Überbauungsplan Migrosmarkt Pizolpark
Sondernutzungsplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2005-3861
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 24.06.2003
- Genehmigt
- 10.03.2005
- Publiziert
- 01.07.2003
- In Kraft seit
- 10.03.2005
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Text
Genehmigungsverfügung
*
4
Baudepartement des Kantons St.Gallen
at
________________________________
8
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
x v V
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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
10. März 2005
2^
Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
überbauungsplan 'Pizolpark' mit besonderen Vorschriften (im folgenden kurz besV)
Der fragliche Erlass beinhaltet Sonderbauvorschriften für das bestehende Einkaufszentrum „Pi zolpark“. Die plant, dieses umfassend zu erneuern. Die Prüfung des Erlasses ergibt folgendes: 1. Ein Erlass kann nur dann nach Art. 31 BauG behandelt werden, wenn dagegen eingegange ne Rechtsmittel (Einsprachen, Rekurse) erledigt sind. Gegen das Vorhaben gingen verschie dene Einsprachen ein (politische Gemeinde Sargans; politische Gemeinde Vilters-Wangs; ). Sie bzw. die als „Bauherrin“ haben hierüber intensive Verhandlungen geführt. Gemäss Ihrem Entscheid vom 12. Oktober 2004 wurden sämtliche Einsprachen erledigt. Die Erledigun gen erfolgten unter den verschiedensten Vorbehalten. Der Beschluss des Gemeinderates wur de gemäss Ihrer Mitteilung allen Einsprechern am 28. Oktober 2004 eröffnet. Dagegen gingen beim Baudepartement keine Rekurse ein. Aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die genannten Vorbehalte bei der nun vorliegenden Fassung des Überbauungsplanes bzw. des Genehmigungsantrages berück sichtigt sind. Dies gilt u.a. insbesondere für Art. 5 Abs. 3 und 4 besV (Bewirtschaftung Park plätze, Zweiradabstellplätze), die elektronische Fahrgastanzeige, die Kostenbeteiligung an der ÖV-Erschliessung des Gebietes Riet/Rietbrühl sowie die umgehende Ver fahrenseinleitung für die flächendeckende Parkplatzbewirtschaftung. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Art. 31 BauG ist somit möglich. 2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Überbauungsplan genehmigt werden kann, obwohl für das Gebiet Riet die gemäss Richtplan IV 32 erforderlichen weiteren Planungen noch nicht vorlie gen. a) Der Pizolpark Meis wurde vor 30 Jahren rechtmässig erstellt, die damals geltenden materi ellen und formellen Vorschriften wurden eingehalten. Demzufolge ist zu beurteilen, ob sich die vorgesehenen baulichen Massnahmen mit Art. 77bis Abs. 2 BauG vereinbaren lassen. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die dem heutigen
Gen UeP Pizolpark
\
> Recht widersprechen, umgebaut, im Zweck geändert oder erweitert werden, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit weder vermehrt noch wesentlich verstärkt wird. Es sind sämtliche Än derungen seit dem 1. Sept. 1983 zu berücksichtigen. Beim Pizolpark gab es seither, abge sehen von marginalen Anpassungen, keine Erweiterungen der Verkaufsfläche. b) Beim Kapitel IV 32 handelt es sich um die Konkretisierung von Art. 69bis BauG, der seit dem 1.9.1983 in Kraft ist. In materieller Hinsicht wird vorab verlangt, dass die Siedlungs struktur der Gemeinden durch solche Zentren nicht nachteilig beeinflusst wird (Art. 69bis Abs. 1 lit. b), die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht erheblich gefährdet wird (Art. 69bis Abs. 1 lit. c) und durch solche Vorhaben kein Verkehrsaufkommen zur Fol ge haben, dem die öffentlichen Strassen nicht genügen (Art. 69bis Abs. 1 lit. d). Im kanto nalen Richtplan, in Kraft seit 15.1.2003, wird eine Aufteilung der Verkaufsflächen nach ihrer Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung vorgenommen (Waren- und Dienstlei stungsgruppen 1 bis 3). c) Im konkreten Fall wird die Zahl der Parkplätze von 798 auf 666 reduziert. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass zumindest kein nennenswertes zusätzliches Verkehrs aufkommen entsteht, das zu einer Verletzung von Art. 69bis Abs. 1 lit. d BauG führen wür de. Gemäss der Beurteilung durch die UVP-Fachstelle lassen sich die vorgesehenen Massnahmen auch mit den Vorschriften über die Umweltverträglichkeit vereinbaren. Hinsichtlich der Verkaufsflächen erfolgt gemäss den Unterlagen eine Erweiterung um ins gesamt 1‘199m2 (neu: 15'994m2; 8.1%). Hinzu kommen Änderungen im Verhältnis der Wa ren- und Dienstleistungsgruppen 1 und 2. Mit den vorliegend geplanten Änderungen erfolgt eine gewisse Verstärkung der Rechtswid rigkeit im Sinn von Art. 77bis Abs. 2 BauG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Be urteilung im Richtplan sich der Einfachheit halber auf einen flächenmässigen Vergleich ab stützt. Ziel von Art. 69bis Abs. 1 lit. b und c BauG ist es indes, die Abwanderung der Kauf kraft aus den heutigen Stadt- und Dorfzentren zu vermeiden. Im weiteren fällt in Betracht, dass es sich beim Pizolpark um ein Einkaufszentrum handelt, das bereits 30 Jahre alt ist; es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die geplanten Anpassungen eine im Sinn der Vor schrift wesentliche weitere Abwanderung der Kaufkraft erfolgen soll. Eine zeitgemässe Wa renpräsentation erfordert mehr Fläche, ohne dass wesentlich mehr Umsatz generiert wer den könnte. Im Weiteren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass verschiedene andere fehlende baurechtliche Vorgaben nunmehr erfüllt werden (Überbauungsplan, Um weltverträglichkeitsprüfung, Einbindung in die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs) und auch das Problem der Parkplatzbewirtschaftung (vgl. Einspracheerledigung mit Bedingun gen beim Pizolcenter Meis) geregelt wird. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die weiterhin Verkaufsgeschäfte in Bad Ragaz, Flums und Walenstadt hat und diese auch weiterführen wird. Die Geschäfte wurden teilweise erst kürzlich grundlegend erneuert. In Berücksichtigung der verschiedenen Umstände ergibt sich, dass das Umbau- und Reno vationsvorhaben Pizolpark Meis gestützt auf Art. 77bis Abs. 2 BauG bewilligungsfähig ist, obwohl die Vorgaben des kantonalen Richtplans IV 32 im Raum Riet noch nicht umgesetzt sind. Dementsprechend kann auch der Überbauungsplan, der dieses Bauvorhaben ermög lichen will, genehmigt werden. 3. Im übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-
Gen UeP Pizolpark
gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1.
Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 7000.— (Fr. 2'500.— für den Überbauungs plan; Fr. 4'500.— für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die UVP-Fachstelle).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
th Strauss
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Amt für Umweltschutz, UVP-Fachstelle
Gen UeP Pizolpark
I
Plan
Legende
Gemeinde Mels Kanton St.Gallen
Festlegungen
05 0
Umgrenzung Plangebiet Baulinie Bauten Baulinie Überdachung/Vordach Baubereich A
Überbauungsplan Migrosmarkt Pizolpark
Baubereich B G H 502.60
Gebäudehöhe in m.ü.IVI. Parkierungsbereich
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®
Zweiradabstellplätze Zufahrt / Verkehrsfläche
M 1:1000
it
Ein- / Ausfahrt Motorfahrzeuge
<M >
Zu- / Wegfahrt Zweiräder
Vom Gemeinderat erlassen am: 2 4. iliNI
Grünbereich
Der Gemeinderatsschreiber
Der Gemeindepräsident:
/
Hinweise Öffentliche Planauflage: - t j u u 2003
1 jULI 2803
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
Strasse
1 0, März 2005
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
o o o o
Plannummer: 78.1-04/001
Plandatum: 25.11.2004
Raumplaner FSU
Trottoir
9004 St.Gallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63
Zugangsachse Fussgänger
▲
Hauszugang
0
Bushaltestelle
besondere Vorschriften
G e m e in d e Mels Kanton St. Gallen
Überbauungsplan Migrosmarkt Pizolpark Besondere Vorschriften
Gemäss A rt. 2 2 ff Baugesetz des K antons St.Gallen
V o m G e m e in d e r a t e rla s s e n am
2 4. JUNI 2003 Der Gemeinderatsschreiber:
Der Gemeindepräsident:
Ö ffe n tlic h e P la n a u fla g e :
f, y JUL, 2003-3 fl JULI 2003
