Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel
Sondernutzungsplan · Mels
Dokument
- Nummer
- 2016-3861
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mels
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 07.04.2015
- Genehmigt
- 21.07.2016
- Publiziert
- 23.04.2015
- In Kraft seit
- 21.07.2016
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepalement, Amt fü¡ Râumentwick¡ung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Mels Postfach 102
21. Juli 2016
BBBT Mels
Geschäft Nr. 16-3839 Gemeinde Mels: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
. . . .
Ganzen Text zeigen
Teilzonenplan Alte Textilfabrik Stoffel inkl. Abgrenzung Waldareal bei Bauzone Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel Aufhebung Gestaltungsplan Stoffel vom 4. Juli 2012 Änderung Schutzverordnung im Gebiet Alte Textilfabrik Stoffel
Am 4. Juli 2012 genehmigte das Baudepartement den Teilzonen- und den Gestaltungsplan Stoffel. Diese bilden die planungsrechtliche Grundlage für eine Umnutzung der ehemaligen, heute teilweise unter Denkmalschutz stehenden Textilfabrik zu einem Areal mit Wohn-, Freizeit- und Gewerbenutzungen. Bei der anlaufenden Umsetzung hat sich gezeigt, dass nicht alles nach dem Gestaltungsplan umgese2t werden kann. Beispielsweise soll die gesamte Parkierung vorwiegend unterirdisch erfolgen anstatt im lnnenhof zwischen Weberei und Spinnerei; auf das Hotel soll mangels Nachfrage vezichtet werden; die öffentliche Erschliessung mittels eines Schräglifts für die Fussgängerinnen und Fussgänger ist ebenfalls ein Thema. Für die geänderte Ausgangslage wurde daher ein Studienauftrag in Konkurrenz unter acht eingeladenen Architekturbüros gestellt. Die Zusammenstellung der erforderlichen Anderungen des Gestaltungsplans auf Basis des Siegerprojektes zeigen, dass sowohl inhaltlich als auch darstellerisch erheblich vom rechtskräftigen Gestaltungsplan abgewichen werden soll. Der genehmigte Gestaltungsplan Stoffel soll daher durch den vorliegenden Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel ersetzt werden Die Abweichungen von der Regelbauweise liegen im üblichen Rahmen. Die städtebaulich vorzügliche Gestaltung laut Art. 28 Abs. 1 BauG wird der Gesamtüberbauung attestiert. Mit der geplanten Schrägliftverbindung ist zudem eine zonenrechtliche Anpassung verbunden. Der Schräglift verläuft durch ein Waldstuck. Fur die benötigte ca. 5 m breite Schneise ist eine Rodung erforderlich. Das restliche Waldstück im Südosten verfügt anschliessend nicht mehr über eine genügend grosse Fläche um rechtlich als Wald angesehen werden zu können. Entsprechend wird diese Fläche mit dem Teilzonenplan der Grünzone Freihaltung zugewiesen. Das Kantonsforstamt hat die erforderliche Rodungsbewilligung am 19. Juli 2016 erteilt.
Das Baudepartement genehmigte am 6. November 2006 die Schutzverordnung der Gemeinde Mels. lm Zusammenhang mit dem ersten Gestaltungsplan auf dem Stoffelareal wurde die Schutzverordnung am 4. Juli 2012 um das Kulturobjekt Nr. 70, umfassend fünf 16-3839 / 486286_112697.docx 486286 112697.docx
1t3
Gebäude auf dem Areal (Villa Assek. Nr. 1746, Weberei Assek. Nr. 1757, Kantine Assek. Nr. 335'l , Spinnerei Assek. Nr. 1756 und Kraftwerk Assek. Nr. 1755), ergänzt. Mit der Neuerarbeitung des Gestaltungsplans wurde die Schutzwürdigkeit der Kantine detaillierter untersucht. Es zeigte sich, dass der südliche Gebäudeteil aus der Schutzverordnung entlassen werden kann. lm Zusammenhang mit dem verbleibenden Feldgehölz beim Schräglift sowie der neu zu pflanzenden Hecke (als Rodungsersatz) erfährt auch der Natur- und Landschaftsteil der Schutzverordnung eine Anderung. Die drei Planerlasse wurden letztmals durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 13. Mär22015 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Ausführungen wurden berücksichtigt. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡raltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrvaltung (sGS 821.5) verfÛgt das
Baudepartement:
