Überbauungsplan Harzloch

Sondernutzungsplan · Mels

Dokument

Nummer
2010-3860
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mels
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
25.08.2009
Genehmigt
15.04.2010
Publiziert
01.09.2009
In Kraft seit
15.04.2010

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

15. April 2010

Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Ganzen Text zeigen

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: e

Teilweise Aufhebung Überbauungsplan Harzloch vom 27. März 1990, geändert am 4. Juni 1997

•

Überbauungsplan Harzloch

Am 27. März 1990 genehmigte das Baudepartement den Überbauungsplan Harzloch. Eine erste Änderung wurde am 4. Juni 1997 genehmigt. Der Plan bildete die planungsrechtliche Voraussetzung zur Überbauung der in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 gelegenen Grundstücke Nr. 2894 sowie Nr. 4137. Die Überbauung auf der Parzelle Nr. 2894 wurde nie realisiert. Der bisherige Sondernutzungsplan soll in diesem Bereich aufgehoben und durch einen neuen Überbauungsplan ersetzt werden. Gegenüber der Regelbauweise sind folgende Abweichungen vorgesehen: • Mehrausnützung von 20 % • Möglichkeit für ein zusätzliches Vollgeschoss • Aufhebung des Mehrlängenzuschlags • Erhöhung max. Gebäudelänge von 24 m auf 30 m im Baubereich A • Aufhebung max. Gebäudelänge im Baubereich C • Reduktion Gebäudeabstände zwischen Baubereichen A und C bzw. D auf 7 m • Erhöhung der max. Gebäudehöhe von 7.50 m auf 11 m • Max. Gebäudehöhe 13 m bei Vergrösserung der Gebäudeabstände im Baubereich A • Max. Firsthöhe 13 m bei Vergrösserung der Gebäudeabstände im Baubereich A. Die Unterlagen wurden am 4. Juli 2008 und 30. Juni 2009 vorgeprüft. Die in der Vorprüfung gemachten Ausführungen und Bemerkungen wurden berücksichtigt. Gestützt auf eine Ein­ sprache wurden die Baubereiche A und B im vereinfachten Verfahren angepasst (Verschie­ bung der nördlichen Abgrenzung um 6 m nach Süden).

09-6380 / 173486_60047

Der Teilstrassenplan wurde vom Baudepartement am 9. April 2010 genehmigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs.1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Überbauungsplan Harzloch vom 27. März 1990, geändert am 4. Juni 1997 wird im Bereich der Parzelle Nr. 2894 aufgehoben. 2. Der Überbauungsplan Harzloch wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'640.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. Fr.

1'300.-3 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U, Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst

09-6380 / 173486_60047

Plan

Uberbauungsplan

Harzloch Legende: Festlegungen ' Umgrenzung Plangebiet Baulinie für Bauten und Anlagen (Gewässerabstand) Baubereich A für Wohnbauten Baubereich B für Tiefgarage =| Baubereich C für oberirdische Parkierung (Besucher) Abstellplätze für Auto, Mofa, Velo Baubereich D entspricht Bauzone WG2 Freihaltefläche / Waldabstand Spielwiese / Spielplatz Verkehrsfläche privat O *-

Richtungspunkt

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Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Hinweise Verkehrsfläche öffentlich öffentlicher Fussweg Wald Bäume / Bepflanzungen Bestehende Bauten

Plan

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Überbauungsplan Harzloch Legende: %

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Festlegungen

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Umgrenzung Plangebiet

Baulinie für Bauten und Anlagen ----------------(Gewässerabstand)

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Baubereich A für Wohnbauten <9

Baubereich B für Tiefgarage Baubereich C für oberirdische Parkierung (Besucher) Abstellplätze für Auto, Mofa, Velo

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Baubereich D entspricht Bauzone WG2 Freihaltefläche / Waldabstand O

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Wald Bäume / Bepflanzungen

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1 Bestehende Bauten

Plan

Politische Gemeinde Meis Kanton St. Gallen

Überbauungsplan Harzloch Änderung Anpassung Baubereich Situation 1 : 500

Vom G em einderat M eis erlassen am

6. OKT. 2009

4 0 e

Der Gemeindepräsident

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Der Gemeinderatsschreiber

Ganzen Text zeigen

'% S A u f eine öffentliche Auflage gem äss Art. 32 Abs 2 BauG (sGS 731.1) wird verzichtet Die nachfolgenden Grundeigentümer klären sich gegenseitig mit den Änderungen gemäss markiertem Bereich einverstanden und verzichten auf die ihnen zustehenden Rechtsmittel. Parz. Nr.