V o m B a u d e p a r te m e n t d e s K a n to n s S t. G a lle n g e n e h m ig t a m :
1 0. März 2005
M it Erm ächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
Datum: 25. November 2004
ERR Eigenmann Rey Rietmann Raumplaner FSU St.Gallen
Nr. 78.1-04
Gemeinde Meis
A
A r t.l
Seite 2
Überbauungsplan M igrosm arkt Pizolpark • Besondere Vorschriften
A llg e m e in e B e s tim m u n g e n
Geltungsbereich
1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:1000, den besonderen Vor schriften sowie den Beilageplänen 1245.2-170 bis -177, alle m it Datum vom 25. Novem ber 2004. 2 Die nachstehenden Bestimmungen gelten fü r das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes b estim m t wird, gelten die Vorschriften des Baugesetzes des Kan tons St.Gallen (BauG) und des Baureglementes der Gemeinde Meis (BR). 3 Alle in der Legende des Planes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die vor liegenden besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente wie auch der Planungsbericht und die Beilagepläne sind richtungsweisend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan regelt die Nutzung und Überbauung des Planungsgebietes sowie eine auf das O rtsbild abgestim m te architektonisch gute Gestaltung der Bauten und Anla gen. Ferner legt er eine zweckmässige Erschliessung und die Anforderungen nach Art. 69bis BauG fest.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
M it Genehmigung dieses Überbauungsplanes werden der bestehende Baulinienplan Riet vom 26. April 1988 und der Überbauungsplan Generelle Parkplatzregelung im Gebiet Riet vom 22. Februar 1999 innerhalb des gleichen Geltungsbereiches aufgehoben.
B
Art. 4 E rs c h lie s s u n g s b e s tim m u n g e n
Verkehrserschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Plan eingetragenen Erschliessungselemente zu erfolgen. Vorbehalten bleiben verkehrspolizeili che Regelungen bei den Ein- und Ausfahrten. 2 Interne Verkehrsanlagen haben von den angrenzenden öffentlichen Strassen, Rad- und Fusswegen (Tro tto irs) einen m inim alen Abstand von 1.00 m einzuhalten.
ERR Eigenmann Rey Rietmann R aum planer FSU St.Gallen
25. Novem ber 2004
Gemeinde Meis
Art. 5 Seite 3
Überbauungsplan M igrosm arkt Rizolpark • Besondere Vorschriften
Parkierung
3 1 Bei Maximalausbau der Baubereiche A und B sind gestützt auf die in Art. X festgelegten Nutzflächen, total maximal 666 Parkplätze zulässig. Bei einer Reduktion der Nutzflächen kann die Parkplatzzahl im gleichen Verhältnis reduziert werden. 2 Im Freien angeordnete Parkplätze sind nur in den dafür vorgesehenen Parkierungsbereichen zulässig. Weitere Parkplätze sind innerhalb des Baubereiches A sowie in einer Sammel-Parkierungsanlage (Parkdeck auf dem Dachgeschoss) unterzubringen. 3 Die Parkplätze für das Personal sind baulich von den Besucherparkplätzen abzutrennen Säm tliche Besucherparkplätze sind spätestens ab Abschluss der Umbauarbeiten entgelt lich zu bewirtschaften. Der nicht zu unterschreitende Tarif beträgt m indestens Fr. 1.00 pro Stunde. Vorbehalten bleibt ein höherer Tarif oder eine Indexierung gemäss dem vor gesehenen Reglement zur Parkplatzbewirtschaftung im gesamten Gewerbegebiet Riet. Sollte dieses Reglement innert sieben Jahren nach Abschluss der Umbauarbeiten noch nicht in Kraft sein, so werden die Tarife für die Bewirtschaftung der Besucherparkplätze dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst (Basis: Zeitpunkt des Abschlusses der Umbauarbeiten). Die Bewirtschaftung erfolgt ab Parkierungsbeginn, wobei fü r die ers te angefangene Stunde der volle Stundentarif zu entrichten ist. Eine selektive Rückerstat tung an die Leistenden ist nicht gestattet. Das eingesetzte Bewirtschaftungssystem (Schranken) muss jederzeit betriebssicher und m anipulationsresistent sein. 4 An den im Plan bezeichneten Stellen sind insgesamt 120 Zweiradabstellplätze bereitzu stellen. Diese sind zu überdachen und m it einer Vorrichtung zum Festmachen von Fahr rädern zu versehen. Übersteigt die Nachfrage das Angebot, so sind bedarfsgerecht w eite re gedeckte Zweiradabstellplätze zu erstellen.
