Überbauungsplan Rietbrühl

Sondernutzungsplan · Mels

Dokument

Nummer
1996-3861
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mels
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
05.06.1996
Publiziert
21.06.1995
In Kraft seit
05.06.1996

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

M

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 8887 Meis

5. Juni 1996

VII 38 Meis: Genehm igung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den Ueberbauungsplan Rietbrühl mit besonderen Vorschriften (abgekürzt besV), UVB und Ergänzungen zur Genehmigung eingereicht. Die Prüfung ergibt folgendes: I. 1. Der Erlass bezweckt nach Art. 7 Abs. 1 besV die Erstellung eines Einkaufszentrums mit 10'400m2 Verkaufsfläche. Davon könnten rund 6'000m 2 für Lebensmittelverkauf genutzt wer­ den (Art. 7 Abs. 3 besV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 besV sollen zudem weitere 3'000m 2 errichtet werden können (Nutzung; Restaurant, Hotel, Motel, Büro). Nach Art. 4 Abs. 2 besV müssen im Plangebiet m indestens 270 Parkplätze erstellt werden. Eine Obergrenze hiefür ist indes nicht festgelegt. a) Der UVB, mit welchem die Bauherrschaft die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens nachzuweisen versucht, geht davon aus, dass das ursprünglich vorgesehene Dachge­ schoss (Hotel, Motel, Büronnutzung) nicht erstellt wird; von den dafür vorgesehenen 3'000m2 sollen lediglich 600m2 für ein Restaurant im Erdgeschoss beansprucht werden. Genehmigt werden kann nur jener Nutzungsrahmen, für den die Um weltverträglichkeit nachgewiesen wurde. Art. 7 Abs. 1 besV ist deshalb anzupassen. b) Gemäss dem Bericht der Bauherrschaft i.S. Art. 69bis BauG vom 7. November 1994 soll im neuen Zentrum vorab ein Fachmarkt untergebracht werden. Der Anteil "Food" wird lediglich mit 1'700m2 angegeben (Ziff. 2.6). Daraus leitet die Bauherrschaft ab, dass die Versorgung in um grenzenden Siedlungsgebieten mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht erheblich ge­ fährdet werde. Die Obergrenze für den Anteil Lebensmittel an der gesamten Verkaufsflä­ che (Art. 7 Abs. 3 besV) ist deshalb entsprechend herabzusetzen. 2. Zu prüfen ist, ob es sich beim Bauvorhaben um eine Baute von überörtlicher Bedeutung handelt. Nach Art. 7 Abs. 1 besV können insgesamt 11'000m2 Verkaufs- und Restaurantflä­ che erstellt werden. Diese Fläche entspricht ungefähr 60% der Verkaufsflächen des beste­ henden Pizolparks. Geplant sind zudem knapp 500 Parkplätze. Das neue Zentrum enthält auch Verkaufsflächen für Lebensmittel. Aufgrund der Grösse und des damit verbundenen

