Teilzonenplan St. Martin - Genehmigung
Zonenplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2004-3810
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 28.06.2004
- In Kraft seit
- 28.06.2004
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen
Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis
28. Juni 2004
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Teilzonenplan ‘St. Martin'
Im Rahmen des Erlasses des Zonenplanes 'Talgebiet', vom Baudepartement genehmigt am 16. August 2002, wurde die an die Bauzone von St. Martin angrenzende Parzelle Nr. 3699 nicht eingezont. Nach Ihrer Beurteilung handelt es sich dabei um einen Irrtum, der jetzt bei ei nem konkreten Baugesuch festgestellt wurde. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan soll dieser Mangel behoben werden. Für den Erlass des Teilzonenplanes haben Sie das abgekürzte Ver fahren angewandt. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Grösse der einzuzonenden Fläche (ein Bauplatz) für ein abgekürztes Verfahren an der obersten Grenze liegt. Der Plan kann nur genehmigt werden, weil die Parzelle bereits überbaut ist, und in Anerkennung des grössten der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes (Art. 3 Abs. 2 BauG).
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlasse wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--. Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Meis Gen. TZP St. Martin EiT 2035
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie: - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
Meis Gen. TZP St. Martin EiT 2035
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund