Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel

Sondernutzungsplan · Mels

Dokument

Nummer
2016-3861
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mels
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
07.04.2015
Genehmigt
21.07.2016
Publiziert
23.04.2015
In Kraft seit
21.07.2016

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudepalement, Amt fü¡ Râumentwick¡ung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Mels Postfach 102

21. Juli 2016

BBBT Mels

Geschäft Nr. 16-3839 Gemeinde Mels: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

. . . .

Ganzen Text zeigen

Teilzonenplan Alte Textilfabrik Stoffel inkl. Abgrenzung Waldareal bei Bauzone Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel Aufhebung Gestaltungsplan Stoffel vom 4. Juli 2012 Änderung Schutzverordnung im Gebiet Alte Textilfabrik Stoffel

Am 4. Juli 2012 genehmigte das Baudepartement den Teilzonen- und den Gestaltungsplan Stoffel. Diese bilden die planungsrechtliche Grundlage für eine Umnutzung der ehemaligen, heute teilweise unter Denkmalschutz stehenden Textilfabrik zu einem Areal mit Wohn-, Freizeit- und Gewerbenutzungen. Bei der anlaufenden Umsetzung hat sich gezeigt, dass nicht alles nach dem Gestaltungsplan umgese2t werden kann. Beispielsweise soll die gesamte Parkierung vorwiegend unterirdisch erfolgen anstatt im lnnenhof zwischen Weberei und Spinnerei; auf das Hotel soll mangels Nachfrage vezichtet werden; die öffentliche Erschliessung mittels eines Schräglifts für die Fussgängerinnen und Fussgänger ist ebenfalls ein Thema. Für die geänderte Ausgangslage wurde daher ein Studienauftrag in Konkurrenz unter acht eingeladenen Architekturbüros gestellt. Die Zusammenstellung der erforderlichen Anderungen des Gestaltungsplans auf Basis des Siegerprojektes zeigen, dass sowohl inhaltlich als auch darstellerisch erheblich vom rechtskräftigen Gestaltungsplan abgewichen werden soll. Der genehmigte Gestaltungsplan Stoffel soll daher durch den vorliegenden Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel ersetzt werden Die Abweichungen von der Regelbauweise liegen im üblichen Rahmen. Die städtebaulich vorzügliche Gestaltung laut Art. 28 Abs. 1 BauG wird der Gesamtüberbauung attestiert. Mit der geplanten Schrägliftverbindung ist zudem eine zonenrechtliche Anpassung verbunden. Der Schräglift verläuft durch ein Waldstuck. Fur die benötigte ca. 5 m breite Schneise ist eine Rodung erforderlich. Das restliche Waldstück im Südosten verfügt anschliessend nicht mehr über eine genügend grosse Fläche um rechtlich als Wald angesehen werden zu können. Entsprechend wird diese Fläche mit dem Teilzonenplan der Grünzone Freihaltung zugewiesen. Das Kantonsforstamt hat die erforderliche Rodungsbewilligung am 19. Juli 2016 erteilt.

Das Baudepartement genehmigte am 6. November 2006 die Schutzverordnung der Gemeinde Mels. lm Zusammenhang mit dem ersten Gestaltungsplan auf dem Stoffelareal wurde die Schutzverordnung am 4. Juli 2012 um das Kulturobjekt Nr. 70, umfassend fünf 16-3839 / 486286_112697.docx 486286 112697.docx

1t3

Gebäude auf dem Areal (Villa Assek. Nr. 1746, Weberei Assek. Nr. 1757, Kantine Assek. Nr. 335'l , Spinnerei Assek. Nr. 1756 und Kraftwerk Assek. Nr. 1755), ergänzt. Mit der Neuerarbeitung des Gestaltungsplans wurde die Schutzwürdigkeit der Kantine detaillierter untersucht. Es zeigte sich, dass der südliche Gebäudeteil aus der Schutzverordnung entlassen werden kann. lm Zusammenhang mit dem verbleibenden Feldgehölz beim Schräglift sowie der neu zu pflanzenden Hecke (als Rodungsersatz) erfährt auch der Natur- und Landschaftsteil der Schutzverordnung eine Anderung. Die drei Planerlasse wurden letztmals durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am 13. Mär22015 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Ausführungen wurden berücksichtigt. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.

ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Ven¡raltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrvaltung (sGS 821.5) verfÛgt das

Baudepartement:

1. Der Teilzonenplan ,,Alte Textilfabrik Stoffel" wird genehmigt. 2. Der Gestaltungsplan ,,Alte Textilfabrik Stoffel" wird genehmigt. 3. Die Anderung der Schutzverordnung ,,Alte Textilfabrik Stoffel" wird genehmigt'

4. Der Gestaltungsplan Stoffelvom 4. Juli 2012 wird aufgehoben. 5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3'880'-' Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. 3'200.-380.-Amt für Umwelt und Energie (15-598 und 14-4060)

Fr. Kantonsforstamt (Rodungsbewilligung) Fr. 300.--

Die Zonenplanänderung und die Anderung der Schutzverordnung sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60

Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs, 2 BauG i.V.m. Att. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

16-3839 /486286 112697

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Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung ation und Geoi

Vn

U. Strauss

Beilagen

Genehmigte Erlass Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Kultur - Denkmalpflege (inkl. Planerlass Anderung Schutzverordnung) Amt für Natur, Jagd und Fischerei (inkl. Planerlass Änderung Schutzverordnung) Amt für Umwelt und Energie - RU Amt für Umwelt und Energie - KOBA (i.2. mit Baugesuch 16-2604) Hochbauamt Kantonsforstamt Kantonspolizei - Verkehrstechnik Tiefbauamt - Rechtsdienst Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern

16-3839 / 486286-1 12697

3/3

Plan mit besonderen Vorschriften

Art. 39

2 Das Dach des Verbindungsbaus ist als Flachdach auszugestalten.

Festlegungen

Entsorgung

3 Im Baubereich D ist eine Durchfahrt für die Notzufahrt und die Anlieferung mit Last­ wagen bis 4m Höhe mit einer befahrbaren Mindestbreite von 3.0 m zu erstellen.

Der genaue Standort und die technische Ausführung der Entsorgungsanlage sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Baubereich H

Schlussbestimmungen

Umgrenzung Plangebiet Art. 21

abzubrechende Bauten und Anlagen

Innerhalb des Baubereichs H ist ein Neubau zulässig.

Baubereiche A,B,C1,C2,D,E,F1,F2,H

Art. 40 Erschliessung und Parkierung

Baubereich nach Regelbauweise

Einverständnis der Grundeigentümern

Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel einverstanden:

Begehbare Dachfläche

Art. 22

max. Oberkante Dach in m ü. M.

1 Der Erschliessungsbereich motorisierter Individualverkehr dient der verkehrsmässigen Erschliessung des Plangebietes.

Vorbauten mit Aussenzugang

%

Patte

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2 Der Erschliessungsbereich Fuss- und Veloverkehr ist dem Fuss- und Veloverkehr Vorbehalten. Ausnahmen sind nur für die Nachbarn, Kraftwerkbetreiber, Anlieferung und in Notfällen zulässig.

Zu- und Wegfahrt Areal Stoffel Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

Art. 23 Umgrenzung Tiefgarage

07. April 2015

Projekt Nr. 1.078.1.006.00

Erschliessungsbereiche

Grundeigentümer

766, 4286

Alte Textilfabrik Stoffel AG

762

Ernst Eggenberger

4856

Politische Gemeinde Meis

4860

Kraftwerk Stoffel

Unterschrift

Erschliessung motorisierter Individualverkehr

1 Die Hauptverkehrserschliessung des Plangebietes erfolgt über die im Plan bezeich­ neten Zu- und Wegfahrten Areal Stoffel an der Fabrikstrasse.

