Sondernutzungsplan Schutzmülibach / Kiesfang Schutzmüli

Sondernutzungsplan · St. Margrethen

Dokument

Nummer
2020-1660
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
St. Margrethen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
16.03.2020
Genehmigt
18.06.2020
Publiziert
26.03.2020
In Kraft seit
18.06.2020

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement nib

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, And für Reumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat St. Margrethen Hauptstrasse 117 9430 St. Margrethen (SG)

18. Juni 2020

Via AFU-RU zum koordinierten Versand mit 20-3534

Geschäft Nr. 20-3586 Gemeinde St.Margrethen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Schutzmülibach / Kiesfang Schutzmüli (km 0.560 bis km 0.630) Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:

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AusgangslageNorhaben Die im Jahre 2009 durch den Kanton St.Gallen ausgearbeitete Gefahrenkarte weist beim Wasen- und Schutzmülibach Ausuferungen, verursacht durch Kapazitätsdefizite bei Durchlässen und Brücken, auf. Es ergeben sich daraus grosse Schutzdefizite mit hoher Schadenerwartung. In einem ersten Schritt wird der Kiesfang Schutzmülibach saniert. Gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt wird der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) im Projektbereich von km 0.560 bis km 0.630 festgelegt. Der Gemeinderat erliess am 16. März 2020 das Wasserbauprojekt Schutzmülibach, Kiesfang Schmutzmüli, samt Sondernutzungsplan. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 26. März bis 24. April 2020 öffentlich auf. Weder gegen das Wasserbauprojekt noch gegen den Sondernutzungsplan sind Einsprachen eingegangen.

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Erwägungen Die Gewässerraumfestlegung korrespondiert mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen am Gerinne. Die Breite des vorgesehenen Gewässerraums erfüllt die wasserbaulichen Vorgaben; d.h. sowohl die schadlose Ableitung des Dimensionierungshochwassers als auch die Zugänglichkeit zum Gerinne zwecks Unterhalt und/oder Intervention sind gegeben. Die entsprechenden Nachweise werden im technischen Bericht zum Bauprojekt transparent und nachvollziehbar erbracht. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 26. September 2019 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.

Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 800.-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.

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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein

Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Wasser und Energie — Amt für Natur, Jagd und Fischerei

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Plan

Schutzmülibach

Kanton St. Gallen Gemeinde St.Margrethen

Sondernutzungsplan Schutzmülibach / Kiesfang Schutzmüli (km 0.560 bis km 0.630) 2802

Festlegung Gewässerraum Baulinien

Massstab 1:200

1934

Vom Gemeinderat erlassen am .... 1..L.MRZ..2020.

DenGemeindepräsident:

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Vorderrütiweg

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Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am

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bis am ....2.LARR..2020

Öffentlich aufgelegt vom

Der Amtsleiter:

2543

44728-10 14.01.2020

Festlegungen 2543

Baulinie Gewässerraum Gewässerraum

Hinweise Bauten Verkehrsflächen

Gewässer offen

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I--- 1--- 1--- 1--- 1--- Im

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Amtliche Vermessung LV95: Stand 08.02.2019, Wälli AG