Überbauungsplan Thomasbünt
Sondernutzungsplan · Sevelen
Dokument
- Nummer
- 1997-3261
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sevelen
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 22.05.1997
- In Kraft seit
- 22.05.1997
Karte
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Text
Genehmigungsverfügung
_____________________
Baudepartement des Kantons St.Gallen
22. Mai 1997
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9475 Sevelen
VII 32 Sevelen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen
Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Thomasbünt - Überbauungsplan Thomasbünt
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T I 00.-- (Fr. 150.- für den Teilzonenplan; Fr. 9 5 0.- für den Überbauungsplan).
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: aig. Dr. W. KäQi
Dr. W. Kägi Regierungsrat
BIH 00801 DO C
Baudepartement Generalsekretariat
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3) AFU, UVP-Fachstelle AFU, Betrieblicher Umweltschutz
BIH00801 OOC
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Plan
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Ober Refis
Situation 1:1 000 '
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LE G EN D E Festlegungen: ■H'1 ........
Perimeter
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Baubereich
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Thomasbünt -
Erdgeschossbaulinie (Arkade)
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Grünbereich / Rabatte Erschliessungsbereich Parkierung Ein- und Ausfahrt in die Staatsstrasse Zu pflanzende hochstämmige Bäume
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Hinweise: Y ///////Ä
Bestehende Bauten
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Verkehrsfläche Staatsstrasse
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Bushaltestelle
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besondere Vorschriften
Kanton St.Gallen Gemeinde Sevelen
Ueberbauungsplan Thomasbünt Msst.
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Vom Gemeinderat
Hassen am
'er Gemeindami
10. März 1997 Der Gemeinderatsschreiber
Oeffentlich aufgelegt vom 21.03.1997
bis
20.04.1997
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Der Vorsteher des Baudepartementes
2 2 Mai 1997
B esondere V orschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglementes der Gemeinde Sevelen.
Art. 1 Geltungsbereich
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan rot umrandete Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt die Erweiterung des Gewerbebaus im Gebiet Thomasbünt. Er trifft Aussagen hinsichtlich der Erschliessung und der Gestaltung der Bauten.
Art. 3 Überbauung / Gestaltung
Zur Auflockerung des langen Gebäudes ist beim Bau, zusätzlich zur Staffelung im Grundriss, die Fassade architektonisch zu gliedern. Auf dem Abschnitt der Erdgeschossbaulinie dürfen die Pfeiler, zur Abnahme der Lasten der Obergeschosse, bis in die Flucht der Aussenfassade gestellt werden. Reklamen und Firmenanschriften können nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. Flachdächer sind zu begrünen. Die zulässige Firsthöhe beträgt 15.50m.
Art. 4 Erschliessung
Es darf nur an den im Situationsplan bezeichneten Stellen in die Staatsstrasse einund ausgefahren werden. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen können oberirdische Abstellplätze erstellt werden. Sie sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.
Art. 5 Grünbereich / Rabatte
Die im Situationsplan bezeichnete Rabatte hat eine minimale Breite von 0.80 Meter aufzuweisen. Sie ist so zu gestalten und zu bepflanzen, dass eine Überfahrt nicht möglich ist. Im Bereich der Ein- und Ausfahrten in die Staatsstrasse sind einwand freie Sichtverhältnisse zu gewährleisten. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen.
Art. 6 Aufhebung bisheriges Recht
Mit dem vorliegenden Überbauungsplan wird der Gestaltungsplan "Thomasbünt", vom 15. März 1993, aufgehoben.