Überbauungsplan Charlottengasse
Sondernutzungsplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 1995-3861
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 17.08.1994
- Genehmigt
- 07.03.1995
- Publiziert
- 01.09.1994
- In Kraft seit
- 07.03.1995
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
7. März 1995
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 6Ö~
Gemeinderat 8887 Meis
Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Charlottengasse mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T100.--.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Kuyi Dr. W. Kägi Regierungsrat
HP000270.DOC
Baudepartement Sekretariat
Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie an: Kantonsforstamt, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen (2) Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
HP000270.DOC
Plan mit besonderen Vorschriften
Kantonalbank 82
Kopiea 1082
Kantonalbank
u
Kanton St. Gallen Gemeinde Meis
82
Perimeter Baulinie
Art. 1 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
m
Ueberbauungsplan Charlottengasse
Zu- und Wegfahrt Besucher
X
Anlieferung Baubereich max. 4 Vollgeschosse
Art. 2 Baubereich max. 3 Vollgeschosse
Spielplatz
1; Soo
Freihaltegebiet Besucherparkplätze Hochstammbäume Container
Vom Gemeinde rat erlassen am
vom
intcrdnr
Art. 3 17. Äug. 1994
Der Gemeindgmmonn :
Oeffentlich aufgelegt
LEGENDE RICHTPLAN
Besondere Vorschriften
Der Gerneinderatsschreiber
o 1. Sept 1994
bls
aasepl. (994
Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am
7. März 1995
Art. 4
Der Vorsteher des Baudepartementesi: Hinweise
G e 1tungsbereich/Verbindlichkei t Der Ueberbauungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan umrandeten Gebietes. Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes. Der beigefügte Richtplan gilt als Richtlinie. (Ueberbauungs- und Umgebungsgestaltungskonzept). Zweck Der Ueberbauungsplan bezweckt eine architektonisch und städtebaulich einwandfrei koordinerte Gesamtlösung, im Speziellen wurde eine gute Trennung zwischen Wohn- und Gewerbe nutzung angestrebt. Durch die Stellung der Gebäude werden Lärm immissionen der Charlottengasse bestmöglichst abgeschirmt. Erschliessung In das Ueberbauungsgebiet darf nur an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen ein- und ausgefahren werden. Die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage muss an der bezeichneten Stelle erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt für die Anlieferung muss über die im Plan eingezeichneten Einfahrten erfolgen. Für Gewerbe und Besucher sind an der im Situationsplan be zeichneten Stelle oberirdisch 8 Besucherparkplätze zu erstellen. Mit Ausnahme der Besucher-Parkplätze sind alle erforderlichen Autoabstellplätze in der Tiefgarage untergebracht. An den bezeichneten Stellen sind eine hinreichende Anzahl Container vorzusehen. Die Containerstandorte sind mit einem Sichtschütz zu umranden. Bauvorschriften Baubereich max. 4 Vollgeschosse max. 3 Vollgeschosse
m a x . Gebäudehöhe 13.00 m 10.50 m
Vollgeschoss Umfang Tiefgarage Hochstammbäume Verkehrsflächen Teer Verkehrsflächen Verbundsteine Anlieferung Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Parkplätze
4-
m a x . Firsthöhe 16.50 m 14.00 m
Umfang Tiefgarage Zum Abbruch vorgesehene Gebäude
- Im Baubereich max. 3 Vollgeschosse darf das EG nur gewerblich genutzt werden.
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Verkehrsflächen Teer
Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar angrenzend be findet sich kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
, M iij
Verkehrsflächen Verbundsteine
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Für das Volkswirfschaftsdepartement des Kantons St Ga St. Gallen den zik
Art. 5
Art. 6 vom
am
bis
01. Sept. 1994
0 1. März 1995
Der Vorsteher des Volkswirtschaf tsdeportementes :
Etappierunq - Vor Beginn der 1. Bauetappe sind die Gebäude Versieherungsnummern 123/124 abzubrechen - Vor Beginn der 2. Bauetappe ist das Gebäude Versicherungs nummer 128 abzurechen.
Der Kantonsoberförster <
Oeffentlich aufgelegt Rechtskraft erwachsen
Heizunqsanlaqe - Für die ganze Ueberbauung ist eine zentrale gemeinsame Heiz anlage zu erstellen
3 a Sept. 1994
Art. 7 Mehrausnüt zuunq
- Für eine Gesamtüberbauung, die diesen Vorschriften und Art. 16 des Baureglementes entspricht, kann eine Mehrausnützung von max. 20 % gewährt werden.
Art. 8 Umqebunqsqesta 1tunq
- An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Spiel wiese in der dargestellten Grössenordnung vorzusehen. - An der im Situationsplan bezeichneten Stelle sind zwei hoch stämmige Bäume zu pflanzen. Für diese Bäume kommt der Strassenabstand nicht zu Anwendung.
Volkswirtschaftsdepartement
des Kantons StGallen
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Der Vo teher
Architektur + Bauleitung
K. Mätzlen Regierungsrat iz u n
Bruno scBIeqeI
8887 MelS
081/723 73 28
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&)081 7231684 - Fax Oßi 723"1693
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