Überbauungsplan Lenter, 2. Etappe

Sondernutzungsplan · Zuzwil (SG)

Dokument

Nummer
2005-8360
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Zuzwil (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
12.04.2005
In Kraft seit
12.04.2005

Karte

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Text

Plan

hr den Gemeinde Zuzwil Kanton St.Gallen

^

Legende Festlegungen

7

H o lza bfuhrp lat

■

Umgrenzung Plangebiet

------------

Ganzen Text zeigen

Baulinie

Überbauungsplan Lenter

Waldabstandslinie

2. Etappe

Baubereich A Baubereich C

Leube

581.40

max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Freihaltebereich

M 1:1000 Vom Gemeinderat erlassen am:

C3

Richtungspunkt Fussweg

577.60

Hecke

Lenter

2 5. Okt. 2034

i

Der Ratsschreiber:

Der Gemeindepräsident:

<7

C2 581.40

Hinweise

0)801

Strasse

Öffentliche Planauflage: - 3, Nov, 2004 — - 2.

Trottoir Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Wendeplatz, Verkehrsberuhigung

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

Wald Alpsteinstrasse

Stockgrenze

Loberg

Waldgrenze

Lenter Plannummer: 69.1-02/004

Plandatum: 29.09.2004

e r r

Bebauungskonzept

Raumplaner FSU

9004 StGallen Kirchgasse 16 T 071 227 62 62 F 071 227 62 63

Zustimmung der Grundeigentümer Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Überbauungsplan Lenter 2. Etappe einverstanden:

Zuzwil 42

Grundstück Nr.

Grundeigentümer

Parz. 971

Hildegard Ruckstuhl

Parz. 1480

Felix Züger

1213Z<#

1)26124

1

1202

Weidli

Unterschrift

besondere Vorschriften

Gemeinde Zuzwil Kanton St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Lenter 2. Etappe

Vom Gemeinderat erlassen am:

fì

2 5. Okt. 2004

Dei/jhemeindepräsident:

Der Ratsschreiber:

/AAAa Öffentliche Planauflage:

G 3 Nov

2004

-

-

2. Dez. 2004

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:

j g April 2005

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

Datum: 29. September 2004

e

Raum planer FSU

9004 St.Gallen

Kirchgasse 16

T 071 227 62 62

P 071 227 62 63

Gemeinde Zuzwil / ÜPL Lenter 2. Etappe / Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich

1 Die nachstehenden B estim m ungen gelten fü r das im Ü berbauungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b e s tim m t w ird, gelten die V orschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG ) und des B aureglem entes der Gem einde Zuzwil (BauR). 2 Der S ondern utzungsplan besteht aus dem Ü berbauungsplan 1:1000 und den besonderen V o rsch riften m it D atum vom 11. August 2 0 0 4 sowie dem G esam tkonzept (R ichtplan 1:1000) m it D atum vom 2 7 .5 .2 0 0 2 / 3 .6 .2 0 0 2 . 3 Die in der Legende des Ü berbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelem ente sowie die besonderen V o rschrifte n sind ve rb in d lich . Die übrigen Planelem ente wie auch das G esam tkonzept gelten als Hinweise.

Art. 2 Zweck

Der Ü berbauungsplan bezw eckt die Regelung einer sinnvollen E rschliessung sowie Überbauung der zw eiten Etappe des Gebietes Lenter. Er basiert auf dem G esam tkonzept fü r die Ü berbau­ ung des ganzen Gebietes zw ischen D orfrand im Süden und W aldrand im Norden.

Art. 3 Erschliessung

1 Die verkehrsm ässige E rschliessung der 2. Etappe hat ausschliesslich über die im Plan be­ zeichneten E rschliessungsstrassen (Lenterstrasse und Leubergstrasse) zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein W endeplatz anzuordnen.

Art. 4 Baulinie, W aldabstandslinie

Die B aulinie, respektive W alda bstan dslinie bezeichnet den M indestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Strassen und Wegen, respektive gegenüber W äldern.

Art. 5 Richtungspunkte

Zwischen den R ichtungspunkten Fussweg ist ein Streifen von 2.0 m B reite d e ra rt freizuhalten, dass darin eine ö ffe n tlich e Fussw egverbindung (G em eindeweg 1. Klasse) e rs te llt werden kann.

Art. 6 Zulässige Ausnützung und Bauten

1 In den einzelnen Baubereichen gelten die folgenden A usnützungsziffern. Die zulässigen Bau­ ten richten sich wo n ic h t anders ve rm e rkt nach den B estim m ungen des Baureglem entes, respektive des kantonalen Baugesetzes. - Baubereich - Baubereich - Baubereich

Ai Az C2

0 .5 0 0 .4 5 0 .6 5

ausschl. Terrassenhäuser

ERR Eigenmann Rey Rietmann R aum planer FSU, St.Gallen

Seite 3

Gemeinde Zuzwil / ÜPL Lenter 2. Etappe / Besondere Vorschriften

2 Dje Überbauung im Baubereich Cz hat nach einem Gesam tprojekt zu erfolgen. Dieses ist zu ­ sammen m it dem ersten Baugesuch in diesem Baubereich einzureichen.