Richtungspunkte öffentliche Wegverbindung

Parzellen Nr.

2 Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind am im Plan bezeichneten Stellen zulässig. Richtungspunkte Anlieferung

1:500

Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel

Y

Erschliessung Nachbargründstücke

Richtungspunkte Schräglift

Art. 24 \

Erschliessungsbereich Fuss- und Veloverkehr

Der GemeWepräsident

Der Ge

Umgebungsbereich

tsschrei

5

Art. 25 private Aussenräume im Erdgeschoss

Villagarten

23. APS. 2015 -

Art. 26 22. MAI 2015

L

g 1, JULI 2016

arealbegrenzende Mauer

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

%

gedeckte Veloabstellplätze

Art. 27 '

Kirchgasse16 I 9004 St.Gallen I T +4171 227 62 62 I [email protected]

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H M

Gerbi

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bestehendes unterirdisches Kraftwerk

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bestehende Trafostation

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4 An geeigneter Stelle sind 2 Abstellplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge auszuweisen und für diesen Zweck dauernd frei zu halten.

Zufahrt Kraftwerk (bestehende Dienstbarkeit)

3691

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Parkierung

3 Die Anzahl der unterirdischen Bewohner- und Beschäftigtenabsteilplätze und der oberirdischen Besucher- und Kundenparkplätze richtet sich nach der Nutzung und ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. Die Gesamtzahl der Abstellplätze wird gegenüber Art. 26 BauR reduziert. Es muss mindestens ein unterir­ discher Parkplatz pro Wohnung erstellt werden.

Hinweise ERR Raumplaner AG

Schräglift Fuss- und Veloverkehr

2 Die Parkierung für die Besucher und Kunden erfolgt oberirdisch in dem im Plan be­ zeichneten Bereich. Der Belag ist in diesem Bereich versickerungsfähig auszugestal­ ten und das heutige Erscheinungsbild des Baumbestandes muss erhalten bleiben.

Bereich Steigs mit Gestaltungsplan-Pflicht

St.Gallen Herisau

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1 Die Parkierung für die Bewohner und Beschäftigten erfolgt unterirdisch in der Tief­ garage.

reduzierter Waldabstand

Fabrik

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mögliche Umgrenzung Tiefgarage Bereich Steigs

: -

Besondere Vorschriften

Art. 28 Veloabstellplätze

bestehende Mauer

1 Es sind überdachte Veloabstellplätze in der Nähe der Hauseingänge zu erstellen. Die genaue Lage und Anzahl ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Wald (gemäss Zonenplan)

2 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind gedeckte Veloabstellplätze ausserhalb der Baubereiche zulässig.

geschütztes Feldgehölz (gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Meis)

Art. 29 Allgemeines

ordentlicher Waldabstand 15m

\ Art. 1

Geltungsbereich

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1 Diese Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan als Plangebiet umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglements der Gemeinde Meis (BauR).

Stockgrenze

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Gemeindeweg 1. Klasse

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2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften, den Beilageplänen sowie dem Planungsbericht. ip

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Referenzhöhe Hauszugang

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2 Im bezeichneten Bereich Freizeitnutzungen und Kinderspielflächen sind Anlagen für Spiel und Freizeit möglich.

Überbauung

3 Bis zur Realisierung des Bereichs Steigs mit Gestaltungsplanpflicht gilt dieser Be­ reich ebenfalls als Umgebungsbereich.

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Abzubrechende Bauten und Anlagen

Art. 5

2 Bauten und Anlagen sind nur ausserhalb des reduzierten Waldabstandes zulässig. 3 Vor dem Baubereich E sind die privaten Aussenräume mit Bezug zum Hofbereich zwischen den Baubereichen B und E auszugestalten. Hoffläche zwischen Spinnerei und Weberei

1 Gebäudelänge, Grenz-, Strassen- und Gebäudeabstände gemäss Baureglement finden keine Anwendung und werden durch die Baubereiche bestimmt.