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Baudepartement Sekretariat

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Verkehrsaufkommens handelt es sich zweifelsfrei um eine Baute oder Anlage im Sinn von Art. 69bis BauG. a) Art. 69bis Abs. 1 BauG lässt derartige Bauten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu. Verlangt wird insbesondere, dass die Siedlungsstrukur der Gemeinden nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird (lit. b). Zudem darf die Versorgung in Siedlungsgebieten mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht erheblich gefährdet werden (lit. c). Ihre Beurteilung, wonach die Voraussetzungen von Art. 69bis Abs. 1 BauG im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Ziff. 1 hievor geteilt werden. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass auch die umliegenden, einspracheberechtig­ ten Gemeinden gegen das Vorhaben keine Einwände erhoben haben. b) Nach Art. 69bis Abs. 3 BauG müssen Bauten und Anlagen von überörtlicher Bedeutung mit grossem Benützer- und Besucherkreis mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Die VSS-Norm 641 400 (Tabelle 8) unterscheidet diesbezüglich fünf Kategorien. Zum einen wird der Kursintervall berücksichtigt, zum anderen die Distanz vom Bauprojekt zur Halte­ stelle. Bei der schlechtesten Kategorie besteht keine öffentliche Erschliessung von Bedeu­ tung, bei der Klasse A besteht ein Kursintervall von Bahn bzw. Bus von 5 bis 10 Minuten mit einer Gehdistanz von weniger als 300m. aa) Gemäss UVB der Bauherrschaft (S. 13) fällt die Bauparzelle lediglich in die Klasse D. Wohl befindet sich die Haltestelle in unmittelbarer Nähe. Demgegenüber ist der Kursin­ tervall ungenügend. Das Bauvorhaben verfügt som it noch nicht über eine gute Er­ schliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Damit hievon gesprochen werden könnte, müsste die Bauparzelle grundsätzlich in die Kategorie A oder B gemäss der erwähnten Norm fallen. In Berücksichtigung der ländlichen Verhältnisse kann im vorliegenden Fall die Güteklasse C als hinreichend erachtet werden, bb) Der Ueberbauungsplan kann somit nur unter der Auflage genehmigt werden, dass bis zur Eröffnung des Einkaufszentrums Rietbrühl ein Busbetrieb geschaffen wird, der der Güteklasse C entspricht. Der Kursintervall muss zwischen 10 und 19 Minuten liegen. Der Busbetrieb muss zumindest die umliegenden Ortschaften Sargans, Meis, Vilters und Wangs mit dem Einkaufszentrum verbinden. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Erstellung der geplanten maximal 492 Parkplätze zulässig ist. a) Bei der Berechnung des Parkplatzbedarfes ist die Bauherrschaft von der VSS-Norm 641'400 ausgegangen. Sie hat einen Grenzbedarf von T318 Parkplätzen errechnet. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die Güteklasse D hat sie einen Bedarf von 923 Parkplätzen errechnet. b) Das Plangebiet liegt unm ittelbar angrenzend an das bestehende Einkaufszentrum Pizolpark. Ebenfalls im fraglichen Gebiet liegt der Im Vorprüfungsverfahren befin­ det sich ein weiteres Einkaufszentrum (18'500m2; , das zwischen Pizolpark und zu liegen kommt. Bei der Berechnung des Parkplatzbedarfs ist deshalb von den gesamten Verkaufsflächen (rund 50'000m 2) auszugehen. c) Bei Gesamtanlagen in dieser Grössenordnung geht die genannte VSS-Norm von einem Grenzbedarf von 5 Parkplätzen je 100m2 Verkaufsfläche aus. Für das Einkaufszentrum Rietbrühl beträgt der Grenzbedarf demnach 550 Parkplätze. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Plangebiet bis zur Eröffnung der Güteklasse C zugeschieden sein muss (Reduktionsfaktor 50%), ergibt sich ein Bedarf von 275 Parkplätzen. d) Nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wie dargelegt, ist in Berücksichtigung der VSS-Normen der Betrieb des Einkaufszentums Rietbrühl auch mit 275 Parkplätzen möglich. Zum gleichen Schluss karrrein Verkehrsgutachten des Inge­ nieurbüros vom Juni 1994, das in Art. 4 Abs. 3 besV als massgebend für die

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Baudepartement Sekretariat

Parkplatzzahl erklärt wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Plangebiet maximal 275 Parkplätze erstellt werden dürfen. Art. 4 Abs. 2 besV ist entsprechend zu ergänzen. II. Insgesamt ergibt sich, dass der Ueberbauungsplan Rietbrühl genehmigt werden kann. Die maximale Nutzung ist entsprechend dem UVB zu präzisieren. Es dürfen höchstens 275 Park­ plätze erstellt werden. Schliesslich muss das Einkaufszentrum im Gebiet des Autobahnan­ schlusses entsprechend den Erwägungen bis zur Eröffnung des Zentrums Rietbrühl mit öf­ fentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 '5 00.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Kagi Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie:

weiter an: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Amt für Umweltschutz, Rechtsdienst/Koordination (2) Rechnungsführer (2)

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Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Mels Kanton St. Gallen

Legende Festlegungen

Überbauungsplan Rietbrühl

rich o f s i

Umgrenzung Plangebiet Baulinie gemäss Baulinienplan vom 26.4.1988 / 22.10.1991 Baubereich

M 1:500

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Bereich für Glasaufbauten

Vom Gemeinderat erlassen am: Der G em eindam m ann:

Freihaltefläche F

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D e^G em einderatsschreiber:

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Abstellplätze für Motorfahrzeuge 10.00

Veloabstellplätze

R i e t b r ü h l Öffentliche Planauflage:

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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

5. Juni 1996

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Der Vorstàhen

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Ein- und Ausfahrt

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Einfahrt

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Richtungspunkt

Hinweise Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar angrenzend befindet sich kein Wald im Sinn ,der Waldgesetzgebung. ftrrd as'VoIkswidsch'aftsdepatlpf iqnt dee-Kafrtofrs-StrG-aHeflDer K antonsoberförster:!

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Zufahrt A2A

Öffentliche Planauflage: Z ,f U tfö ln Rechtskraft erwachsen am:

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Interessenlinie Strassenausbau

G r o ss re / d s f r a s s e

K a n to n s fo rs ta m i

S t. G allen D e r K anton so berfö rster: Plandatum:

18.11,1 9 9 4 /0 7 .0 6 .1 9 9 5

EIG ENM ANN REY RIETMANN RAUM PLANER BSP

LV\'U

Plannumm er: 78.1-01/001

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 22 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 52 38 44

y

Besondere Vorschriften Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 5 Fussweg

Art. 9 Freifläche

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Meis.

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist genügend Raum freizuhalten, dass darin eine vom Fährverkehr getrennte Fusswegverbindung mit einer minimalen Breite von 2.00 m erstellt werden kann.

Die Freifläche ist zum Zwecke eines späteren Ausbaus der Werkhofstrasse (zusätzliche Autobahnausfahrt) von Bauten und Anlagen freizuhalten.

Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch die Richtpläne 1:500 (Nr. 1-6 mit Datum vom 6.12.93) sind richtungsweisend.

Überbauungsbestimmungen

Art. 2 Zweck

Art. 6 Gesamtprojekt

Der Überbauungsplan verfolgt eine zweckmässige Erschliessung, eine auf das Ortsbild abgestimmte, architektonisch gute Überbauung sowie die Festlegung der Anforderungen bezüglich Lärmschutz.

Das Planungsgebiet ist nach einem einheitlichen, architektonischen Konzept zu über­ bauen. Das als Richtplan beigelegte Überbauungskonzept ist wegleitend und dient den Baubewilligungsbehörden als Beurteilungsgrundlage.

Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Verkehrserschliessung

Die Verkehrserschliessung des ganzen Planungsgebietes hat vollumfänglich und aus­ schliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente (Ein- und Ausfahrten) zu erfolgen.

Art. 4

Bepflanzungen, auch mit hochstämmigen Bäumen, sind erlaubt. Diese sind jedoch nach Erfordernis beim Strassenausbau zu entfernen.

Art. 10 Lärmschutz

Im Planungsgebiet sind die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Art. 31 LSV vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbrin­ gen, dass für lärmempfindliche Räume, mit Ausnahme von Betriebsräumen gemäss Art. 42 LSV, die geltenden Planungswerte eingehalten werden können.

Art. 7 Zulässige Nutzungen

Gestaltungsbestimmungen

Im Planungsgebiet sind mässig störende Gewerbebetriebe, Verkaufsflächen, Restaurati­ ons- und Gastgewerbebetriebe (Hotel oder Motel) sowie Büros zulässig, im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Richtplanprojekt wie folgt:

Art. 11 Gestaltung der Bauten

- Verkaufs- und Gewerbeflächen, (exkl. Lager-, Neben- und Technikräume) - Restaurant, Hotel oder Motel resp. Büroflächen

4 0 1400-m2 i 3‘000 m2

Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Bei Material- und Farbgebung der Fassaden wie auch der Dachflächen ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Die Flächenangaben verstehen sich als Nutzflächen. Erschliessungsflächen (Mall etc.) sind darin nicht enthalten.

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Parkierung Bei den Verkaufsflächen darf der Anteil Lebensmittel maximal 60% betragen.

Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind sämtliche Parkplätze in einer Sammelgarage anzuordnen. _ In der Sammelgarage sind bßr Maximalausbau, gestützt auf die in Art. 7 festgelegten Nut­ zungsflächen, total mmdesWns-2%0 Parkplätze zu realisieren. Bei einer Reduktion der Baumasse, respektive der Nutzflächen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis re­ duziert werden. Das Gutachten über die Anzahl Parkplätze (Verkehrstechnische Beurteilung, Juni 1994) gilt als Beilage. In dem im Plan bezeichneten Bereich sind Absteilmöglichkeiten für total 100 Velos vorzu-

Baum

Innerhalb des Baubereiches gelten die Regelbauvorschriften der Gewerbe-Industriezone gemäss Baureglement der Gemeinde Meis.

Die Umgebung der Bauten ist möglichst zu begrünen. Entlang der Grossfeldstrasse sind im Bereich der im Plan bezeichneten Bäume einheimische, hochstämmige und kugelför­ mige Laubbäume zu pflanzen. Der Strassenabstand für diese Bäume kann bis auf 2.50 m reduziert werden. Entlang der nordwestlichen Abgrenzung des Planungsgebietes sind im Bereich der im Plan bezeichneten Bäume als Abschluss des Siedlungsgebietes pappel­ förmige Bäume zu pflanzen.

Innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche dürfen Glasaufbauten (Innenhofverglasun­ gen, Atrien, Lichtkuppeln etc.) bis max. 4.50 m über die zulässige Gebäude-, respektive Firsthöhe hinaus erstellt werden.

Schlussbestimmungen

In den übrigen Bereichen dürfen technisch bedingte Aufbauten (Entlüftungen, Liftaufbau­ ten etc.) die Dachoberfläche um max. 4.70 m überragen.

Art. 14 Bestehender Baulinienplan

Nicht begehbare Teile der Dachfläche ausserhalb der Bereiche für Glasaufbauten sind extensiv zu begrünen.

Der vorliegende Überbauungsplan ersetzt innerhalb seines Bereiches den Baulinienplan "Riet" vom 26. April 1988 inkl. Änderung vom 22. Oktober 1991.

1 weiterer Artikel

Art. 8 Baubereich