1. Der Teilzonenplan ,,Alte Textilfabrik Stoffel" wird genehmigt. 2. Der Gestaltungsplan ,,Alte Textilfabrik Stoffel" wird genehmigt. 3. Die Anderung der Schutzverordnung ,,Alte Textilfabrik Stoffel" wird genehmigt'
4. Der Gestaltungsplan Stoffelvom 4. Juli 2012 wird aufgehoben. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3'880'-' Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 3'200.-380.-Amt für Umwelt und Energie (15-598 und 14-4060)
Fr. Kantonsforstamt (Rodungsbewilligung) Fr. 300.--
Die Zonenplanänderung und die Anderung der Schutzverordnung sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60
Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs, 2 BauG i.V.m. Att. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
16-3839 /486286 112697
2t3
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung ation und Geoi
Vn
U. Strauss
Beilagen
Genehmigte Erlass Einzahlungsschein
Kopie
Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Kultur - Denkmalpflege (inkl. Planerlass Anderung Schutzverordnung) Amt für Natur, Jagd und Fischerei (inkl. Planerlass Änderung Schutzverordnung) Amt für Umwelt und Energie - RU Amt für Umwelt und Energie - KOBA (i.2. mit Baugesuch 16-2604) Hochbauamt Kantonsforstamt Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauamt - Rechtsdienst Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern
16-3839 / 486286-1 12697
3/3
Plan mit besonderen Vorschriften
Art. 39
2 Das Dach des Verbindungsbaus ist als Flachdach auszugestalten.
Festlegungen
Entsorgung
3 Im Baubereich D ist eine Durchfahrt für die Notzufahrt und die Anlieferung mit Last wagen bis 4m Höhe mit einer befahrbaren Mindestbreite von 3.0 m zu erstellen.
Der genaue Standort und die technische Ausführung der Entsorgungsanlage sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Baubereich H
Schlussbestimmungen
Umgrenzung Plangebiet Art. 21
abzubrechende Bauten und Anlagen
Innerhalb des Baubereichs H ist ein Neubau zulässig.
Baubereiche A,B,C1,C2,D,E,F1,F2,H
Art. 40 Erschliessung und Parkierung
Baubereich nach Regelbauweise
Einverständnis der Grundeigentümern
Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel einverstanden:
Begehbare Dachfläche
Art. 22
max. Oberkante Dach in m ü. M.
1 Der Erschliessungsbereich motorisierter Individualverkehr dient der verkehrsmässigen Erschliessung des Plangebietes.
Vorbauten mit Aussenzugang
%
Patte
r
2 Der Erschliessungsbereich Fuss- und Veloverkehr ist dem Fuss- und Veloverkehr Vorbehalten. Ausnahmen sind nur für die Nachbarn, Kraftwerkbetreiber, Anlieferung und in Notfällen zulässig.
Zu- und Wegfahrt Areal Stoffel Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
Art. 23 Umgrenzung Tiefgarage
07. April 2015
Projekt Nr. 1.078.1.006.00
Erschliessungsbereiche
Grundeigentümer
766, 4286
Alte Textilfabrik Stoffel AG
762
Ernst Eggenberger
4856
Politische Gemeinde Meis
4860
Kraftwerk Stoffel
Unterschrift
Erschliessung motorisierter Individualverkehr
1 Die Hauptverkehrserschliessung des Plangebietes erfolgt über die im Plan bezeich neten Zu- und Wegfahrten Areal Stoffel an der Fabrikstrasse.
Richtungspunkte öffentliche Wegverbindung
Parzellen Nr.
2 Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind am im Plan bezeichneten Stellen zulässig. Richtungspunkte Anlieferung
1:500
Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel
Y
Erschliessung Nachbargründstücke
Richtungspunkte Schräglift
Art. 24 \
Erschliessungsbereich Fuss- und Veloverkehr
Der GemeWepräsident
Der Ge
Umgebungsbereich
tsschrei
5
Art. 25 private Aussenräume im Erdgeschoss
Villagarten
23. APS. 2015 -
Art. 26 22. MAI 2015
L
g 1, JULI 2016
arealbegrenzende Mauer
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
%
gedeckte Veloabstellplätze
Art. 27 '
Kirchgasse16 I 9004 St.Gallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]
■
H M
Gerbi
LWJ
bestehendes unterirdisches Kraftwerk
[T S
bestehende Trafostation
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4 An geeigneter Stelle sind 2 Abstellplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge auszuweisen und für diesen Zweck dauernd frei zu halten.
