Überbauungsplan Grossfeld
Sondernutzungsplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2008-3861
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 11.12.2007
- Genehmigt
- 23.06.2008
- Publiziert
- 08.01.2008
- In Kraft seit
- 23.06.2008
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Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
23. Juni 2008
Gemeinderat Meis 8887 Meis
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Grossfeld
Die in der viergeschossigen Wohnzone W 4 (ca. 1/3 des Plangebiets) sowie in der vierge schossigen Wohn- und Gewerbezone WG 4 (ca. 2/3 des Plangebiets) gelegenen Parzellen Nr. 2058 und 2213 sollen überbaut werden. Mit dem vorliegenden Überbauungsplan Grossfeld sind gegenüber den Bestimmungen des Baureglements folgende Abweichungen vorgesehen: - Ausbaumöglichkeit des Dachgeschosses inkl. Dachform Reduktion der Gebäudeabstände innerhalb des Überbauungsplangebiets - Definition der Nebenbauten (Velo- und Mofaabstellplätze). Die Unterlagen wurden vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 26. November 2007 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Bemerkungen sind berücksichtigt. Während der Auflagefrist sind Einsprachen eingegangen, welche zurückgezogen oder von der Gemeinde Meis entschieden wurden. Gemäss Angaben der Gemeinde Meis vom 18. Juni 2008 sind keine Rechtsmittelverfahren mehr hängig. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
08-3035 / 119283_50166
Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 700.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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Plan
KANTON ST. GALLEN Gemeinde Meis
ÜBERBAUUNGSPLAN GROSSFELD Massstab 1 : 500
Vom Gemeinderat erlassen am: %| g£Z. 2007 Meis, den
1 1. DEZ. 2007
Öffentlich aufgelegt vom:
Der Gemeinderatsschreiber:
Der Gemeindepräsident:
Lg
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- 8, m
2008
bis:
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
- G. FEB. 2008
2.3,.Juni.M8.
Plan
Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet ----------- Baulinie Baubereich Wohnbauten (Hauptbauten) ;
Baubereich Nebenbauten über 40m2 Freihaltefläche A Freihaltefläche B Spielplatz Verkehrsfläche Fläche für oberirdische Parkierung (Besucher)
O -o
Richtungspunkt
O
Abfallsammelstelle
va
I Zu- und Wegfahrt Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
Ganzen Text zeigen
.NP
I Niveaupunkt 489.04 M.ü.M.
Hinweis Trottoirneubau
besondere Vorschriften
KANTON ST. GALLEN Gemeinde Meis ÜBERBAUUNGSPLAN GROSSFELD
BESONDERE VORSCHRIFTEN Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Meis
Art. 1 Geltungsbereich/
Verbindlichkeit
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente, sowie Beilagepläne sind wegleitend.
Art. 2 Zweck
Durch die Anordnung und Stellung der Bauten soll ein attraktiver Aussenraum geschaffen werden, mit einem geschützten Innenhof. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung, die Bebauungsdichte, die Gebäudemasse, sowie die Gebäude stellungen. Er legt die Baubereiche und die freizuhaltenden Gebiete fest und enthält ergänzende Vorschriften über die Bauweise
Art. 3 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung der ober- und unterirdischen Parkplätze hat ausschliesslich an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von min. 1.20 m Breite freizuhalten. Alle Parkplätze für die Bewohner (ausser Besucherparkplätze) sind unterirdisch anzuordnen.
Art. 4 Bauvorschriften
Für die Überbauung gelten folgende Abweichungen gegenüber der Regelbauweise: Ausbaumöglichkeit des Dachgeschosses gemäss Figur 1.
Figur 1
DG
"~ZS~ ♦ 12.10
OG
Innerhalb des Planungsgebietes kann der Gebäudeabstand GA 1 auf minimal 10.00 m reduziert werden. Unter der Freihaltefläche B ist eine überdeckte Tiefgarage zulässig. Die Überdeckung hat mindestens 30 cm zu betragen. Im Bereich der Freihalteflächen und ausserhalb der Baulinie dürfen Rampen und Treppen, die der Erschliessung der Bauten dienen, erstellt werden. Im Baubereich für Nebenbauten über 40 m2 gilt keine maximale Grundflächenbeschränkung für Bauten im Sinne des Art. 22 des Baureglements. Innerhalb der Überbauung sind 1- geschossige Nebenbauten gemäss Baureglement zulässig. Der im Überbauungsplan festgelegte Gebäudeschwerpunkt NP gilt für alle Bauten. (Die Erschliessung, bzw. die Anbindung der Wohnbauten an die Tiefgarage setzt voraus, dass alle Bauten auf die gleiche Höhe gestellt werden können).
Art. 5 Ausnützung
Für eine Gesamtüberbauung, die Art. 15 des Baureglements und diesen Vorschriften entspricht, kann eine Mehrausnützung von maximal 20 Prozent gewährt werden.
Art. 6 Architektonische
Gestaltung
Bauten haben sich bezüglich Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung gut ins Ortsbild einzuordnen.
Art. 7 Umgebungs
gestaltung
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit Angaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze, der gemeinschaftlich genutzten Nebenbauten und den Entsorgungseinrichtungen. Auf den im Plan bezeichneten Flächen sind Spielwiesen / Spielplätze zu erstellen. Entlang des Trottoirs können als Sicht- und Schallschutz Terrainauffüllungen mit vertikalem Abschluss (Mauer) erstellt werden.
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3-