Stoffelgasse Schema maximale Anzahl zulässiger Geschosse

2 Die maximale Ausnützungsziffer wird durch die maximale Anzahl der Vollgeschosse und durch die Umgrenzung der Baubereiche bestimmt.

Art. 6 Gebäudehöhe, Firsthöhe und Anzahl zulässige Geschosse

1 Bei den Baubereichen A, B, C1, E und F1, deren bestehende Bausubstanz zu er­ halten ist, sind die maximalen Gebäude- und Firsthöhen sowie die maximale Anzahl zulässiger Geschosse durch die Bestandesbauten festgelegt.

2 Die im Plan bezeichneten Dachbereiche können als begehbare Dachflächen aus­ gestaltet werden. Technisch notwendige Dachaufbauten sowie Dachaufbauten zur Erschliessung der begehbaren Dachfläche sind in diesen Dachbereichen zulässig.

28 weitere Artikel

Art. 7 Baubereich D

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Art. 9 Unterirdische Bauten (Tiefgarage)

Innerhalb der im Plan bezeichneten Umgrenzungen können mehrgeschossige unter­ irdische Bauten erstellt werden. Die Tiefgarage kann etappiert realisiert werden.

1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs F1 ist zu erhalten. 2 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu­ sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.

Art. 18 Baubereich C1

2 Im Baubereich F2 kann das bestehende Giebeldach abgebrochen und als Flach­ dach neu erstellt werden. Die neue Dachfläche kann der Belichtung der Innenräume dienen und begehbar ausgestaltet werden. Technisch notwendige Dachaufbauten sowie Dachaufbauten zur Erschliessung der begehbaren Dachfläche sind zulässig.

2 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu­ sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden. Baubereich E

3 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu­ sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.

1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs E ist zu erhalten.

4 Es können Zwischengeschosse eingefügt werden.

Denkmalschutz

2 Auf der nordöstlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Dachfenster zulässig.

Baubereich A

Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs A1 ist zu erhalten. Die be­ stehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs A2 kann nach Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege abgebrochen werden.

Art. 14 Baubereich B

1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs B ist zu erhalten. 2 Auf der nordöstlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Dachfenster und Dacheinschnitte zulässig.

4 Eingriffe im Dach sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen höchstens 2/3 der Gebäudelängsseite einnehmen. 5 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu­ sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.

Art. 33 Villengarten

Der Parkcharakter im Bereich Villengarten ist zu erhalten. Gestalterische Massnah­ men im Villengarten sind auf die Villa abzustimmen und mit der kantonalen Denkmal­ pflege zu besprechen.

Baubereich F2

1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs F2 ist zu erhalten.

1 Die bestehende Bausubstanz innerhalb des Baubereichs C1 ist zu erhalten.

Art. 16 Baubereich Fl

Baubereiche mit Neubauten (C2, D und H)

3 Auf der südwestlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Gauben, Dachfenster und Dacheinschnitte zulässig.

Bereich Vorbauten mit Aussenzugang

Innerhalb der Bereiche Vorbauten mit Aussenzugang sind Vorbauten zulässig. Von den Vorbauten können Zugänge in Form von Treppen oder Stegen zu den angren­ zenden Umgebungsbereichen, Erschliessungsbereichen und privaten Aussenräumen erstellt werden.

Level 3 Level 2

Baubereich nach Regelbauweise

Für die schutzwürdigen Bauten Villa (Baubereich A1), Weberei (Baubereich B), Kan­ tine (Baubereich C1), Spinnerei (Baubereich E) und Kraftwerk (Baubereich F) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Schutzvereinbarungen für die äussere Erscheinung gemäss Art. 99 BauG zu treffen, welche den Schutzumfang für die Objekte regeln. Alle baulichen Veränderungen an den schutzwürdigen Bauten sind mit der kantonalen Denkmalpflege zu besprechen.

Art. 13 Level 4

Level 2

5 Das Erstellen zusätzlicher Fenster, Hauseingänge und Öffnungen ist zulässig. Zu­ sätzliche Fassadenöffnungen müssen der bestehenden Fassadenstruktur angepasst werden.

Art. 15

Art. 12

Art. 17 4 Eingriffe im Dach sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen

höchstens 2/3 der Gebäudelängsseite einnehmen.

Innerhalb des Baubereichs nach Regelbauweise gilt die Regelbauweise gemäss Baureglement der Gemeinde Meis.

3 Zur Sicherstellung der ortsbaulichen und architektonischen Qualität ist frühzeitig in allen Planungs- und Bewilligungsphasen die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Baubereich E

Level 2

Art. 11 2 Im Baubewilligungsverfahren sind Material- und Farbkonzepte einzureichen. Die

Baubehörde kann Bemusterungen und ein Modell verlangen.

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Level 5

Für den Bereich Steigs mit Gestaltungsplanpflicht ist bei Vorliegen eines Projektes ein Gestaltungsplan zu erstellen, der die bestehende Situation mit den denkmalge­ schützten Bauten auch hinsichtlich der Freiräume angemessen berücksichtigt

Ortsbauliche und architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Auflagen hinsichtlich Fassaden, Massstäblichkeit, äusserer Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass die bestehende hohe ortsbauliche und architekto­ nische Qualität erhalten bzw. wieder hergestellt wird:-----

3 Beim Baubereich F2 sind die maximale Gebäude- und Firsthöhe sowie die maxima­ le Anzahl zulässiger Geschosse durch die zu erhaltende Bestandesbaute festgelegt. Wird das Giebeldach durch ein neues Dach ersetzt, so ist die im Plan festgelegte, maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. einzuhalten, die auch der maximalen Firsthöhe entspricht. Baubereich C2

3 Auf der südwestlichen Dachseite des Giebeldaches ist das Erstellen zusätzlicher Gauben, Dachfenster und Dacheinschnitte zulässig.

Bereich Steigs mit Gestaltungsplanpflicht

Baubereiche mit zu erhaltenden Bauten (A, B, C1, E, Fl und F2)

2 Bei den Baubereichen C2, D und H entspricht die maximale Gebäudehöhe der maximalen Firsthöhe. Diese ist im Plan in m.ü.M. festgelegt. Die maximale Anzahl zulässiger Geschosse definiert das nachfolgende Schema.

Baubereich C1

Art. 10 Flachdächer

1 Bei den Hauptbauten dürfen bei Flachdachbereichen Dachränder bis max. 30 cm ab Oberkante Dachrand reichen.

Baubereich B

Private Aussenräume

1 In dem im Plan bezeichneten Bereich sind private Aussenräume im Erdgeschoss zulässig.

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Baubereiche allgemein

Baubereich A

Art. 32 530.56

Die im Plan bezeichneten bestehenden Bauten und Anlagen sind abzubrechen. Der Abbruchzeitpunkt der verschiedenen Bau- und Anlageteile kann flexibel gehandhabt werden.

Art. 4 Umgebungsbereich

1 Im Umgebungsbereich dürfen Nebenbauten erstellt werden, welche hinsichtlich ar­ chitektonischer und farblicher Gestaltung sowie Materialisierung qualitativ hochwertig in die bestehende Situation zu integrieren sind.

Gewässer

Fafa"tetrass

Art. 3 Umgebungsgestaltungskonzept

Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungskonzept einzureichen. Das Umgebungsgestaltungskonzept muss neben einem auf die architektonische Ge­ staltung abgestimmten Konzept die Lage und Grösse der Spielflächen aufzuzeigen. Diese sind in möglichst grossen Teilen zusammenzufassen. Alle Nebenbauten sind gestalterisch auf die bestehende denkmalgeschützte Situation abzustimmen.