Zufahrt Kraftwerk (bestehende Dienstbarkeit)
3691
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Parkierung
3 Die Anzahl der unterirdischen Bewohner- und Beschäftigtenabsteilplätze und der oberirdischen Besucher- und Kundenparkplätze richtet sich nach der Nutzung und ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Abstellplätze wird gegenüber Art. 26 BauR reduziert. Es muss mindestens ein unterir discher Parkplatz pro Wohnung erstellt werden.
Hinweise ERR Raumplaner AG
Schräglift Fuss- und Veloverkehr
2 Die Parkierung für die Besucher und Kunden erfolgt oberirdisch in dem im Plan be zeichneten Bereich. Der Belag ist in diesem Bereich versickerungsfähig auszugestal ten und das heutige Erscheinungsbild des Baumbestandes muss erhalten bleiben.
Bereich Steigs mit Gestaltungsplan-Pflicht
St.Gallen Herisau
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1 Die Parkierung für die Bewohner und Beschäftigten erfolgt unterirdisch in der Tief garage.
reduzierter Waldabstand
Fabrik
vCr&w
mögliche Umgrenzung Tiefgarage Bereich Steigs
: -
Besondere Vorschriften
Art. 28 Veloabstellplätze
bestehende Mauer
1 Es sind überdachte Veloabstellplätze in der Nähe der Hauseingänge zu erstellen. Die genaue Lage und Anzahl ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Wald (gemäss Zonenplan)
2 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind gedeckte Veloabstellplätze ausserhalb der Baubereiche zulässig.
geschütztes Feldgehölz (gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Meis)
Art. 29 Allgemeines
ordentlicher Waldabstand 15m
\ Art. 1
Geltungsbereich
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1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan als Plangebiet umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Gemeinde Meis (BauR).
Stockgrenze
—
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Gemeindeweg 1. Klasse
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2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor schriften, den Beilageplänen sowie dem Planungsbericht. ip
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Referenzhöhe Hauszugang
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2 Im bezeichneten Bereich Freizeitnutzungen und Kinderspielflächen sind Anlagen für Spiel und Freizeit möglich.
Überbauung
3 Bis zur Realisierung des Bereichs Steigs mit Gestaltungsplanpflicht gilt dieser Be reich ebenfalls als Umgebungsbereich.
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Abzubrechende Bauten und Anlagen
Art. 5
2 Bauten und Anlagen sind nur ausserhalb des reduzierten Waldabstandes zulässig. 3 Vor dem Baubereich E sind die privaten Aussenräume mit Bezug zum Hofbereich zwischen den Baubereichen B und E auszugestalten. Hoffläche zwischen Spinnerei und Weberei
1 Gebäudelänge, Grenz-, Strassen- und Gebäudeabstände gemäss Baureglement finden keine Anwendung und werden durch die Baubereiche bestimmt.
Stoffelgasse Schema maximale Anzahl zulässiger Geschosse
2 Die maximale Ausnützungsziffer wird durch die maximale Anzahl der Vollgeschosse und durch die Umgrenzung der Baubereiche bestimmt.
Art. 6 Gebäudehöhe, Firsthöhe und Anzahl zulässige Geschosse
1 Bei den Baubereichen A, B, C1, E und F1, deren bestehende Bausubstanz zu er halten ist, sind die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sowie die maximale Anzahl zulässiger Geschosse durch die Bestandesbauten festgelegt.
2 Die im Plan bezeichneten Dachbereiche können als begehbare Dachflächen aus gestaltet werden. Technisch notwendige Dachaufbauten sowie Dachaufbauten zur Erschliessung der begehbaren Dachfläche sind in diesen Dachbereichen zulässig.
28 weitere Artikel
Art. 7 Baubereich D
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Art. 9 Unterirdische Bauten (Tiefgarage)
Innerhalb der im Plan bezeichneten Umgrenzungen können mehrgeschossige unter irdische Bauten erstellt werden. Die Tiefgarage kann etappiert realisiert werden.
1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs F1 ist zu erhalten. 2 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.
Art. 18 Baubereich C1
2 Im Baubereich F2 kann das bestehende Giebeldach abgebrochen und als Flach dach neu erstellt werden. Die neue Dachfläche kann der Belichtung der Innenräume dienen und begehbar ausgestaltet werden. Technisch notwendige Dachaufbauten sowie Dachaufbauten zur Erschliessung der begehbaren Dachfläche sind zulässig.
2 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden. Baubereich E
3 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.
1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs E ist zu erhalten.
