Schutzverordnung - Genehmigung
Schutzverordnung · Mels
Dokument
- Nummer
- 2006-3830
- Art
- Schutzverordnung
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 06.11.2006
- In Kraft seit
- 06.11.2006
Karte
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Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
M
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
X g y
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
6. November 2006
Gemeinderat 8887 Meis
B audepartem ent / Rechtsabteilung
Eingang
- 7. Nov. 2006
Baarb. Nr.
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Schutzverordnung mit den Plänen Nord und Süd (1:10 000) sowie dem Plan Aus schnitt Meis (1:2 000)
Die Prüfung ergibt, dass der vorliegende Erlass im Grundsatz recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. Aufgrund der länger zurückliegenden Vorprüfungen (21. Mai 1999 und 9. August 2001) wurde kantonsintern nochmals ein Mitberichtsverfahren durchgeführt. Mit Brief vom 29. Mai 2006 lädt das Amt für Raumentwicklung den Gemeinderat ein, zu den wesentlichsten, noch offenen Punkten Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat hat sich am 11. Juli 2006 dazu geäussert. Am 6. September 2006 fand zusätzlich eine Begehung zwischen Vertretern der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege statt. Die eingereichten Unterlagen werden wie folgt geändert: A. V orschriften
Art. 7 Abs. 2
das Töten, Fangen oder Stören von wild lebenden Tieren sowie das Beschädigen, Zer stören oder Wegnehmen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten. Mass nahmen der Jagd und Fischerei bleiben zur Wahrung der Schutzziele gewährleistet. Die unterstrichene Formulierung wird ersetzt durch: Die Jagd und Fischerei bleiben gewährleis tet, Vorbehalten bleiben vom zuständigen Departement genehmigte Einschränkungen.
Art. 10 Abs. 6
Beweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten einzuzäunen.
Die unterstrichene Formulierung wird ergänzt mit: Geweidete Gebiete sind gegenüber unbeweideten Naturschutzgebieten während der Beweidung temporär e'mzuzäunen. In der übrigen Zeit müssen die Flächen für Waldtiere passierbar sein.
Art. 16 lit. c
Der Begriff Wildeinstandsaebiet soll durch Wildruhezonen ersetzt werden. Als Skiroute zum Hüenerchopf ist die markierte Route gemäss Skitourenkarte Walenstadt (LK 237S, Ausgabe 2000) zu benützen. Der Gemeinderat Meis ist mit obigen drei Umformulierung einverstanden (vgl. Protokoll vom 11. Juli 2006). Zusätzlich beantragt er, in Art. 10 Abs. 6 den Begriff Waldtiere durch Wildtiere zu ersetzen. Anhang Der Gemeinderat Meis wird eingeladen, bei der nächsten Überarbeitung der Schutzverordnung den Anhang mit einer Liste "archäologische Schutzgebiete" zu ergänzen.
B. Pläne Kulturobjekte Anlässlich der Begehung vom 6. September 2006 wurde die Schutzwürdigkeit nachstehender vier Gebäude(komplexe) ausgewiesen: - Dreigiebelhaus, Assek. 173-175, Parzellen 1077, 1078 und 3368, Dorf platz Haus "Zum Schlüssel", Assek. 107, Parzelle 1104, Dorfplatz - Häusergruppe "Ehemaliges Rössli", Bahnhofstrasse 1c bis 5 Hauptbau alte Spinnerei, altes Kraftwerk und Fabrikantenvilla, Assek. 1746,1755 und 1756, Parzellen 766 und 4286, ehemalige Spinnerei Stoffel AG Der Gemeinderat Meis wird eingeladen, diese Lücke mittels eines Nachtrages bzw. anderer geeigneter Schutzmassnahmen gemäss Art. 99 BauG zu schliessen. Naturschutzgebiete und Lebensraum-Schongebiet "Älpeli" Die Gebietsabgrenzung des beweideten Naturschutzgebietes Nr. 16 (Flachmoor Nr. 583 "Fulriet, Mädems" von nationaler Bedeutung) entspricht nicht den Perimetern der Detailkartierung. Das kleine Gebiet südwestlich von Mädemsvorsäss gehört ebenfalls zum Gebiet Nr. 16. Beim Naturschutzgebiet Nr. 24 handelt es sich nicht, wie im Plan Nord bezeichnet, um beweidete Gebiete, sondern um unbeweidete Wiesen mit GaöL-Verträgen. Das Gebiet "Älpeli" zwischen dem Lebensraum-Kerngebiet Tamons und dem LebensraumSchongebiet Melser Hinterberg ist gemäss kantonalem Richtplan ebenfalls ein LebensraumSchongebiet. Der Gemeinderat Meis wird eingeladen, mittels Nachtrag die Perimeter des Naturschutzgebie tes Nr. 16 sowie des Lebensraum-Schongebietes "Älpeli" entsprechend anzupassen sowie das Naturschutzgebiet Nr. 24 entsprechend zu bezeichnen.
C. G aöL-Verträge Der Gemeinderat Meis wird eingeladen, die GaöL-Verträge, welche Abweichungen zur vorlie genden Schutzverordnung bzw. zu den Schutzplänen aufweisen (insbesondere Trockenwiesen anstatt Feuchtgebiete), bei nächster Gelegenheit entsprechend anzupassen.
06-351 / 58976_35039
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2600.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung AfKU-Archâologié AfKU-Dekmalpflege - AFU-IE - AUF - KFA - TBA-RD ARE-BaB - ARE-NLS - ARE-OP
06-351 / 58976J35039
Rechtsgrundlagen
sGS 275.12 · VKG · Kanton
sGS 277.1 · KEG · Kanton
sGS 671.1 · NSV · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton