Gestaltungsplan Alte Bildstrasse
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2013-0162
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 08.01.2013
- Genehmigt
- 07.02.2013
- Publiziert
- 12.11.2012
- In Kraft seit
- 01.04.2013
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
B au d ep a rtem e n t, A m t fü r R aum entw icklung und G eoinform ation, Läm m lisbm nn en strasse 54 , 9001 St.G a lle n
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
7. Februar 2013
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Alte Bildstrasse
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Das Planungsgebiet umfasst die 2263 m2 grosse Parzelle W2486 in der Wohn-Gewerbezone 3a. Nördlich und teilweise auch östlich grenzt das Areal an die Gewerbe-Industrie zone H18. Die Kapelle sowie das Restaurant Bild sind im Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführt. Die Grundeigentümerin, gleichzeitig Besitzerin des benachbarten Restaurants Bild, beabsichtigt auf dem Grundstück ein Business-Hotel zu erstellen. Der Gestaltungsplan soll hierfür die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen sowie die städtebauliche, architektonische und freiräumlichen Einfügung sicherstellen. Der Erlass ist vorgeprüft worden, die notwendigen Anpassungen wurden vorgenommen. Somit ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1300.--.
1 3 -2 8 3 / 3 1 8 7 9 1 _ 8 4 5 3 2 3 1 8 7 9 1 .8 4 5 3 2
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie -
Rechtsabteiliing
-
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
1 3 -2 8 3 /3 1 8 7 9 1 .8 4 5 3 2
Plan
Stadt St.Gallen
/#
Legende
Festlegungen W5068
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptgebäude maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.
Gestaltungsplan Alte Bildstrasse
( FH 665.00 )
1 :500
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maximale Anzahl Vollgeschosse
3
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Firstrichtung [GH666j25j
W4444
Erschliessungsfläche Platzfläche
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
(GH 666.25
Umgebungsfläche
tprasident
30.10.2012
maximale Firsthöhe in m.ü.M.
Grünfläche Im Namen des Stadtrates: W2486
Der Stadtschreiber
Oeffentliche Auflage
Parkplatz
©
Vom: 12.11.2012 Bis:
Zufahrt Einstellhalle
GH 662.25
12.12.2012
W2077
Parkplatz rollstuhlgerecht
17.50m
Baum :
Erlass Stadtrat Am:
GH 661.90 W4569
08.01.2013
Hinweise W3241
Umgrenzung Untergeschosse
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
m \ \
a '
Genehmigung Baudepartement
Abbruch / Ersatzneubau bestehende Baute Abbruch bestehende Bauten und Anlagen
\
bestehende Gebäude ausserhalb Perimeter Am:
- 7. FEB. 2DÎ3
W2078
Mit Ermächtigung:
bestehendes Schutzobjekt ausserhalb Perimeter
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung Restaurant Bild
und Geoinformation
W2083
W1774
Gebäudezugang
W3396 W2081 Planung:
Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung. Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen
Tel 071 244 88 25
Architektur:
Archform dipi. Architekten GmbH Rosenheimstrasse 2 9008 St.Gallen
Tel 071 250 13 75
651.50
Projekthöhe in m.ü.M. Bestandeshöhe in m.ü.M.
Z ürch er Strasse W2092
Stadtplanungsamt Oktober 2012 J
L
1
25
r
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
##
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Alte Bildstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
sident
30.10.2012
Im Namen des Städtrates: Der Stadtschreiber
A
Oeffentllche Auflage Vom: 12.11.2012 Bis:
12.12.2012
Erlass Stadtrat Am:
er Stadtpräsident
08.01.2013
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
- 7. FEB. 2013
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Planung:
Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltugg^-'Gndenstrasse 77a 9000 St.Gallen
Tel 071 244 88 25
Stadtplanungsam t Oktober 2 0 12
*
A
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan „Alte Bildstrasse" umgrenzte
Gebiet Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt StGallen (BO). 2
Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1500, den Besonderen
Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen 1 - 8 . 3
Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die
besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Elemente sowie die Beilagepläne sind richtungsweisend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan schafft die baurechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Businesshotels unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der angrenzenden Kulturobjekte „Kapelle St. Barbara" und „Gasthof Bild" und definiert die Voraussetzungen für die Eingliederung des Hotelgebäudes in den Weiler Bild an der Zürcher Strasse in Winkeln.
Art. 3 Nutzung
Das Hauptgebäude A darf ausschliesslich einer Hotelnutzung dienen.
B
ERSCHLIESSUNG
Art. 4 Erschliessung
1
Die Erschliessung des Plangebietes hat über die Alte Bildstrasse und über die bezeichneten
Erschliessungsflächen zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt ist lediglich von Norden über die Edison- und die Piccardstrasse gestattet 2
Die Platzfläche dient dem Zugang zu den beiden Gebäuden. Auf der Platzfläche ist eine
Aussenbestuhlung für die Bistronutzung gestattet.
Art. 5 Parkierung
1
Die Parkierung hat hauptsächlich in einer unterirdischen Einstellhalle zu erfolgen. Die Zufahrt zur
Einstellhalle erfolgt über eine in das Gebäude integrierte Abfahrtsrampe an der bezeichneten Stelle. 2
Oberirdisch sind an den bezeichneten Stellen insgesamt maximal 10 Parkplätze zulässig davon
maximal 9 Parkplätze entlang der Alten Bildstrasse. Stelle. Auf der Platzfläche ist ein rollstuhlgerechter Parkplatz anzuordnen. 3
Die genaue Anzahl der zulässigen Parkplätze inkl. der erforderlichen rollstuhlgerechten Parkplätze
wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
»
C
ÜBERBAUUNG
A rt 6
Hauptgebäude
1
Die Grundflächen Hauptgebäude bestimmen die maximale horizontale Ausdehnung der
Hauptgebäude A und B. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sind durch die Höhenkoten in m.ü.M. bestimmt Die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse richtet sich nach der Angabe im Plan. 2
Beim Hauptgebäude A sind über den bezeichneten Gebäudehöhen keine Dachgeschosse
respektive Attikageschosse erlaubt 3
Die maximal zulässige Firsthöhe des Hauptgebäudes B ist durch die Höhenkote in m.ü.M.
bestimmt 4
Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen der
Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. A rt 7
An- und Nebenbauten
An- und Nebenbauten sind nicht gestattet.
D
GESTALTUNG
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1
Die Gebäude sind architektonisch und in ihrem Bezug zum Freiraum vorzüglich zu gestalten und
haben sich hinsichtlich Maßstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung vorzüglich in die bauliche Umgebung einzufügen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung mit Mustern im Maßstab 1:1 vorzulegen. Die Detailgestaltung die Materialwahl und Farbgebung aller Neubauten sowie die gesamte Umgebungsgestaltung hat in enger Zusammenarbeit mit der städtischen Denkmalpflege zu erfolgen. 2
Die Gestaltung des Hauptgebäudes A hat der Anforderung an die Einfügung in den Weiler durch
eine zurückhaltende und unprätentiöse Fassadengestaltung Rechnung zu tragen. Die Fassaden sind mit einer Holzverkleidung zu versehen. Für die Sockelausgestaltung ist eine abweichende Materialisierung der Fassade zulässig. 3
Die Gestaltung des Hauptgebäudes B hat den Anforderungen der direkten Lage neben der
geschützten Kapelle und der Zugehörigkeit zum Ensemble des Weilers Bild besonders Rechnung zu tragen. Die Fassade ist im Erdgeschoss mural und im Obergeschoss mit einem unbehandelten Bretterschirm zu erstellen. 4 A rt 9
Das Reklame- und Beschriftungskonzept bedarf der Zustimmung der städtischen Denkmalpflege.
Dachgestaltung
1 Auf dem Dach des Hauptgebäudes A sind keine Dachaufbauten zulässig. Die Dachfläche darf nicht als Terrasse genutzt werden.
2
Das Hauptgebäude B ist mit einem Satteldach mit der im Plan angegebenen Firstrichtung zu
erstellen. Das Satteldach ist mit Biberschwanzziegeln einzudecken und darf keine Dachaufbauten, Dachflächenfenster oder Dacheinschnitte aufweisen. A rt 10 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung und Einfügung in den
umgebenden Freiraum erreicht wird. Auf die Freiraumsituation des Weilers ist besonders Rücksicht zu nehmen. 2
Die Erschliessungs- und Platzflächen sind, wo in technischer oder gestalterischer Hinsicht kein
Asphaltbelag notwendig ist mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. 3
Die im Plan bezeichnete Grünfläche ist extensiv zu begrünen.
4
Die im Plan bezeichneten Stellen legen die präzisen Standorte von Bäumen fest. Weitere Bäume
sind zulässig und mit der restlichen Gestaltung der Gebäude und der Umgebung abzustimmen. Es sind standortgerechte grosskronige Baumarten zu wählen. 5
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1200 mit der
detaillierten Aussenraumgestaltung einzureichen.
E
ENERGIE, ÖKOLOGIE, SICHERHEIT
A rt 11
Energie und Ökologie
1
Die Bauten sind im MINERGIE - Standard zu erstellen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein
Energiekonzept bezüglich Energieproduktion und Energienutzung zu erstellen. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-P - Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen. Werden die Bauten im MINERGIE-P - Standard ausgeführt, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Energiekonzeptes. 2
Die Dachflächen des Hauptgebäudes A sind extensiv zu begrünen. Das geeignete Substrat ist in
einer Schichtdicke von mindestens 8-10 cm aufzubringen. Es ist regionaltypisches Saatgut zu verwenden. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 3
Die Schwaibenkolonie an der bestehenden Scheune ist bei der Neubebauung zu ersetzen und
insbesondere während der Bauzeit mit den fachlich korrekten Massnahmen zu schützen und zu erhalten. Im Weiteren sind genügend Nistplätze für Mauer- und Alpensegler vorzusehen. Die notwendigen Massnahmen sind mit der städtischen Seglerberatung abzustimmen und im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 4
Die Neubauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der
Gestaltung der Bauten und der Aussenräume sind ökologische Ansprüche mit zu berücksichtigen.
A it 12 Sicherheit Zur Erfüllung der Anforderungen an die subjektive Sicherheit gemäss Art. 52 BO ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Konzept über die Versorgung der Einstellhalle mit Tages- und Kunstlicht sowie über die Beleuchtung der Hauszugänge einzureichen. A rt 13 Gültigkeit
W ird innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des Erlasses nicht mit den Bauarbeiten begonnen, verfällt die Gültigkeit des Gestaltungsplans.
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
Die Grundeigentümerin des nachstehend aufgeführten Grundstücks erklärt sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan „Alte Bildstrasse“ einverstanden: Parz. Nr.
Grundeigentümerin
W 2486
AForce AG Arneggerstrasse 30 9204 Andwil
Unterschrift