Sondernutzungsplan Weierweidbach Tal der Demut

Sondernutzungsplan · St. Gallen

Dokument

Nummer
2019-0166
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Gallen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
12.03.2019
Genehmigt
24.04.2019
Publiziert
21.11.2018
In Kraft seit
01.09.2019

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Eaudepârtement, Amt fúr Raumentwicklung und Gæ¡nfomat¡on, Làmmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gal¡en

A-Post

Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9000 St. Gallen

24. April2019

(An das AWE zur koordinierten Eröffnung mit dem Wasserbauoroiekt 1 9-2259)

Geschäft Nr. 19-2382 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Ganzen Text zeigen

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

. Sondernutzungsplan Weierweidbach Tal der Demut Der Weierweibach im Tal der Demut wird offengelegt und revitalisiert. Gleichzeitig wird mit dem Sondernutzungsplan Weierweidbach Tal der Demut der Gewässerraum festgelegt. Der Stadtrat leitete das Verfahren am 13. November 2018 ein. Der Sondernutzungsplan wurde vom 21. November bis 20. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt und am 12. März 2019 vom Stadtrat beschlossen. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit dem vorliegenden Erlass wird den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgeküzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV festgelegt. Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡valtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP) sind für Verfügungen Gebühren zu erheben. Das Wasserbauprojekt wird vom Kanton subventioniert, womit in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung einer Gebühr vezichtet werden kann. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation stellt als Genehmigungsbehörde fest, dass der Erlass rechtmässig ist, mit den übergeordneten Planungen übereinstimmt und folglich genehmigt werden kann.

19-2382 I

6394 '135307.docx

1t2

ln Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡¡altungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5; abgeküzt GebT) verfügt das

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation:

1. Der Sondernutzungsplan Weienrueidbach Tal der Demut wird genehmigt. 2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Arl.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen - Genehmigter Erlass (einfach) Kopie

- Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Amt fürWasser und Energie

19-2382 I

6394 135307.docx