Überbauungsplan Lerchenfeld

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2016-0166
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
14.10.2016
Genehmigt
20.12.2016
Publiziert
21.03.2016
In Kraft seit
01.02.2017

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9001 St. Gallen

20. Dezember 2016

Geschäft Nr. 16-6212 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Lerchenfeld

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Das rund 44 000 m2 grosse Planungsgebiet liegt gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan mehrheitlich in der dreigeschossigen Wohn-Gewerbe-Zone WG3. Im Randbereich ist es teilweise mit Wald bestockt oder der Grünzone Freihaltung zugeteilt. Die WipagImmobilien AG beabsichtigt, das bestehende Einkaufsgebäude im Zentrum des Areals zu erweitern bzw. aufzustocken. Nach Art. 2 BVo schafft der Überbauungsplan „die Voraussetzungen fü r eine zweckmäs­ sige Weiterentwicklung des Einkaufsstandorts Lerchenfeld und stellt eine geordnete Er­ schliessung des Planungsgebietes sicher. Mit d er Ausscheidung des Gewässerraumes werden zudem die planerischen Voraussetzungen für die Offenlegung des Aubachs ge­ schaffen“.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

16-6212 / 503342_115070.docx 503342_115070.docx

Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘010.~. Aufteilung der Gebühren: A m t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

1’800.~

Am t für Umwelt und Energie

Fr.

2 1 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA TBA-RQ^—• AFLFfCOBA AKEG-OP

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Plan

% Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Stadt St.Gailen

Baubereich A Baubereich B Baubereich C Baubereich D

Uberbauungsplan 1:500 Lerchenfeld

Attikageschoss Baubereich A 3 GH 643.50 L / T : 40m / 30m

gemass Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Max. Anzahl Vollgeschosse Maximale Gebäudehöhe in m ü. M. Maximale GebäudelängeZ-tiefe Weiteres Entwicklungsgebiet

Verfahrenseinleitung Stadtrat

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O O O Am: 08. März 2016

r Stadtprasident

Bereich Vorplatz Grünbereich Geschütztes Gehölz (gemäss Zonenplan Schutz)

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Freihaltebereich Strassenerweiterung / Bushaltestelle neu Gewässerraum (gemäss Art. 41a GSchV)

Öffentliche Auflage

VA

Zu- und Wegfahrt Plangebiet

/j ^ f 3 ld w e g Vom: 21. Marz 2016 Bis: 20. April 2016

Haupterschliessung Nebenerschliessung Richtungspunkt Nebenerschliessung

Erlass Stadtrat Am: 14. Oktober 2016

o>

r Stadtprasident

/

/f

/

/

Richtungspunkt Gewässerunterhalt Richtungspunkt öffentliche Fusswegverbindung

TG

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

W4288

Tiefgarage Baulinie für Bauten (Waldabstand) Baulinie für Anlagen (Waldabstand)

Genehmigung Baudepartement Am:

2 0. DEZ. 20$

Baulinie für Bauten und Anlagen (Waldabstand) 5 ? \

Mit Ermächti Der Leitef U c j Amtes

omformation

Baulinie für Bauten (Gewässerabstand)

W3078

Baulinie für Anlagen (Gewässerabstand) Wertstoffsammelstelle bestehend

Planung Architektur

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gailen

H 1 71 227 62 62

Architektur Gross AG, Eschenstrasse 1, 9000 St.Gailen

+■41 71 226 00 80

---------------------------

Hinweise Gebäude bestehend Gebäude projektiert (Überbauung Heimstrasse)

Stadtplanungsamt 02. Februar 2016

%

GH: 640.50 L/T: 68m / 32.5m

GH: 643.50 L/T: 93.5m / 68m

Gewässer bestehend offen / eingedolt

%

Gewässer geplant offen / eingedolt Wald

GH: 646.00

i

(4)

___

Stockgrenze

4 .5 5m Baumkrone geschütztes Gehölz Erschliessungsfläche bestehend Parkplätze bestehend

W1159

<

Zufahrt Tiefgarage bestehend Wegfahrt Tiefgarage bestehend

632.57

1 5.0 m

OMR

Wendeplatz bestehend

V

Veloabstellplätze bestehend

I

Mögliche neue Bushaltestelle

B

Bushaltestelle bestehend

W3124

I

Anlieferung bestehend

ooo

Öffentliche Wegverbindung bestehend Perimeter Schutzverordnung Sitter-Wattbachlandschaft

GH: 643.50 L/T : 45m / 22m

Höhenlinien bestehendes Terrain in m ü. M. W3129

W3130

Neue Parzellengrenze geplant

W2113

Referenzpunkt in m ü. M. Gewässerraumfestlegung Verzicht Gewässerraumfestlegung W5650

m

,

A

W4990

Baum bestehend Gebäudezugang bestehend Fernwärmeleitungen

GH: 644.50 L/T: 35m / 30m

I

W1123

Werkleitungen Elektrizität

W1112

W 4108 W1113

W1123

W 0123

Zürcher Strasse

W1136

W1135

W1125

W1134

W1132 W1133

W1131

W5275

191

W 4927

W1130 W4286

W1110

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Lerchenfeld

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat äsident:

Am: 08. März 2016

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom: 21. März 2016 Bis: 20. April 2016

Erlass Stadtrat Am: 14. Oktober 2016

Qèr Stadlpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Mit Ermächtigung6— -------Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformàfii

Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 02. Februar 2016

* Seite 2

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:500, den besonde­ ren Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1 - 5 . 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan schafft die Voraussetzungen für eine zweckmässige Weiter­ entwicklung des Einkaufsstandorts Lerchenfeld und stellt eine geordnete Erschlies­ sung des Planungsgebiets sicher. Mit der Ausscheidung des Gewässerraums werden zudem die planerischen Voraussetzungen für die Offenlegung des Aubachs geschaf­ fen.

B

Überbauung

Art. 3 Baubereiche A, B, C und D

1 Neue und erweiterte oberirdische Hauptbauten sind ausschliesslich in den Baube­ reichen A, B, C und D und im „Weiteren Entwicklungsgebiet“ zulässig. Die horizontale Ausdehnung der Hauptbauten wird durch die im Plan festgelegten maximalen Ge­ bäudelängen und -tiefen (L/T), die Höhenausdehnung durch die maximale Gebäu­ dehöhe (GH) in m ü. M. sowie die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse definiert. Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. 2 Im Baubereich A ist innerhalb der bezeichneten Fläche ein Attikageschoss zulässig. Das Attikageschoss darf eine Höhe von bis zu 5.0 m aufweisen. Für die Attikage­ schosse in den Baubereichen B und D gilt die Bauordnung. Im Baubereich C ist kein Attikageschoss erlaubt. 3 In den Baubereichen A, B, C und D kann unabhängig vom geltenden Grenzabstand bis an die Baubereichsgrenzen gebaut werden. 4 Die Baute im Baubereich A darf mit Neubauten in den Baubereichen B und C und den Bauten im „Weiteren Entwicklungsgebiet“ über je eine Passerelle von maximal 15 m Breite in einem der Obergeschosse verbunden werden. 5 Balkone und Erker sind nur innerhalb der Baubereiche erlaubt.

Art. 4 Weiteres Entwicklungsgebiet

1 Neubauten und Ersatzbauten im „Weiteren Entwicklungsgebiet“ sind nach Regel­ bauweise oder gemäss ergänzendem Sondernutzungsplan zulässig. 2 Im Zusammenhang mit Neubauten oder Ersatzbauten im „Weiteren Entwicklungs­ gebiet“ sind die bestehenden Parkplätze und Erschliessungsflächen innerhalb des Gewässerraums und im Bereich des Waldabstandes für Anlagen aufzuheben. Der Waldrand ist spätestens im Zuge einer Neuüberbauung ökologisch aulzuwerten.