Bachprojekt Offenlegung Parfannabach Steigs-Areal Stoffel, 15.11.2012

Art. 31 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich sensible Einbin­ dung einer neuen Wohnnutzung in die bestehende Fabrikanlage unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Bausubstanz. Weiter werden die Erschliessung des Gebiets und die Umgebungsgestaltung geregelt.

B

Art. 30 Stollen, Bohrung Variante 6, 11.04.2013

-

Art. 2 Umgebung

Haltestelle

H B N B d

3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die Beilagepläne gelten wegleitend. Alle übrigen Planelemente (Hinweise) sowie der Planungsbericht haben informativen Charakter.

Die Sichtbereiche nach SN 640 273a müssen bei der Zu- und Wegfahrt Anlieferung / Notzufahrt und bei der Zu- und Wegfahrt Areal Stoffel gewährleistet sein.

Waldgrenze gemäss rechtskräftigem Zonenplan

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Sichtbereiche

Art. 34 Arealbegrenzende Mauern

Die im Gestaltungsplan bezeichneten, arealbegrenzenden Mauern sind zu erhalten.

Art. 35 Bestehender Öltank und Wanne

Der bestehende Öltank und die Wanne können für eine Freizeitnutzung, z.B. Aus­ sichtsplattform oder Schwimmbad, verwendet werden.

Umwelt

Art. 36 Energie

Es ist ein gesamtheitliches Energiekonzept zu erstellen und mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 19 Baubereich C2

Innerhalb des Baubereichs C2 ist ein Neubau zulässig.

Art. 20

Art. 37 Neue Flachdächer, die nicht als begehbare Aussenbereiche ausgestaltet sind, sind

extensiv zu begrünen und als Retentionsflächen zu nutzen.

Baubereich D

1 Der Baubereich D verbindet die Hauptbauten der Baubereiche B und E. Das Level 0 (siehe Abbildung in Art. 4) dient der Erschliessung der beiden Baubereiche B und E.

Dachbegrünung

Art. 38 Entwässerung

Die Entwässerung des Plangebietes hat im Trennsystem zu erfolgen.

Ersatz Gestaltungsplan Stoffel

Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel den Gestal­ tungsplan Stoffel, der am 4. Juli 2012 genehmigt wurde.

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2 Die Talstation und die Bergstation des Schräglifts sind an im Plan bezeichneter Stelle zu errichten.

oberirdische Parkierung

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1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Schräglift ist ein Schräglift zur Erschliessung des Areals für den Fuss- und Veloverkehr zu erstellen. Dazu ist ein mindestens 3 m breiter Korridor sicherzustellen.

bestehender Öltank und Wanne Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

Erschliessung öffentlicher Fussverkehr

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Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten öffentliche Wegverbindung ist ein Korridor mit einer minimalen Breite eines Trottoirs für die Erstellung einer Fussverbindung sicherzustellen.

Bereich Freizeitnutzung und Kinderspielflächen

öffentliche Planauflage:

Art. 41

2 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten Anlieferung / fiu l, ,iiFuhrt ist eine Zufahrt mit einer befahrbaren Mindestbreite von ®BTn zu erstellen.

Erschliessungsbereich motorisierter Individualverkehr Vom Gemeinderat erlassen am: 07. April 2015

Erschliessung Nachbargrundstücke

1 Die im Plan bezeichnete Zu- und Wegfahrt Anlieferung / JÉsÉmÊateLErschliessung Nachbargrundstücke dient ausschliesslich der A n l i e f e r u n g , ï^sfittrtsowie der Erschliessung der Nachbargrundstücke (Parzelle Nr. 4358, 4359 und 4360).

Berg- resp. Talstation Schräglift

Auflage

Anlieferung £

Art. 42 Inkrafttreten

Der vorliegende Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Bau­ departement in Kraft.

Gestaltungsplan Alte Textilfabrik Stoffel, Mels | Lexipedia