4 Es können Zwischengeschosse eingefügt werden.
Denkmalschutz
2 Auf der nordöstlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Dachfenster zulässig.
Baubereich A
Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs A1 ist zu erhalten. Die be stehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs A2 kann nach Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege abgebrochen werden.
Art. 14 Baubereich B
1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs B ist zu erhalten. 2 Auf der nordöstlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Dachfenster und Dacheinschnitte zulässig.
4 Eingriffe im Dach sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen höchstens 2/3 der Gebäudelängsseite einnehmen. 5 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.
Art. 33 Villengarten
Der Parkcharakter im Bereich Villengarten ist zu erhalten. Gestalterische Massnah men im Villengarten sind auf die Villa abzustimmen und mit der kantonalen Denkmal pflege zu besprechen.
Baubereich F2
1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs F2 ist zu erhalten.
1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs C1 ist zu erhalten.
Art. 16 Baubereich Fl
Baubereiche mit Neubauten (C2, D und H)
3 Auf der südwestlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Gauben, Dachfenster und Dacheinschnitte zulässig.
Bereich Vorbauten mit Aussenzugang
Innerhalb der Bereiche Vorbauten mit Aussenzugang sind Vorbauten zulässig. Von den Vorbauten können Zugänge in Form von Treppen oder Stegen zu den angren zenden Umgebungsbereichen, Erschliessungsbereichen und privaten Aussenräumen erstellt werden.
Level 3 Level 2
Baubereich nach Regelbauweise
Für die schutzwürdigen Bauten Villa (Baubereich A1), Weberei (Baubereich B), Kan tine (Baubereich C1), Spinnerei (Baubereich E) und Kraftwerk (Baubereich F) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Schutzvereinbarungen für die äussere Erscheinung gemäss Art. 99 BauG zu treffen, welche den Schutzumfang für die Objekte regeln. Alle baulichen Veränderungen an den schutzwürdigen Bauten sind mit der kantonalen Denkmalpflege zu besprechen.
Art. 13 Level 4
Level 2
5 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.
Art. 15
Art. 12
Art. 17 4 Eingriffe im Dach sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen
höchstens 2/3 der Gebäudelängsseite einnehmen.
Innerhalb des Baubereichs nach Regelbauweise gilt die Regelbauweise gemäss Baureglement der Gemeinde Meis.
3 Zur Sicherstellung der ortsbaulichen und architektonischen Qualität ist frühzeitig in allen Planungs- und Bewilligungsphasen die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
Baubereich E
Level 2
Art. 11 2 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen. Die
Baubehörde kann Bemusterungen und ein Modell verlangen.
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Level 5
Für den Bereich Steigs mit Gestaltungsplanpflicht ist bei Vorliegen eines Projektes ein Gestaltungsplan zu erstellen, der die bestehende Situation mit den denkmalge schützten Bauten auch hinsichtlich der Freiräume angemessen berücksichtigt
Ortsbauliche und architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Auflagen hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, äusserer Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die bestehende hohe ortsbauliche und architekto nische Qualität erhalten bzw. wieder hergestellt wird:-----
3 Beim Baubereich F2 sind die maximale Gebäude- und Firsthöhe sowie die maxima le Anzahl zulässiger Geschosse durch die zu erhaltende Bestandesbaute festgelegt. Wird das Giebeldach durch ein neues Dach ersetzt, so ist die im Plan festgelegte, maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. einzuhalten, die auch der maximalen Firsthöhe entspricht. Baubereich C2
3 Auf der südwestlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Gauben, Dachfenster und Dacheinschnitte zulässig.
Bereich Steigs mit Gestaltungsplanpflicht
Baubereiche mit zu erhaltenden Bauten (A, B, C1, E, Fl und F2)
2 Bei den Baubereichen C2, D und H entspricht die maximale Gebäudehöhe der maximalen Firsthöhe. Diese ist im Plan in m.ü.M. festgelegt. Die maximale Anzahl zulässiger Geschosse definiert das nachfolgende Schema.
Baubereich C1
Art. 10 Flachdächer
1 Bei den Hauptbauten dürfen bei Flachdachbereichen Dachränder bis max. 30 cm ab Oberkante Dachrand reichen.
Baubereich B
Private Aussenräume
1 In dem im Plan bezeichneten Bereich sind private Aussenräume im Erdgeschoss zulässig.
922973
Baubereiche allgemein
Baubereich A
Art. 32 530.56
Die im Plan bezeichneten bestehenden Bauten und Anlagen sind abzubrechen. Der Abbruchzeitpunkt der verschiedenen Bau- und Anlageteile kann flexibel gehandhabt werden.
