellen und je nach Nutzung, die im Baubewilligungs­ verfahren zu klären ist, sind raumbildende Ballfangvorrichtungen zulässig. Die Benutzung hat auch der westlich und südlich angrenzenden Siedlung offen zu stehen. 2 Innerhalb der Baubereiche sind mindestens an den markierten Stellen qualitativ hochwertige Kinderspielplätze mit Aufenthaltseinrichtungen zu gestalten, deren Ausstattung im Baubewilli­ gungsverfahren zu klären ist.

Art. 14 Kehrichtentsorgung

Innerhalb des Plangebietes sind genügend Entsorgungseinrichtungen bereitzustellen. Deren Zahl und Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

E. Umwelt und Sicherheit

Art. 15 Energie

1 Die Wärmeversorgung hat über die Fernwärmeversorgung der Stadt St.Gallen zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde lie­ gende Energiekonzept einzureichen, in welchem die Energieversorgung und -nutzung festge­ legt wird. Sofern das Energiekonzept aufzeigt, dass die Wärmeversorgung teilweise mit erneu­ erbarer Energie erfolgt, muss dieser Teil nicht mit der Fernwärme abgedeckt sein. 2 Die Bauten sind im MINERGIE-Standard auszuführen. Sollten die Bauten nicht im MINERGIEStandard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässige Folgen da­ durch entstehen würden und weshalb Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 16 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche einer standorttypischen Flora zu be­ rücksichtigen. 2 Die Möglichkeiten der örtlichen Retention von Meteorwasser sind auszuschöpfen. Im Baube­ willigungsverfahren ist ein Meteorwasserkonzept einzureichen.

Art. 17 Sicherheit

1 Die Grundsätze der subjektiven Sicherheit zur Gewährleistung von Übersichtlichkeit, Transpa­ renz und Helligkeit in den gemeinschaftlich zugänglichen Bereichen sind bei der Planung der Bauten zu beachten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungs- resp. Belichtungskonzept zu Freiraum und Tiefgarage einzureichen.

F. Schlussbestimmung

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Überbauungsplan Nr. 36.11 "Engelwies" wird im Bereich dieses Überbauungsplanes auf­ gehoben.