Sondernutzungsplan Schutzmülibach / Kiesfang Schutzmüli
Sondernutzungsplan · St. Margrethen
Dokument
- Nummer
- 2020-1660
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- St. Margrethen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 16.03.2020
- Genehmigt
- 18.06.2020
- Publiziert
- 26.03.2020
- In Kraft seit
- 18.06.2020
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement nib
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Baudepartement, And für Reumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat St. Margrethen Hauptstrasse 117 9430 St. Margrethen (SG)
18. Juni 2020
Via AFU-RU zum koordinierten Versand mit 20-3534
Geschäft Nr. 20-3586 Gemeinde St.Margrethen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: • Sondernutzungsplan Schutzmülibach / Kiesfang Schutzmüli (km 0.560 bis km 0.630) Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:
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AusgangslageNorhaben Die im Jahre 2009 durch den Kanton St.Gallen ausgearbeitete Gefahrenkarte weist beim Wasen- und Schutzmülibach Ausuferungen, verursacht durch Kapazitätsdefizite bei Durchlässen und Brücken, auf. Es ergeben sich daraus grosse Schutzdefizite mit hoher Schadenerwartung. In einem ersten Schritt wird der Kiesfang Schutzmülibach saniert. Gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt wird der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) im Projektbereich von km 0.560 bis km 0.630 festgelegt. Der Gemeinderat erliess am 16. März 2020 das Wasserbauprojekt Schutzmülibach, Kiesfang Schmutzmüli, samt Sondernutzungsplan. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 26. März bis 24. April 2020 öffentlich auf. Weder gegen das Wasserbauprojekt noch gegen den Sondernutzungsplan sind Einsprachen eingegangen.
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Erwägungen Die Gewässerraumfestlegung korrespondiert mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen am Gerinne. Die Breite des vorgesehenen Gewässerraums erfüllt die wasserbaulichen Vorgaben; d.h. sowohl die schadlose Ableitung des Dimensionierungshochwassers als auch die Zugänglichkeit zum Gerinne zwecks Unterhalt und/oder Intervention sind gegeben. Die entsprechenden Nachweise werden im technischen Bericht zum Bauprojekt transparent und nachvollziehbar erbracht. Die Erwägungen aus der Vorprüfung vom 26. September 2019 sind in die vorliegenden Unterlagen eingeflossen. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Der vorliegende Erlass ist rechtmässig und stimmt mit den übergeordneten Planungen überein.
Verfügung In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beträgt Fr. 800.-.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF oder XTF) sowie als PDF dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden.
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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Ralph Etter
Beilagen — Genehmigter Erlass — Rechnung mit Einzahlungsschein
Kopie — Rechtsabteilung (inkl. Erlass) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) — Amt für Wasser und Energie — Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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Plan
Schutzmülibach
Kanton St. Gallen Gemeinde St.Margrethen
Sondernutzungsplan Schutzmülibach / Kiesfang Schutzmüli (km 0.560 bis km 0.630) 2802
Festlegung Gewässerraum Baulinien
Massstab 1:200
1934
Vom Gemeinderat erlassen am .... 1..L.MRZ..2020.
DenGemeindepräsident:
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Vorderrütiweg
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Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am
:
bis am ....2.LARR..2020
Öffentlich aufgelegt vom
Der Amtsleiter:
2543
44728-10 14.01.2020
Festlegungen 2543
Baulinie Gewässerraum Gewässerraum
Hinweise Bauten Verkehrsflächen
Gewässer offen
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I--- 1--- 1--- 1--- 1--- Im
N
Amtliche Vermessung LV95: Stand 08.02.2019, Wälli AG
Rechtsgrundlagen
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund