Überbauungsplan Riet I

Sondernutzungsplan · Mels

Dokument

Nummer
1999-3861
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mels
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
19.08.1997
Genehmigt
22.02.1999
Publiziert
29.12.1997
In Kraft seit
22.02.1999

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

22. Februar 1999

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen XJvy

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 8887 Meis

VII 38 Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Ueberbauungsplan Riet (mit besonderen Vorschriften; im folgenden kurz besV) Der Erlass regelt die Erstellung eines Fachmarktes im Gebiet Riet. Die gegen das Vorhaben eingereichten Einsprachen wurden erledigt, das Prüfungsverfahren hinsichtlich der Umweltver­ träglichkeit wurde ebenfalls abgeschlossen. Art. 6 Abs. 3 besV wurde entsprechend Ihrem Ge­ nehmigungsantrag vom 29. Dezember 1998 angepasst. Die Prüfung nach Art. 31 BauG ergibt, dass der Erlass grundsätzlich recht- und zweckmässig und genehmigt werden kann. In zweierlei Hinsicht sind ergänzende Bemerkungen zu machen: 1. Nach Art. 69bis Abs. 2 zweiter Satz BauG sind bei Grossvorhaben im Sinn dieser Bestim­ mung Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen im Sondernutzungsplan zu regeln. Das Ueberbauungskonzept, welches für die Ausarbeitung der verschiedenen Teilberichte verwendet wurde, würde diesen Anforderungen genügen. Art. 5 besV bezeichnet das Kon­ zept indes unverändert als wegleitend. Auf diese Unzulänglichkeit wurde bereits in der Vor­ prüfung hingewiesen. Das Ueberbauungskonzept ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als verbindlich zu erklä­ ren. Sollte dieses nicht ausgeführt werden, wäre auch Art. 5 besV in die Änderungen an den Ueberbauungsplänen Rietbrühl und Riet miteinzubeziehen, die sich aufgrund der Kon­ kretisierung der beiden Vorhaben abzeichnen. 2. Hinsichtlich der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr gelten die gleichen Rahmen­ bedingungen wie bei der Genehmigung des Ueberbauungsplanes Rietbrühl (Verfügungen vom 5. Juni bzw. 8. November 1996). Es muss ein regionaler Busbetrieb geschaffen wer­ den (Grundsatz: Güteklasse C). Der Busbetrieb muss zumindest die umliegenden Ort­ schaften Sargans, Meis, Vilters und Wangs mit dem Zentrum verbinden. Im Sinn der ge­ nannten Entscheide gilt für eine Einführungszeit von zwei Jahren die Güteklasse D. Ueber die Einführung der Güteklasse C (Kursintervall zwischen 10 und 19 Minuten) wird nach Ablauf der Einführungsphase und Auswertung der Erfahrungen entschieden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ BDTextaktuell.DOC

mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2‘000.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

BDTextaktuell.DOC

Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Mels Kanton St. Gallen

Uberbauungsplan Riet!

M 1:500 Vom Gemeinderat erlassen am:

19.08.1997 /

Der Gemeindammann:

Öffentliche Planauflage:

t a o E Z . 1997

Der Gemeinderatsschreiber:

2 & bez. 1997 ü s

2 7. j « * 1996

Vom Baudepartement des Kantons St jQallen genehmigt am; Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes:

t%

(

^

Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar apgrej sich kein Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. St. Gallen,

04. 09.1997

Öffentliche Planauflage: In Rechtskraft erwachsen am:

end befindet

Der Kantonsoberförster:

2 9. Dez. 1997 ^ 0 6. Mai 1998

2 7. Jan. 1998 .

Der Kantonsoberförster:

Plandatum: 31.10.1996

Plannummer: 78.1-02/001

EIGENMANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP

KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 222 07 03 KASERNENSTRASSE 39, 9102 HERISAU, 071 352 38 44

m

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Legende Festlegungen Der Anteil Lebensmittel von maximal 13 % (rund 2‘430 m2) ist auf verschiedene - wirtschaftlich nicht miteinander verflochtene - Einzelhandelsgeschäfte (Detaillisten) zu verteilen, wobei pro Geschäftseinheit die Nutzungsfläche von 400 m2 (inkl. Lager) nicht übersteigen darf.

Umgrenzung Plangebiet

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Baulinie Gewässerabstand für Bauten

Besondere Vorschriften

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

1 Bei Maximalausbau des Baubereiches A sind gestützt auf die in Art. 6 festgelegten Nut­ zungsflächen, total maximal 415 Parkplätze realisierbar. Bei einer Reduktion der Nutzflä­ chen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis reduziert werden.

Gewässerabstand für Anlagen Baubereich A Baubereich B

ai/a2

Art. 1 bi/b2

Baubereich C Freifläche F Erschliessungsbereich Bereich für Anlieferung

=>

Zu- / Wegfahrt Anlieferung Bereich für Ein- und Ausfahrten Grünrabatte

Hinweise Strasse J - - -

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I

Baum I

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Meis. 2 Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch der Planungsbericht mit Projektidee vom 31. Oktober 1996 und das Verkehrsgutachten vom 5. Februar 1996 sind richtungs­ weisend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan verfolgt eine zweckmässige Erschliessung sowie eine auf das Orts­ bild abgestimmte, architektonisch gute Überbauung. Ferner regelt er die Anforderungen nach Art. 69bis Baugesetz des Kantons St.Gallen.

Gewässer

2 Für das Baugebiet B berechnet sich die Anzahl der Parkplätze gemäss Baureglement der Gemeinde Meis, respektive gemäss SN 641 400 (Schweizer Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Fassung vom Mai 1993). Für Verkaufsflächen gilt ein Grenzbedarf von 5 Parkplätzen pro 100 m2 Verkaufsfläche. Zur Berechnung des reduzier­ ten Bedarfes gilt die Güteklasse C der öffentlichen Verkehrserschliessung.

4 Auf der Südwestseite des Baubereiches A sind 150 gedeckte Veloabstellplätze vorzuse­ hen.

1 Durch geeignete Anordnung und Stellung wie auch Gestaltung der Bauten ist eine gute, auf das Orts- und Landschaftsbild und die Umgebung abgestimmte Gesamtwirkung zu er­ zielen. Bei der Wahl der Dimensionen und Proportionen der einzelnen Gebäudeteile, der Gebäudehöhen, der Gestaltung der Dachflächen sowie der Material- und Farbgebung, ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt wird.

4 Ein Nutzflächentransfer innerhalb des Baubereiches A ist im Rahmen der Gesamtflächen möglich. 5 im Baubereich B wird das zulässige Nutzungsmass durch die geltenden Regelbauvor­ schriften bestimmt. Die Verkaufsflächen werden im Baubereich B2 auf maximal 500 m2 begrenzt, wobei für Lebensmittel nur Flächen aus dem Baubereich A2 transferiert werden dürfen.

Art. 7 Baubereiche A, B und C

Art. 5

2 Technisch bedingte Aufbauten (Entlüftungen, Liftaufbauten, Treppenhäuser etc.) in den Baubereichen A und B dürfen bis maximal 4.50 m über die zulässige Gebäude-, respek­ tive Firsthöhe hinaus erstellt werden.

Gesamtprojekt

Art. 6

3 Nicht begehbare Teile von Dachflächen in den Baubereichen A und B sind extensiv zu begrünen.

2 im Baubereich A sind die Zufahrten über die Neue Grossfeldstrasse, die Hauptzugänge über die Neue Grossfeldstrasse, respektive Rietstrasse und die Anlieferung über die Werkhofstrasse anzuordnen. 3 Besondere Beachtung ist der Gliederung der Fassaden mit einer Länge von mehr als 50 m zu schenken. Ebenso ist an ortsbaulich wichtigen Stellen, insbesondere zur Riet­ strasse zwischen W erkhofstrasse und Neuer Grossfeldstrasse, mit architektonischen Massnahmen der Bedeutung des Ortes Rechnung zu tragen.

1 Im Baubereich A sind mässig störende Gewerbebetriebe, Aussteliungs- und Verkaufsflä­ chen, Restaurationsbetriebe sowie Büros zulässig. Im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Überbauungskonzept wie folgt: AI

A2

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen.

