Teilzonenplan Schild - Genehmigung

Zonenplan · Sevelen

Dokument

Nummer
2019-3212
Art
Zonenplan
Gemeinde
Sevelen
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
14.01.2019
In Kraft seit
14.01.2019

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Text

Kanton St.Gallen

Baudepartement

Baudepartement,

Amt f ùr Raumentwicklung

LämmlisbrunnenslÍasse 54, 9001 Sl.Gallen

und Gæinfomation,

A-Post

Gemeinderat Sevelen Hauptstrasse 54 9475 Sevelen

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14. Januar 2019

Geschäft Nr. 18-7895 Gemeinde Sevelen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS B, 134; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht

a

Teilzonenplan Schild

Ausgangslage a) Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan Schild bereits am 1. September 2014 erlassen, vom 10. September bis am 9. Oktober 2014 öffentlich aufgelegt und vom 22. Oktober bis 20. November 2014 dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

b) Mit dem Teilzonenplan werden die bestehende Gewerbe-lndustriezone A (Gl A) auf den Parzellen Nr. 2652,1919, 673, 2743 und 675 in die Gewerbe-lndustrie-Zone (Gl) sowie die Parzelle Nr. 1736 von der Zone ftjr öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) in die Gl umgezont. Ein rund 6 Meter breiter Streifen im Süden des Planungsgebiets - derzeit dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden - wird in die Gl eingezont. Die Fläche für die künftige Schildstrasse im Norden des Planungsgebiets wird ebenfalls der Gl zugeschieden.

c) Das Baugesuch für die Parzelle Nr. 671 wurde am 23. Mär22018 zurückgezogen. Damit gibt es auf dieser Parzelle kein konkretes Bauprojekt, weshalb diese Parzelle nicht eingezont werden soll.

Erwägungen

d) Mit dem Teilzonenplan verknüpft war die Verlegung der Schildstrasse an die Nordseite der umzuzonenden Parzellen. Diese Verlegung war Teil des Strassenbauprojekts <Strassenraumgestaltung Sevelen, Etappe 1>, welches am 14. Juni 2014 an der Urnenabstim-

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mung von der Bevölkerung der Gemeinde Sevelen abgelehnt wurde. Somit wurde der Anschluss der verlegten Schildstrasse an die Kantonsstrasse vezögert und der davon abhängige Teilzonenplan konnte noch nicht genehmigt werden. Da aber der Anschluss selber in der Abstimmung nicht umstritten war, wurden die Arbeiten in diesem Bereich trotzdem vorangetrieben. Das Kantonsstrassenprojekt ist nun weit fortgeschritten. e) Gemäss kantonalem Richtplan S 21 <Arbeitszonenbewirtschaftung) muss für neue Arbeitszonen der konkrete Bedarf ausgewiesen werden. Dieser kann für die Pazelle Nr 671 nicht mehr ausgewiesen werden, weshalb es rechtmässig ist, diese Pazelle vom Teilzonenplan auszunehmen.

f) Ein im Süden des Planungsgebiets liegender schmaler Streifen wurde bei der Zonenplanrevision 2010 dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden, da damals noch der Ausbau der Schildstrasse auf dieser Achse geplant war. Der Streifen wird nun nicht mehr für den Ausbau der Strasse gebraucht. Die betroffene Strasse wurde im Bereich der Parzelle Nr. 675 bereits deklassiert. Dieser Streifen übriges Gemeindegebiet sowie die Fläche für die künftige Schildstrasse im Norden des Planungsgebiets werden in die Gl eingezont. g) Die Firma ElringKlinger AG plant einen Verbindungsbau auf den Pazellen Nr. 675, 670 und 252. Der schmale Streifen übriges Gemeindegebiet soll deshalb eingezont werden. Der Bedarf ist damit ausgewiesen. h) Mit Ausnahme der neuen Schildstrasse sind die fraglichen Flächen im Kantonalen Richtplan (KRP) bereits dem Siedlungsgebiet zugewiesen. Für das fragliche Strassenstück werden ca. 1'790 m2 zusätzliches Siedlungsgebiet benötigt, welches der Gewerbelndustriezone Gl zugewiesen wird. Die Einzonung wird durch ein konkretes Bauvorhaben ausgelöst. Die damit verbundene Erweiterung des Siedlungsgebietes von ca. 1'790 m2 erfolgt mittels einer Fortschreibung des KRP. Ein Antrag der Gemeinde für eine Richtplanänderung ist nicht notwendig. i) Der Teilzonenplan Schild wurde am 15. Oktober 2012 sowie am 20. Dezember 2013 vom Kanton vorgeprüft. Die Hinweise wurden im Teilzonenplan sodann berücksichtigt. Hinweise, die Umsetzung oder Baubewilligungsverfahren betreffen, gelten weiterhin.

j) Bei der Einzonung auf Parzelle Nr. 676 sind Fruchtfolgeflächen betroffen. Diese dürfen

nach Art. 30 Abs. 1b¡s der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgeküzt RPV) nur eingezont werden, wenn ein aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Da auf dieser Parzelle die Strasse sowie der Einlenker in die Kantonsstrasse Boden beansprucht und eine andere Linienführung nicht zweckmässig ist, werden die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Die Prüfung ergibt insgesamt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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Verfügung ln Anwendung von NL.174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürã PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgeküzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staatsund Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1640.- (davon AFU: 140.-) Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der

lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abteilung Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Ar1.47 Abs. 1 VRP innert viezehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und a.l

M. Zimmermann

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abteilung Kantonale Planung Tiefbauamt Amt für Umwelt

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