C
Art. 6 Ü b e rb a u u n g s b e s tim m u n g e n
Baulinien
Die Baulinien Bauten bezeichnen den Mindestabstand von Bauten gegenüber Verkehrsan lagen. Darüber hinaus sind nicht umwandete Überdachungen und Vordächer bis zur Bau linie Überdachungen / Vordächer erlaubt. Ausserhalb der Baubereiche dürfen Überda chungen / Vordächer nur punktuell abgestützt werden.
ERR Eigenmann Rey Rietmann R aum planer FSU St.Gallen
25. Novem ber 2004
Gemeinde Meis
Art. 7 Seite 4
Überbauungsplan M igrosm arkt Pizolpark - Besondere Vorschriften
Baubereiche
1 Bauten sind m it Ausnahme der Überdachungen der Zweiradabstellplätze und Neben bauten im Parkierungsbereich nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baubereiche A und B zulässig. 2 Die m aximalen Gebäudehöhen sind im Plan m ittels Höhenkoten in m .ü.M. festgelegt. Darüber hinaus sind technisch bedingte Dachaufbauten wie Liftaufbauten, Treppenhäu ser, Entlüftungen etc. zulässig. Diese sind auf das notwendige M inim um zu beschränken, nach M öglichkeit zusammenzufassen und baulich zu verkleiden. 3 Vordächer über Eingängen dürfen den Baubereich B um maximal 2.0 m überragen. 4 Reklamen dürfen innerhalb des Baubereiches A die maximale Gebäudehöhe bis 4.0 m überragen. M it den Baugesuchsunterlagen ist ein Reklamekonzept einzureichen.
Art. 8 Parkierungsbereich
Innerhalb der im Plan bezeichneten Parkierungsbereiche sind m it Ausnahme von Neben bauten gemäss Art. 23 BR keine Bauten gestattet.
Art. 9 Zulässige Nutzungen
1 Im Baubereich A sind mässig störende Gewerbebetriebe, Ausstellungs- und Verkaufsflä chen, Restaurationsbetriebe sowie Büros zulässig. Im Detail gliedern sich die zulässigen Nutzungen gemäss Nutzungstypen nach dem Richtplan Kt. SG wie folgt:
Nutzungstypen nach Richtplan Kt. SG Grundversorgungs- oder zentrenrelevante
Zulässige Nutzfläche 9 ’936 m 2 *
Nutzungen gemäss Richtplan (1) + (2) Nicht grundversorgungs- oder zentrenrelevante
4'623 m 2 *
Nutzungen gemäss Richtplan (3) Keine Nutzungstypen gemäss Richtplan (Gastronomie, Lager- u. Nebenräume, Erschliessungsflächen)
6 890 m 2
Total
2T449 m2
*) Die Flächenangaben verstehen sich als Netto-Nutzflächen. 2 Im Baubereich B rich te t sich das zulässige Nutzungsmass nach den effektiven baulichen M öglichkeiten. Zulässig sind eine Tankstelle m it Shop sowie Aussenverkaufsflächen m it Bezug zu den Nutzungen im Baubereich A.
ERR Eigenmann Rey Rietmann R aum planer ESU St.Gallen
25. Novem ber 2004
Gemeinde Meis
Art. 10 Seite 5
Überbauungsplan M igrosm arkt Pizolpark • Besondere Vorschriften
Grünbereich
Innerhalb der im Plan bezeichneten Grünbereiche dürfen m it Ausnahme von Reklamen keine Bauten oder Anlagen errichtet werden. Die Flächen sind zu begrünen.
D
G e s ta ltu n g s b e s tim m u n g e n
Art. 11 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen. Bei der Wahl der Dimensionen und Proportionen einzelner Gebäudeteile wie auch bei der Wahl der M aterialien und der Farbgebung ist darauf zu achten, dass die Einheitlichkeit der ganzen Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Flachdächer sind, wo nicht begehbar sowie für technische Aufbauten oder Anlagen zur Energienutzung besetzt, extensiv zu begrünen. 3 Die Beilagepläne dienen den Behörden im Baubewilligungsverfahren.
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung, insbesondere auch die Gestaltung der Parkierungsbereiche hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist in den Baugesuchsunterlagen aufzuzeigen. Die Umgebung der Bauten und Anlagen ist nach M öglichkeit zu begrünen. 2 Soweit möglich sind Oberflächen m it wasserdurchlässigen Belägen (wassergebundene Beläge) zu versehen.
ERR Eigenmann Rey Rietmann R aum planer FSU St.Gallen
25. November 2004