Teilzonenplan Storchenbühl - Genehmigung

Zonenplan · Sevelen

Dokument

Nummer
2015-3211
Art
Zonenplan
Gemeinde
Sevelen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
08.10.2015
In Kraft seit
08.10.2015

Karte

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Hauptstrasse 54 9475 Sevelen

8. Oktober 2015

Geschäft Nr. 14-4401 Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Storchenbüel

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Am 9. September 2010 hat das Baudepartement des Kantons St.Gallen den Zonenplan der Gemeinde Sevelen genehmigt. Die vom Kantonsforstamt des Kantons St.Gallen er­ lassenen Waldgrenzen sind am 27. August 2010 in Rechtskraft erwachsen. Im Genehmi­ gungsschreiben des Baudepartements wurde die Gemeinde Sevelen aufgefordert, im Gebiet Storchenbühl die Waldfeststellung nachzuholen sowie gewisse Grünzonen noch zu differenzieren. Dies erfolgt mit dem vorliegenden Teilzonenplan Storchenbüel Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 24. September 2012 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 3. Oktober bis 5. November 2012, dazu sind keine Einsprachen ein­ gegangen. Der Teilzonenplan unterstand vom 12. März bis 10. April 2013 dem fakultati­ ven Referendum, das nicht ergriffen wurde. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 750.--.

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Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Kantonsforstamt (inkl. Erlass)

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