3

Datum, Unterschrift

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Parz. Nr.

Datum, Unterschrift AGx

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H c G c iw C jfc .

...... Vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen genehm igt

am

1.5.,April...2010..

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

atelier d t f CH-8890 RUMS -INDUSTflESTRASSE 1A - T H . 081-720 12 20 - FAX 081-720 12 25 Email: infoiaatdier-dne.ch Home: wwwztefier-dru8.ch

A uflagep rojekt Plan Nr.

422.01

Datum.

06.10.09

Gez.

M.G.

besondere Vorschriften

KANTON ST. GALLEN GEMEINDE MELS

ÜBERBAUUNGSPLAN HARZLOCH M st. 1 : 5 0 0

Vom G em einderat erlassen am:

Der G ejpejndepräsident:

2 5. AUS. 2009

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Der Gemeinderatsschreiber:

O

Ö ffentlich a u fg e le g t v o m :

- t. SEP. 2009

bis:

Vom B audepartem ent des Kantons St. Gallen genehm igt am:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

7. August 2009

3 3. SEP. 2009

15, April 2010

KANTON ST. GALLEN GEMEINDE MELS ÜBERBAUUNGSPLAN

„ H d r z l O C h “

INHALTSVERZEICHNIS

- Besondere Vorschriften - Situationsplan 1 : 500 - B ebauungsvorschlag Erdgeschoss 1 : 500 - Bebauungsvorschlag Untergeschoss 1 : 500 - B ebauungsvorschlag Q uerschnitte 1 : 500

KANTON ST. GALLEN GEMEINDE MELS ÜBERBAUUNGSPLAN

„ H d rZ IO C h “

BESONDERE VORSCHRIFTEN Soweit n a chfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglements (BauR) der G em einde Meis,

Art. 1 G eltungsbereich/

Verbindlichkeit

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelem ente sind verbindlich, Alle übrigen Planelemente, sowie die Beilagepläne sind wegleitend.

Art. 2 Zweck und

Begründung

Durch eine gute Anordnung der Bauten sollen entlang der Seez attraktive Aussen räume entstehen. Im Rahmen des Überbauungsplans soll ein zusätzliches Vollgeschoss erm öglicht werden, um eine vernünftige und zweckmässige Nutzung zu erzielen und ein O ptim um an Sonneneinstrahlung zu erreichen. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessungen, die Bebauungsdichte, die Gebäudem asse, sowie die G ebäudestellungen.

Art. 3 Aufhebung des

bisherigen Überbauungsplans

Der bisherige Überbauungsplan Harzloch vom 27. März 1990, sowie die Änderung vom 4. Juni 1997 werden aufg e ho b e n und durch den vorliegenden Überbauungsplan ersetzt.

Art. 4 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung der ober- und unterirdischen Park­ plätze hat ausschliesslich an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Sie kann vollständig über die Unterflurgarage geführt werden. Für die Tiefgaragenzufahrt gilt gemäss Art 58 BauG ein minimaler W aldabstand a b Stockgrenze von 10 m und für öffentliche Strassen innerhalb des Planungsgebietes ein solcher von 5 m. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fussweg- bzw. Fahrweg­ verbindung mit Velos ein Streifen von min. 2.0 m Breite freizuhalten. Mindestens 2/3 der nach BR vorgeschriebenen Bewohnerparkplätze sind unterirdisch anzuordnen.

4

Art. 5 Bauvorschriften

Für die Überbauung gelten folgende A bw eichungen g e ge n ü b er der Regelbauweise: Für die Stellung und Ausrichtung der Bauten sind die im Plan eingezeichneten Baulinien und Baubereiche massgebend. Innerhalb des Planungsgebietes kom m t der Mehrlängenzuschlag nicht zur A nw endung. Die maximal zulässige G e b ä u d e lä n g e für Flauptbauten im Baubereich A b e trä gt 30 m. Im Baubereich C kom m t keine Längenbeschränkung zur Anwendung. Im Baubereich A sind Bauten mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig. Die Attikageschosse sind auf der Längsseite des G ebäudes von der Fassade gemäss Figur 1 zurück zu versetzen. Stirnseitig darf das Attikageschoss bündig auf die Fassadenflucht gesetzt werden. Die Erschliessung des Attikageschosses (Treppenhaus, Lift) darf auf einer Länge von maximal 8,00 m ebenfalls bündig auf die Fassadenflucht gesetzt werden. Das Vordach über dem Attikageschoss darf allseitig max. 50 cm auskragen, Davon ausgenom m en sind Dächer über den Terrassensitzplätzen, die bis an die Flucht der Hauptfassade, bzw. der Balkonflucht reichen dürfen, jed o ch insgesamt höchstens die Hälfte der jeweiligen G eb ä u de lä ng e einnehmen.