Art. 4 Umgebungsbereich
1 Im Umgebungsbereich dürfen Nebenbauten erstellt werden, welche hinsichtlich ar chitektonischer und farblicher Gestaltung sowie Materialisierung qualitativ hochwertig in die bestehende Situation zu integrieren sind.
Gewässer
Fafa"tetrass
Art. 3 Umgebungsgestaltungskonzept
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungskonzept einzureichen. Das Umgebungsgestaltungskonzept muss neben einem auf die architektonische Ge staltung abgestimmten Konzept die Lage und Grösse der Spielflächen aufzuzeigen. Diese sind in möglichst grossen Teilen zusammenzufassen. Alle Nebenbauten sind gestalterisch auf die bestehende denkmalgeschützte Situation abzustimmen.
Bachprojekt Offenlegung Parfannabach Steigs-Areal Stoffel, 15.11.2012
Art. 31 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich sensible Einbin dung einer neuen Wohnnutzung in die bestehende Fabrikanlage unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz. Weiter werden die Erschliessung des Gebiets und die Umgebungsgestaltung geregelt.
B
Art. 30 Stollen, Bohrung Variante 6, 11.04.2013
-
Art. 2 Umgebung
Haltestelle
H B N B d
3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne gelten wegleitend. Alle übrigen Planelemente (Hinweise) sowie der Planungsbericht haben informativen Charakter.
Die Sichtbereiche nach SN 640 273a müssen bei der Zu- und Wegfahrt Anlieferung / Notzufahrt und bei der Zu- und Wegfahrt Areal Stoffel gewährleistet sein.
Waldgrenze gemäss rechtskräftigem Zonenplan
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Sichtbereiche
Art. 34 Arealbegrenzende Mauern
Die im Gestaltungsplan bezeichneten, arealbegrenzenden Mauern sind zu erhalten.
Art. 35 Bestehender Öltank und Wanne
Der bestehende Öltank und die Wanne können für eine Freizeitnutzung, z.B. Aus sichtsplattform oder Schwimmbad, verwendet werden.
Umwelt
Art. 36 Energie
Es ist ein gesamtheitliches Energiekonzept zu erstellen und mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 19 Baubereich C2
Innerhalb des Baubereichs C2 ist ein Neubau zulässig.
Art. 20
Art. 37 Neue Flachdächer, die nicht als begehbare Aussenbereiche ausgestaltet sind, sind
extensiv zu begrünen und als Retentionsflächen zu nutzen.
Baubereich D
1 Der Baubereich D verbindet die Hauptbauten der Baubereiche B und E. Das Level 0 (siehe Abbildung in Art. 4) dient der Erschliessung der beiden Baubereiche B und E.
Dachbegrünung
Art. 38 Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes hat im Trennsystem zu erfolgen.
Ersatz Gestaltungsplan Stoffel
Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel den Gestal tungsplan Stoffel, der am 4. Juli 2012 genehmigt wurde.
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2 Die Talstation und die Bergstation des Schräglifts sind an im Plan bezeichneter Stelle zu errichten.
oberirdische Parkierung
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1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Schräglift ist ein Schräglift zur Erschliessung des Areals für den Fuss- und Veloverkehr zu erstellen. Dazu ist ein mindestens 3 m breiter Korridor sicherzustellen.
bestehender Öltank und Wanne Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
Erschliessung öffentlicher Fussverkehr
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Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten öffentliche Wegverbindung ist ein Korridor mit einer minimalen Breite eines Trottoirs für die Erstellung einer Fussverbindung sicherzustellen.
Bereich Freizeitnutzung und Kinderspielflächen
öffentliche Planauflage:
Art. 41
2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Anlieferung / fiu l, ,iiFuhrt ist eine Zufahrt mit einer befahrbaren Mindestbreite von ®BTn zu erstellen.
Erschliessungsbereich motorisierter Individualverkehr Vom Gemeinderat erlassen am: 07. April 2015
Erschliessung Nachbargrundstücke
1 Die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt Anlieferung / JÉsÉmÊateLErschliessung Nachbargrundstücke dient ausschliesslich der A n l i e f e r u n g , ï^sfittrtsowie der Erschliessung der Nachbargrundstücke (Parzelle Nr. 4358, 4359 und 4360).
Berg- resp. Talstation Schräglift
Auflage
Anlieferung £
Art. 42 Inkrafttreten
Der vorliegende Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Bau departement in Kraft.