Sondernutzungsplan Stollen Heiligkreuzbach
Sondernutzungsplan · St. Gallen
Dokument
- Nummer
- 2018-0164
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Gallen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 25.09.2018
- Genehmigt
- 11.12.2018
- Publiziert
- 02.08.2018
- In Kraft seit
- 01.04.2019
Karte
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Dateien
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Text
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepartomonl, Amt für Raumentwicklung und Gæ¡nfomation, LâmmlisbrunnenstGsse 54, 900'1 St.Gallen
A-Post Stadtrat St.Gallen
1 1.
Dezember 2018
Rathaus 9000 St. Gallen
(via AWE zur koordinierten Eröffnung mit
Ganzen Text zeigen
dem Wasserbauprojekt)
Geschäft Nr. 18-7300 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a
Sondernutzungsplan Stollen Heiligkreuzbach (Verzicht Festleg un g Gewässerrau m)
Der Heiligkreuzbach verläuft im betroffenen Bereich unterirdisch. Aus Hochwasserschutzgründen wird der Kanal mit geänderter Liníenführung neu erstellt. Mit dem Wasserbauprojekt ist der Gewässerraum nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG)festzulegen. Auf die Festlegung des Gewässerraumes wird jedoch verzichtet, da das Gewässer im dicht überbauten Gebiet nicht offengelegt werden kann (Art. 41a Abs. 5 Bst. b der Gewässerschutzverordnung ISR 814.201; abgeküzt GSchV]). Folglich gilt der kantonale Gewässerabstand nach Art. 90 Abs. 2 PBG. Der Stadtrat leitete das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ein. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 2. August bis 31. August 2018. Der Stadtrat erliess den Überbauungsplan Untere Ruckhalde am 25. September 2018. Es gingen keine Einsprachen ein. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6
18,7300 / 617164_131769.d0cx
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der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgeküzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
1. Der Sondernutzungsplan wird genehmigt.
2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Ar1.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und G nformation a.i
Markus Zimmermann
Beilagen - Genehmigter Erlass
- Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Amt für Wasser und Energie
18-7300 I 617164 131769.docx
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Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund