Überbauungsplan Unterdorf, 1. Änderung
Sondernutzungsplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2010-3868
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 09.02.2010
- Genehmigt
- 14.05.2010
- Publiziert
- 16.02.2010
- In Kraft seit
- 14.05.2010
Karte
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Text
Genehmigungsverfügung
des Kantons St.Gallen
14. Mai2010
Lämmlisbrunnenstrasse 54, g00l St. Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax07't 229 g9 60
Gemeinderat Mels Rathaus, Platz2 8887 Mels
Gemeinde Mels: Genehmigung e¡nes Gemeindeeilasses
Sehr gpehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731 .1; abgeküzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
.
Änderungen überbauungsplan Unterdorf
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Am 19. Ju ni 2007 genehmigte das Baudepartement den überbauungsplan Unterdorf. Dieser
bildete die planungsrechtliche Grundlage für die Erneuerung Oes Quãriiers Unterdorf, welches abgegrenzt wird durch die Bahnhofstrasse, die Unterdorfstrasse und die Kirchstrasse. Durch das neu in diesem Gebiet geplante Kreisgericht sind die ursprirnglich auf eine Wohnnutzung ausgelegten Raum- und dãmit Gebåiude--bzw. Firsthöhen ungenúgénd- Die maximal zuläsjþe Gebäudehöhe wird mit der geplanten Anderung von g.00 m auf to.OO m und die maximalzu:lässige FirsthÖhê von 11.90 m auf 13.50 m angãhoben, Diese neu festgelegten l-,{öhen liegen damit jedoch immer noch unter den nach Regelbauweise in der Kernzoîe àrlassigen Gebäudehöhe von 13.00 m bzw. Firsthöhe von 16.50 m. Mit der vorliegenden Anderung soll auch für die Anzahl Vollgeschosse wieder die Regetbãl*éirè gàti"" óËÃbgr";;;ö"n der Baubereiche l, ll und lV werden ger:ingfügig angepasst. Entsprechend ergebJn sich géringfugige Rnpãssungen bei den Hofräumen A und B. lm Hofraum A ist nun zudem die zwischen ãeriÈauneieithe¡ I und ll - gestutzt auf Art. 7 der Besonderen Vorschriften - mögliche gewerblicn" Ñrür¡g 1n Situationsplan eingetragen. Beim Hofraum B wird die Ein- und A-usfahñssituâtion in das Plangebiet angepasst. Das Quartier Unterdorf liegt gemäss der kommunalen Schutzverordnung im Ortsbildschutzgebiet 2. Mit der AnderunðOés überbauungsplans wurde auch das B-augesuch aufgelegt. Die Kantonale Denkmalpflege hat lhre Auflãgén zum Baupro¡"f.t inìnr.t Mail vom 10. Mai 2010 zu Handen der Geme¡nde úlets bereits aogËgàb;n..Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechþ und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. ln.Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1; abgekuzt VRP), Art. 1 Abs, 1 in Verbindung mit Anhang 6 der errñacfrt¡gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fürdie Staats- uñd Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das 10-211i0
I 19429ô_63339
-2-
Baudepartement:
1. Der angeftthrte Erlass wird genehmigt.
2. Die Gebühr für diese Verf[igung beträgt Fr. 300:-:.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann'nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Arl.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
Beilagen
- Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie
- Rechtsabteilung . Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Denkmalpflege
10-2150 / 194298_63339
Plan mit besonderen Vorschriften
Legende Festlegungen
Kanton St. Gallen Gemeinde Meis
Baubereich (I, II)
Art. 3 Baubereiche I bis IV und Vorbaubereiche (Abs. 3)
Baubereich (IV)
In den Baubereichen I und II ist das maximale Nutzungsmass für Neubauten durch die Abgrenzung der Baubereiche im Grundriss sowie durch die festgelegte, max. zulässige Gebäudehöhe von 10.60 m und durch die maximale Firsthöhe von 13.50 m bestimmt. Gofem-überMhe Efdgoschosse-reatisieftwoféefv.dPrfeR die f-estgelogten G ebäeäe-w d- First hë h e M m -jewe#9-ma*T-0^ Die Neubauten dürfen maximaf S Voiigescbesse sufweisen. Das Dach des speziell gekennzeichneten Übergangsbereichs zwischen den Baubereichen IV und I ist als Flachdacbedef DaeMerrasseaeezubi+elen (siebeRichtkonzepte Anbänge 1 und 2). Die als Vorbaubereiche gekennzeichneten Flächen sind für die Errichtung von Leichtbaukonstruktionen mit offenen Sitzplätzen, Loggien, oder Baikonen etc. vorgesehen. Die entsprechenden Konstruktionen können über max. 3 Vollgeschosse reichen. Der oberste Abschluss kann als nicht begehbares Flachdach ausgebildet werden.
Vorbaubereich Hof räume (A, B) Gewerbliche Nutzung (gemäss Art.7 Abs. 2) Ausfahrt Hofräume
%
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Änderungen Überbauungsplan Unterdorf 1:500
Übergangsbereich aufgehoben Zu- / Ausfahrt in die Hofräume aufgehoben Einfriedungen (Mauer) aufgehoben
Hinweise Übrige Inhalte gemäss Überbauungsplan Unterdorf gemäss Genehmigung vom 19. Juni 2007
In Anwendung von Art. 2 9 ff des kantonalen Baugesetzes sGS 731.1, abgekürzt BauG Die nachfolgenden Grundeigentümer erklären sich mit den Änderungen, die gestützt auf Art. 32 Abs 2 BauG (sGS 731.1) vorgenommen werden, einverstanden und verzichten auf die ihnen zustehenden Rechtsmittel.
Vom Gemeinderat Meis erlassen am: 09. Februar 2010 Der Gemeindepräi
r. G. Fischer
Der Gemeindesöhreiber: R. Kohler /
Öffentlich aufgelegt vom: 16. Februar 2010 bis 17. März 2010
Vom Baudepartement des Kanton St. Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
23. April 2 0 1 0 /tb
14, M ai 2010
Parz. Nr.
Grundeigentümer
4755
Ida Wächter, 8887 Meis
3368, 1080
Ernst Gmünder, 8887 Meis
4751,4752 4753
E. Gmünder, 8887 Meis
Datum, Unterschrift
3
z
Werner Wächter, 3116 Mühledorf (Vollmacht Frau Gmünder)
epinformation: U. Strauss |
S t a u f f e r
&
S t u d a c h
A G
C H -7000 C hur
• A le x a n d e rs tra s s e
38
Fon +41 (0)81 258 34 44 • Fax +41 (0)81 258 34 40 Mail
i n fo @ s t a u ff e r - s tu d a c h . c h
1077
E. Gmünder AG, 8887 Meis
4754, 4756
Politische Gemeinde Meis
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