Baulinienplan Ringstrasse-Stichstrasse 4
Sondernutzungsplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2005-3862
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 28.06.2005
- Genehmigt
- 10.10.2005
- In Kraft seit
- 10.10.2005
Karte
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Text
Genehmigungsverfügung
% Baudepartem ent
S
des Kantons St.Gallen
V r y
10. Oktober 2005
_________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis
2 % Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Baulinienplan 'Ringstrasse - Stichstrasse 4'
Das bestehende Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. 4643 soll um- und angebaut werden. Gleich zeitig ist auf der Nachbarparzelle Nr. 4642 die Erstellung eines neuen Einfamilienhauses ge plant. Die beiden Einfamilienhäuser sollen durch eine neu zu erstellende Gemeindestrasse G3 rechtwinklig ab der Ringstrasse erschlossen werden. Gemäss Art. 21 des Baureglementes der Gemeinde Meis haben Bauten und Anlagen entlang von Gemeindestrassen G3 einen minimalen Abstand von 4 m einzuhalten. Gleichzeitig mit dem Teilstrassenplan wurde daher ein Baulinienplan ausgearbeitet, welcher die Verringerung der Minimalabstände gegenüber der neuen Gemeindestrasse G3 vorsah. Der Baulinienplan wurde am 19. April 2005 vom Gemeinderat erlassen. Die Unterlagen wurden vom 3. Mai bis 1. Juni 2005 öffentlich aufgelegt. Innert Auflagefrist sind keine Einsprachen ein gegangen. Die Baulinie bezeichnet gemäss Art. 24 Baugesetz (BauG; GS 731.1) den Mindestabstand von Bauten und Anlagen u.a. gegenüber Strassen und Plätzen. Im ersten eingereichten Baulinien plan durchquerte die Baulinie den als G3 klassierten Wendehammer auf der Parzelle Nr. 4643. Eine Baulinie innerhalb der Wendemöglichkeit ist weder recht- noch zweckmässig. Der Ge meinde wurde am 27. Juni 2005 mündlich mitgeteilt, dass der Baulinienplan in dieser Form nicht genehmigt werden könne. Daraufhin wurde der Baulinienplan im Bereich des Wende hammers geändert. Der Gemeinderat hat die Änderung am 28. Juni 2005 erlassen. Die Ände rung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BauG. Der nun vorliegende, am 7. Oktober 2005 eingegangene Baulinienplan ist recht- und zweck mässig. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-
G enehm igung Baulinienplan Ringstrasse - Stichstrasse 4
gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 690.--. Aufteilung der Gebühren: Genehmigung Baulinienplan Genehmigung Teilstrassenplan
Fr. 3 5 0 Fr. 3 4 0 -
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss
Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung
G enehm igung Baulinienplan Ringstrasse - Stichstrasse 4
Plan
Legende Festlegen
P o l i t i s c h e G e m e i n d e Mel s
Umgrenzung Plangebiet
K a n t o n St . Ga l l e n
Baulinie Z u stim m un g gemass Art. 32. Abs. 2:
Hinweis
Saulìniennlan
Erschliessungsstrasse 3052
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S i t u at i o n Mst. 1: 5 00 - Stichstrasse 4
3530 in
Parz.Nr.
Eigentümer
46 42
Egert Andreas
46 43
Egert Ihomas
Un te rschrift
Datum
3670
Vom Gemeinderat Viels erlassen am ....2.8JUNI..20(I5
Der Gemeindepräsident
Der Gemeinder-atsschreiber
21
JÜaaP 3301 1570
Auf die Durchführung des öffentlichen Auflageverfahrens wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG verzichtet.
3270
,J.55
1524 ^
Vom Leiter A m t für Raumentwicklung in Lrm d chtig un g des Ba ud epartem ents des Kantons St. Gallen genehmigt am
A.Pi
ro
.................
Ringstrasse G2
4420 982 4012
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