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Art. 5 Nutzung

1 Im Baubereich A sind mehrheitlich Verkaufs- und Dienstleistungsnutzungen anzu­ ordnen. Wohnnutzungen sind nicht gestattet. 2 Im Baubereich B sind im Erdgeschoss strassenorientiert keine Wohnnutzungen gestattet. 3 Im Baubereich C sind Wohnnutzungen nur in den zwei obersten Obergeschossen erlaubt. Im Baubereich D darf ausschliesslich das Attikageschoss zu Wohnzwecken genutzt werden.

Art. 6 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwir­ kung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist für die einzelnen Bauetappen ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Fassaden, welche zur angrenzenden Wohnzone ausgerichtet sind, sind besonders sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. Im Baubewilligungsverfahren sind erhöh­ te Gestaltungsanforderungen zu erfüllen. 3 Die Reklamegestaltung ist auf die Architektur abzustimmen und muss eine gute Gesamtwirkung erzielen. Sie ist für die einzelnen Baubereiche als Gesamtkonzept in einem separaten Gesuch einzureichen.

Art. 7 Dachgestaltung

1 Neue und erweiterte Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen und extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Beste­ hende Hauptbauten sind im Zuge von Sanierungsarbeiten entsprechend nachzurüs­ ten, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuer­ baren Energien erforderlich sind, sind mindestens 2 m von der Fassadenflucht des obersten Geschosses zurückzuversetzen, möglichst zusammenzufassen und haben sich gut in die Dachgestaltung einzufügen.

C

Erschliessung und Parkierung

Art. 8 Erschliessung Plangebiet

1 Die Zu- und Wegfahrt zum Plangebiet ist für den motorisierten Verkehr nur an den im Plan bezeichneten Stellen zulässig. 2 Die Haupterschliessung ist auf einer befahrbaren Breite von wenigstens 6.5 m und einer Lichtraumhöhe vom mindestens 4.5 m freizuhalten. Die Zu- und Wegfahrt zu den Baubereichen A, B, C und D hat über die im Plan bezeichnete Haupt- und Nebenerschliessung zu erfolgen. Die Erschliessung des Baubereichs C hat aus­ schliesslich ab der direkt südwestlich angrenzenden Haupt- und Nebenerschliessung zu erfolgen.

Seite 4

Art. 9 Richtungspunkt

1 Zwischen den im Plan entsprechend bezeichneten Richtungspunkten ist Raum für eine Nebenerschliessung freizuhalten. Im Bereich des Baubereichs B sind beide im Plan eingetragenen Varianten freizuhalten, bis die zweckmässige und mögliche Führung der Neben- und Gewässerunterhaltserschliessung im Rahmen des Baube­ willigungsverfahrens für eine Bebauung im Baubereich B festgelegt wird. 2 Zwischen den entsprechend bezeichneten Richtungspunkten ist auf einer Breite von mindestens 3 m Raum für eine öffentliche Fusswegverbindung freizuhalten.

Art. 10 Freihaltebereich Strassenerweiterung / Bushaltestelle neu

Der bezeichnete Freihaltebereich ist für den künftigen Ausbau der Zürcher Strasse beziehungsweise für die Erstellung einer möglichen neuen Bushaltestelle von Bauten und Anlagen freizuhalten. Von dieser Regelung ausgenommen sind sämtliche erfor­ derlichen öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen.

Art. 11 Parkierung

1 Neue Parkplätze sind im Grundsatz unterirdisch anzuordnen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Parkplätze, welche durch Umnutzungen und Aufstockungen von bestehenden Bauten zusätzlich erforderlich werden. Diese Parkplätze können als provisorische Abstellplätze oberirdisch erstellt werden. Sie sind im Zuge der Neuüberbauung des jeweiligen Baubereichs in einen Neubau zu integrieren und unterirdisch anzuordnen. Weitere Ausnahmen (z.B. Besucherparkplätze für Wohnnutzungen) und die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplätze sind im Baubewilli­ gungsverfahren festzulegen. 2 Sämtliche Kundenparkplätze im Baubereich A sind zu bewirtschaften, wobei der Tarif nicht tiefer als der geltende Tarif für öffentliche Parkplätze in der Umgebung angesetzt werden darf. Die Bewirtschaftung hat ab Parkierungsbeginn zu erfolgen, wobei für die erste angefangene Stunde der volle Stundentarif zu entrichten ist. 3 Nahe der Hauszugänge sind an gut zugänglichen Stellen gedeckte Zweiradabstell­ plätze zu erstellen. Für den Baubereich A sind im Bereich Vorplatz Kurzzeitveloab­ stellplätze für Kunden bereitzustellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für die einzelnen Baubereiche ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4 Die Betreiber des Einkaufszentrums im Baubereich A haben sich gestützt auf

Art. 20 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (GöV) an den Kosten

der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) zu beteiligen. Dafür sind vom Betreiber jährlich 50% der Einnahmen aus den Parkiergebühren, jedoch mindestens CHF 540.- pro Kundenparkplatz an die Stadt St.Gallen abzugeben. Die Modalitäten sind mittels Vereinbarung festzulegen.

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Art. 12 Fahrtenmodell

1 Die Zahl der Ein- und Ausfahrten von und zum Baubereich A ist von der Eigentü­ merin im Zu- und Ausfahrtsbereich der Parkierungsanlage elektronisch zu erfassen. Die Daten sind der Stadt (Tiefbauamt) quartalsweise elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Die durchschnittliche Fahrtenzahl ist wie folgt begrenzt: a) Werktägliche Abendspitzenstunde (17.00 - 18.00 Uhr): max. 250 Fahrten (beide Richtungen zusammen; ermittelt als werktäglicher Jahresdurchschnitt). b) samstägliche Spitzenstunde (14.00 - 15.00 Uhr): max. 360 Fahrten (beide Richtungen zusammen; ermittelt als samstäglicher Jahresdurchschnitt).

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c)

durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) max. 2'100 Fahrten (beide Richtungen zusammen; ermittelt als täglicher Jahresdurchschnitt).

3 Wird einer der Vorgabewerte im Durchschnitt eines Jahres um mehr als 5 % über­ schritten, so hat die Grundeigentümerin die zweckmässigsten Massnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen und die Stadt (Tiefbauamt) zu orientieren. Wird einer der Vorgabewerte im Durchschnitt eines Jahres um mehr als 10 % überschritten, so hat die Stadt in den entsprechenden rechtlichen Verfahren die für geeignete Mass­ nahmen nötigen Verfügungen zu erlassen. Mögliche Massnahmen, welche dann zulasten der Grundeigentümerin umgesetzt werden, sind: a) Änderung im Informationsbereich b)

Einführung resp. Erhöhung von Tarifgebühren für die Parkplatz-Nutzung

c)

Reduktion der Anzahl zulässiger Parkplätze

4 Ist einer der Vorgabewerte in einem Folgejahr weiterhin um mehr als 10 % über­ schritten, kann die Stadt die bereits verfügten Massnahmen verstärken oder zusätzli­ che Massnahmen erlassen. 5 Die Massnahmen können rückgängig gemacht werden, wenn beide Vorgabewerte während mindestens zweier Jahre wieder eingehalten sind. 6 Bei verkehrsintensiven Nutzungen in den Baubereichen B, C und D sowie im „Wei­ teren Entwicklungsgebiet“ bleibt die Anordnung einer Fahrtenmodellbeschränkung Vorbehalten.

D

Umgebung

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Für die einzelnen Bauetappen ist im Baubewilligungsverfahren eine detailliertes Umge­ bungsgestaltungskonzept vorzulegen.