Art. 7 Abweichungen von den Regelbauvorschriften

Im Baubereich C2 gelten im Rahmen des vorgeschriebenen Gesamtprojektes die folgenden Abweichungen von den Regelbauvorschriften gemäss Art. 6 und 16 BauR: Baubereich C2 Zahl der Vollgeschosse

Die Anzahl der zulässigen Geschosse w ird wie fo lg t beschränkt (vgl. Skizze). m a x .GH = 5 8 1 . 4 0 m ü H T V ohnen Vohnen Vohnen Vohnen

G Vohnen S tr a s e n n iv e a u

G a ra g e n /K e M e r

GH = Gebäudehöhe G - Geschosshöhe Das Garagen /Kellergeschoss (Untergeschoss) liegt auf der Höhe der Leubergstrasse (OK Bodenplatte + / - 0.2 m ab Strassenniveau, gemessen jeweils M itte Gebäudekubus). Darüber sind m axim al 5 Wohngeschosse (Vollgeschosse) bis zur m aximalen Gebäudehöhe von 58 1 .4 0 m .ü.M . zuläs­ sig. Die Staffelung hat in der Tiefe pro Geschoss m indestens 5.0 m zu betragen. Gebäudehöhe

Die m axim ale Gebäudehöhe ist im Plan m itte ls Höhenkote (5 8 1 .4 0 m .ü.M ) festgelegt. Darüber dürfen weder Brüstungen noch Attikageschosse e rste llt werden.

Firsthöhe

E ntfällt

Gebäudelänge

Als Gebäudelänge g ilt die Breite einer Baute (parallel zum Hang), sie be­ trä g t m axim al 25 m. Je zwei Bauten dürfen m itte ls eingeschossiger Zwischenbaute bis zur m axim alen Länge von 60 m zusam m engebaut w e r­ den Die Gebäudetiefe (senkrecht zum Hang) ist nicht beschränkt.

Ausbau Untergeschoss

Gemäss Baureglem ent

Ausbau Dachgeschoss

U nbeschränkt

Grenz /G ebäudeabstand

Der grosse Grenzabstand ist entweder auf die West- oder Ostseite der Baute einzuhalten. Bauten und Anlagen zur Erschliessung der Terrassenhäuser (überdachte Treppe, Lift) dürfen ungeachtet der Grösse ihrer Grundfläche und Höhe verm inderte Grenz- und Gebäudeabstände von Nebenbauten gemäss Art. 20, Abs. 2, lit. a und b BauR einhalten.

Mehrlängenzuschlag

E ntfällt

ERR Eigenmann Rey Rietmann Raumplaner FSU, St Gallen

Gemeinde Zuzwil / ÜPL Lenter 2. Etappe / Besondere Vorschriften

Art. 8 Seite 4

Architektonische Gestaltung

1 Bauten sind so zu gestalten, dass h in sich tlich G liederung der Baukörper und Fassaden eine gute G esam tw irkung e rz ie lt w ird. Flachdächer und leicht geneigte Dächer bis 10° a.T. sind, wo n ic h t begehbar o der zu r N utzung erneuerbarer Energie benötigt, extensiv zu begrünen. 2 A ttikageschosse sind in den Baubereichen A i und A2 zugelassen. Sie dürfen eine Höhe von 3 m n ich t übersch re ite n und keine D achaufbauten aufweisen. Ihre Fläche d a rf 50 Prozent des d a ru n te r liegenden N orm algeschosses n ich t überschreiten. Attikageschosse dürfen so s itu ie rt w erden, dass m axim al 2 Fassaden m it den Hauptfassaden des Gebäudes zusam m enfallen. Auf den übrigen Seiten m üssen sie u nte r einer Linie von 45° zurückversetzt sein. Ü ber dem A ttik a ­ geschoss ist kein w eiteres Attikageschoss zulässig.

Art. 9 Freihaltebereich

Im F reihaltebereich sind m it Ausnahm e von Fusswegen keine Bauten oder Anlagen (z.Bsp. S itzplätze, S pielplätze, S ch w im m bä de r u.s.w.) zulässig. Es ist der bestehende W ieslandcharakte r zu erhalten.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1 Grössere A bgrabungshöhen können entgegen Art. 34, Abs. 3 BauR generell be w illig t werden, jedoch höchstens auf der H älfte des G ebäudeum fanges. 2 Bäum e und S träu che r dürfen die geltende Gebäudehöhe gemessen ab gestaltete m Terrain n ich t überschreiten.

Art. 11 Kinderspielplätze

Für den Baubereich C2 sind in A bhän g igkeit der W ohnnutzung genügend M öglichkeiten fü r K le in kind e rspie lp lätze vorzusehen. Diese sind im U m gebungsplan im Rahmen des Bauge­ suchsverfahrens aufzuzeigen.

Zustimmung der Grundeigentüm er Die nachfolgend a ufgeführten G ru nd e ige ntüm er erklären sich m it den besonderen V orschriften zum Ü berbauungsplan Lenter 2. Etappe einverstanden:

G rundsück Nr._________G ru nd eige ntüm er____________________________ U n te rsch rift__________ Parz. 971

H ildegard R uckstuhl

Parz. 1480

Felix Züger

ERR Eigenmann Rey Rietmann Raum planer ESU, St.Gallen