Figur 1: max. 50

max. 50

SÜD

NORD

Die Bauten müssen ein Flachdach aufweisen. Alle W ohnbauten sollen sinnvoll an die unterirdisch liegende Tiefgarage an ge b u n de n werden können. Aus diesem Grund soll für die Höhenbegrenzung nicht der Niveaupunkt m assgebend sein, sondern die folgend festgelegte Meereshöhe. Die Fussbodenoberkante im Erdgeschoss aller W ohnbauten im Baubereich A soll nicht höher als 492.25 m über Meer zu liegen kommen. Die maximal zulässige G ebäude- bzw. Firsthöhe liegt bei 504.25 müM. Die max. zulässige G ebäude- bzw. Firsthöhe kann überschritten werden, wenn der minimale G ebäudeabstand um dieses Mehrmass parallel vergrössert wird, jedoch maximal auf 506.00 müM. Der minim ale G e b äudeabstand zwischen den Baubereichen A und C, b e trä g t 7.0 m und der zwischen A und D b e trä g t 8 m. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Auflagen für diesen Fall bleiben Vorbehalten.

5

Unter dem Bereich B ist eine überdeckte Tiefgarage zulässig. Die begrünte Überdeckung neben den Verkehrsflächen hat mindestens 30 cm zu betragen. Die Strassenabstände innerhalb des Planungsgebietes dürfen auf der G ebäudeschm alseite der H auptbauten auf 2.0 m reduziert werden. Im ganzen Plangebiet, insbesondere entlang der oberirdischen Parkplätze mit offener Überdachung, sowie Velounterstände, Freitreppen, Rampen, W ege und dergleichen kann der Strassenabstand generell auf 1.0 m reduziert werden. Im Sinne von Art. 22 BauR sind im Baubereich C (Fläche für oberirdische Parkierung) eingeschossige N ebenbauten auf der ganzen Fläche für offene Auto-, Mofa- und Velounterstände zulässig. Die maximal zulässige G rundfläche wird auf den ganzen Baubereich C ausgeweitet. Die Mindestbreite der Parkfelder entlang der Strassen innerhalb des Planungsgebietes hat 2.60 m zu betragen. (Schweizer Norm SN 640 291a) In der Schnittfläche aus den Baubereichen C und D sollen im Erdgeschoss das erstellen von Auto-, Mofa- und Velounterstände m öglich sein und darüber W ohnbauten, die der zonengemässen Regelbauweise entsprechen, w obei insbesondere ein minimaler G ebäudeabstand von 8 m gegenüber Bauten im Baubereich A zu waren ist. In A bw eichung zu Art, 25 BauR dürfen unterirdische Bauten das gew achsene Terrain bis max. 1.5 m überragen. Dies gilt insbesondere für den Bereich Tiefgarage B. Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mofas können im Untergeschoss, in der Nähe des Treppenhauses a n g e le g t werden. Abstellräume innerhalb der W ohnungen mit mehr als drei Zimmern müssen mindestens 2,0 m2 gross sein. Für eine Gesam tüberbauung, die Art. 15 des Baureglements und diesen Vorschriften entspricht, kann eine Mehrausnützung von m aximal 20 Prozent gew ährt werden.

Art. 6 Architektonische

Gestaltung

Bauten haben sich bezüglich Gestaltung, M aterialwahl und Farbgebung gut ins Ortsbild einzuordnen. Nicht begehbare Flachdächer sind mit einer extensiven D achbegrünung zu versehen.

Art. 7 Umgebungs­

gestaltung

Mit dem ersten Baugesuch ist ein Um gebungsplan einzureichen mit A ngaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze, der gem einschaftlich genutzten N ebenbauten und den Entsorgungs­ einrichtungen (Molok). Auf den im Plan bezeichneten Flächen sind Spielwiesen/Spielplätze zu erstellen, Die Besucherparkplätze sind über die Schulter zu entwässern.