Art. 14 Bereich Vorplatz

1 Der bezeichnete Vorplatz dient als zentraler Ankunfts- und Abfahrtsort für den Lang­ samverkehr und die Nutzer des öffentlichen Verkehrs. 2 Der Vorplatz ist nach einem einheitlichen Gesamtkonzept verkehrssicher und at­ traktiv auszugestalten und angemessen zu begrünen. Die Umgestaltung hat spätes­ tens im Zusammenhang mit einer Aufstockung im Baubereich A zu erfolgen. 3 Innerhalb des Vorplatzes ist die Anordnung einer neue Bushaltestelle zu ermög­ lichen. Das Aufstellen der erforderlichen Ausstattung (gedeckte Wartemöglichkeit, Informationstafel etc.) ist dauernd zu gewährleisten. 4 Mit Ausnahme von gedeckten Veloabstellplätzen und baulichen Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr sind im Bereich Vorplatz keine oberirdischen Bauten zuläs­ sig.

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Art. 15 Grünbereich

1 Der Grünbereich dient als natürlicher Freiraum respektive als Puffergebiet zwischen den bestehenden Naturräumen und den baulich nutzbaren Bereichen. 2 Der bezeichnete Grünbereich ist möglichst naturnah zu gestalten und unversiegelt zu belassen. Die Nutzung des Grünbereichs als Weidefläche ist erlaubt. 3 Innerhalb des Grünbereichs sind mit Ausnahme von Wegverbindungen für den Langsamverkehr keine Bauten und Anlagen zulässig.

Art. 16 Gewässer

1 Der Gewässerraum dient der Freihaltung der erforderlichen Flächen für die Offenle­ gung und den Ausbau des Aubachs. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliess­ lich Bauten und Anlagen zulässig, welche im Zusammenhang mit dem Gewässer­ ausbau und der Gewässeroffenlegung stehen oder für die im Plan bezeichnete Wegverbindung zwischen Auwaldweg und Ullmannstrasse erforderlich sind. 2 Zwischen Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind - unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht - nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unter­ haltsmaschinen keine Hindernisse darstellen und die befahren werden können, ohne dass dadurch grosse Kosten für die Wiederherstellung entstehen. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beeinträchtigt werden. 3 Um die Zugänglichkeit zum Aubach sicherzustellen, muss zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten für die Nebenerschliessung / den Gewässerunterhalt auf einer Breite von mindestens 5.0 m Raum für einen Gewässerunterhaltsstreifen freigehalten werden. Wird der Gewässerunterhaltsstreifen für die seitliche oder rück­ wärtige Erschliessung des „Weiteren Entwicklungsgebiets“ genutzt, muss er entspre­ chend seiner zusätzlichen Funktion zulasten des „Weiteren Entwicklungsgebiets“ ausgebaut werden.

Art. 17 Bepflanzung / Geschütztes Gehölz

1 Die Umgebung ist mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die genaue Anzahl und Lage der Pflanzungen ist im jeweiligen Umgebungsgestal­ tungskonzept im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Das geschützte Gehölz entlang des Aubachs ist - soweit es der geplante Gewäs­ serausbau zulässt - zu erhalten und vor schädlichen Einwirkungen während der Bauphase zu schützen.

E

Verschiedenes

Art. 18 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs­ und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 19 Naturgefahren

Für Bauvorhaben und Umnutzungen in den hochwassergefährdeten Bereichen sind im entsprechenden Baubewilligungsverfahren Objektschutzmassnahmen zu treffen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Gefährdung nicht durch ein Ausbauprojekt des Aubachs reduziert worden ist.

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Art. 20 Wertstoffsammelstelle

Die Wertstoffsammelstelle ist am bezeichneten Standort nur in Form einer oberirdi­ schen, mobilen Lösung zulässig. Ein Unterflursystem ist am bezeichneten Standort nicht zulässig. Die Anordnung der Wertstoffsammelstelle an einem anderen Standort ist möglich.

Art. 21 Energie

1 Neubauten, Ersatz- und Erweiterungsbauten sind mit einer energieeffizienten Ener­ gieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforde­ rungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Neubauten, Ersatz- und Erweiterungsbauten sind an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst früh­ zeitig einzubeziehen.