4 Im Baubereich C dürfen nur Bauten und Anlagen zur Erschliessung und Parkierung er­ stellt werden. Es gilt eine maximale Gebäudehöhe von 4.00 m.

Art. 8

3 Entlang dem Gewässer sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen pappelförmige Bäume zu pflanzen.

Freifläche F

Die Freifläche F ist von Bauten und Anlagen, die nicht dem Betrieb und Unterhalt des Re­ genbeckens und des Gewässers dienen, freizuhalten und möglichst zu begrünen.

4 Soweit möglich sind für Verkehrsanlagen im Freien (Parkplätze) wassergebundene Be­ läge zu verwenden.

Total

Ausstellungsflächen

6'580 m2

Verkaufs-, Gewerbe-, Restaurant- und Büroflä­ chen (exkl. Lager-, Neben und Technikräume)

3'475 m2

8‘605 m2

12'080 m2

Total Nutzfläche

10'055 m2

8'605 m2

18'660 m2

-

Art. 11 Umgebungsgestaltung

2 Entlang der W erkhofstrasse und der Neuen Grossfeldstrasse sind im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen einheimische, hochstämmige und kugelförmige Laubbäume zu pflanzen. Der Strassenabstand für die Bäume an der Neuen Grossfeldstrasse kann bis auf 1.50 m reduziert werden.

Zulässige Nutzungen

2 Interne Verkehrsanlagen haben von den angrenzenden öffentlichen Fuss- und Radwe­ gen einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. 3 Der Baubereich B ist mit Ausnahme einer beschränkten Anlieferung an der Bahnhof­ strasse innerhalb des bezeichneten Erschliessungsbereiches über die Parzelle Nr. 2194 zu erschliessen. Die Überquerung des Gewässers ist in ihrer Breite auf das Notwendigste zu beschränken,

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Art. 10 Anordnung und Gestaltung der Bauten

Überbauungsbestimmungen

Art. 3

1 Die Verkehrserschliessung des ganzen Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. Abweichungen von der Anord­ nung der Ein- und Ausfahrten sind innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches möglich.

Gestaltungsbestimmungen

1 Im Baubereich A ist die Gebäudehöhe auf maximal 20 m beschränkt. Im weiteren gelten innerhalb der Baubereiche A und B die Regelbauvorschriften der Gewerbe-Industriezone gemäss Baureglement der Gemeinde Meis,

Erschliessungsbestimmungen Verkehrserschliessung

3 Bei den Verkaufs- und Gewerbeflächen darf der Anteil Lebensmittel pro Baubereich A1 respektive A2 maximal 13 % der totalen Nutzfläche betragen. Die Verkaufsfläche für De­ tailhandelsgeschäfte mit jeweils unter 200 m2 darf höchstens 10 % der totalen Nutzfläche betragen.

3 Maximal 50 % der Parkplätze dürfen im Freien erstellt werden.

Der Baubereich A ist nach einem einheitlichen, architektonischen Konzept zu überbauen. Das als Projektidee beigelegte Überbauungskonzept ist weg leitend und dient den Bau­ bewilligungsbehörden als Beurteilungsgrundlage. Bauten im Baubereich B sind auf den Baubereich A abzustimmen, damit eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.

Trottoir / Fuss- und Radweg Bushaltestelle

o

Geltungsbereich

Parkierung

6'580 m2

4 Von der Werkhofstrasse ist für Fussgänger ein Zugang zum Baubereich A zu schaffen. 2 Die Flächenangaben verstehen sich als Nutzflächen. Erschliessungsflächen (Mall etc.) sind darin nicht enthalten.

Art. 9 Lärmschutz

Im Planungsgebiet sind die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss Art. 31 LSV vorzusehen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbrin­ gen, dass für lärmempfindliche Räume, die geltenden Planungswerte eingehalten werden können.

Schlussbestimmungen

Art. 12 Bestehender Baulinienplan

Der vorliegende Überbauungsplan ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches den Bauli­ nienplan "Riet" vom 26. April 1988 inkl. Änderung vom 22. Oktober 1991.