Teilzonenplan Bödeli Weisstannen - Genehmigung
Zonenplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2015-3810
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 22.06.2015
- In Kraft seit
- 22.06.2015
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbm nnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Meis Platz 2 Postfach 102 8887 Meis
22. Juni 2015
Geschäft Nr. 15-4559 Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Bödeli, Weisstannen Teilzonenplan Witacker, Heiligkreuz
Der Zonenplan von Weisstannen wurde am 26. Oktober 2007 vom Baudepartement ge nehmigt. Danach liegt die Parzelle Nr. 53 vorwiegend in der Landwirtschaftszone. Ein Streifen entlang der Weisstannerstrasse ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. A uf diesem Abschnitt ist eine neue Remise für die Lagerung von Material des angrenzenden Skiliftes sowie für das Einstellen des Rat-Traks geplant. Laut Art. 25 Abs. 2 des Baureglements hat der Vorplatz für Nutzfahrzeuge mindestens 7.50 m zu be tragen. Dadurch würde die Remise in die Landwirtschaftszone hineinragen. Mit dem Teil zonenplan Bödeli soll ein Zonenabtausch über eine Fläche von ca. 65 m2 vorgenommen werden, damit die Remise vollständig innerhalb der Bauzone realisiert werden kann. Der Zonenplan von Meis wurde am 16. August 2002 vom Baudepartement genehmigt. Das Grundstück Nr. 1648 wurde mehrheitlich der Wohnzone W2 zugewiesen. Am westli chen Parzellenrand wurde eine Fläche von rund 140 m2, umfassend den Vorplatz und die Parkplätze, der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der Grundeigentümer hat ein Bauge such für einen Unterstand eingereicht, welcher in die Landwirtschaftszone hineinragen würde. Mit dem Teilzonen W itacker soll ein Zonenabtausch über eine Fläche von 138 m2 vorgenommen werden, damit der Unterstand vollständig innerhalb der Bauzone realisiert werden kann. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Zonenplanänderung Bödeli am 12. Dezember 2013 und die Zonenplanänderung Witacker am 9. Februar 2015 vorgeprüft. Die in der Vorprüfung gemachten Ausführungen sind berücksichtigt. Es handelt sich um zwei Zonenplanänderungen von untergeordneter Bedeutung. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gem einde verwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. TOGO.--.
Die Zonenplanänderungen sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Da ten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digi taler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Zur Eröffnung an (per Einschreiben mit Kopie der beiden Planerlasse) Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern
Beilagen Genehmigte Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt - Rechtsdienst (zur W eiterleitung an Sektion NG i.Z. mit 13-7189)
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund