Überbauungsplan Lenter, 3. Etappe

Sondernutzungsplan · Zuzwil (SG)

Dokument

Nummer
2010-8361
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Zuzwil (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
10.11.2010
In Kraft seit
10.11.2010

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

10. November 2010

Gemeinderat Zuzwil Hinterdorfstrasse 3 9524 Zuzwil

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Lenter 3. Etappe

•

Überbauungsplan Lenter 3. Etappe

Wegen dem Schiessbetrieb im Schützenhaus Loberg war das Ausscheiden einer Bauzone im Gebiet Lenter lange Zeit blockiert und zurückgestellt. Nachdem der Schiessbetrieb eingestellt wurde, Hess der Gemeinderat Zuzwil 2002 für das ganze rund 6 ha grosse Areal einen Teilzo­ nenplan sowie einen Überbauungsplan erarbeiten. Das damalige Planungsamt stellte mit Blick auf die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes fest, dass eine Neueinzonung des ganzen Lenters nicht möglich sei. Gemeinde, Grundeigentümer und Kanton haben sich in der Folge darauf geeinigt, die Einzonung von Osten nach Westen, abhängig vom Baufortschritt und in Etappen freizugeben. Eine nächste Etappe kann freigegeben bzw. eingezont werden, wenn in der vorangehenden Etappe für 2/3 der Parzellen eine Baubewilligung vorliegt (vgl. auch Ge­ samtkonzept Lenter vom 3. Juni 2002). Nach einer ersten Etappe im Jahre 2003 (ca. 2.4 ha) ist aufgrund des Baufortschrittes bereits im Jahre 2005 eine weitere Etappe (ca. 1.8 ha) in die Wohnzone WE eingezont worden. Mit dem vorliegenden Erlass soll auch die rund 2 ha grosse Restfläche (Parz. 785, 971, 1939, 1940) in die WE eingezont werden, die Flächen entlang des W aldrandes werden einer Grünzo­ ne GF zugeschieden. Die Zonenzuweisung entspricht den Zielen der kommunalen Richtpla­ nung. Die Erlasse sind vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass sie recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Es ist jedoch noch Folgendes zu beachten: a) Die punktuelle Gefahrenabklärung weist im Planungsgebiet eine mittlere Gefährdung durch Rutschungen aus. Gemäss dem Gutachten der Firma Andres Geotechnik vom 4. Mai 2010 kann der Gefährdung mit vergleichsweise einfachen Massnahmen begegnet werden. Nach Art.

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14 besV sind solche nach der Richtlinie "Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der Baudirektion des Kantons Zürich und der GVZ Zürich auszuführen. Die Richtlinie stellt - wie auch diejenige des Kantons St. Gallen - auf der gleichnamigen Wegleitung der VKF Bern (Ver­ einigung Kantonaler Feuerversicherung) ab. Gemäss der Sektion Naturgefahren des Tiefbau­ amtes sollen die Massnahmen somit generell mit dieser Wegleitung abgestimmt werden (vgl. auch Hinweis des AREG vom 4. Juni 2010). b) Von derzeit 86.6 ha W ohn- und M ischzonen sind noch 4.7 ha (~ 5%) nicht überbaut (vgl. "Übersicht über den Stand der Erschliessung", nachgeführt bis Oktober 2009). Nach Ihren Berechnungen reicht diese Reserve noch für rund 309 Einwohner oder etwa 6% der heutigen Einwohnerzahl. In der Annahme, dass die Bevölkerung unverändert anwächst, würde diese Reserve noch für 3 bis 4 Jahre ausreichen. Aufgrund der ursprünglichen Absprache und des Baufortschritts im Planungsgebiet ist die Einzonung somit vertretbar. Weitere Einzonungen für die Wohnnutzung werden indes aufgrund der (noch immer aktuellen) Planungsziele nicht mehr genehmigt werden können. Die kommunalen Planungsziele sind zu überprüfen und auch mit regionalen Interessen und Entwicklungsszenarien abzustimmen. Dabei sind insbesondere auch die Zielsetzungen des Agglomerationsprogramms zu berücksichtigen.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'700.-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation: __

ü. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

10-6587 I 215199_67776

Plan

\ Chridenberg

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Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Leubergh

------------Projekt Nr. 1.069.1.002/05

04, Juni 2010

Waldabstandslinie

1:1000

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Überbauungsplan Lenter 3. Etappe

Baulinie

Baubereich A

Baubereich C 582.80

max. Gebäudehöhe in m.ü.IVI. Verschiebungsbereich zwischen A2 und C4

Lenter

Fussweg

Lenter

CH>

Fahrweg

Vom Gemeinderat erlassen am: 14.06.2010 Gemeinde Zuzwil

Freihaltebereich

Gémeinderat

,

Etappierungslinie

Roland Hardegger Gemeindepräsident

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Samantha Bruggma Ratsschreiberin

Hinweise Strasse

Öffentliche Planauflage: 21.06.2010 - 20.07.2010

Trottoir Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

1 0 , NOV. 2011 Verkehrsberuhigung

Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Baum Wald Stockgrenze Waldgrenze ERR Raumplaner FSU SIA St .Gallen Herisau Kirchgasse 16 I 9004 8t. Gallen I T +4171 227 62 62 | [email protected]

e f f

Santissimi

Oberdorf

Rebenstrasse

Weidli

besondere Vorschriften

4. Juni 2010

Projekt Nr. 1.069.1.002

Überbauungsplan Lenter, 3. Etappe Besondere Vorschriften

Vom Gemeinderat erlassen am: 14.06.2010 Gemeinde Zuzwil G em ein jerat

U lks Roland Hardegger Gemeindepräsident

Samantha Bruggmann Ratsschreiberin

Öffentliche Planauflage: 21.06.2010 - 20.07.2010

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen | Herisau Kirchgasse 16 | 9004 St. Gallen | T +4171 227 62 62 | St.:

ch

j 0, NOV. 2010

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A.

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 2

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und des Baureglementes der Gemeinde Zuzwil (BauR). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan 1:1000 und den besonderen Vor­ schriften mit Datum vom 4. Juni 2010 sowie dem Gesamtkonzept (Richtplan 1:1000) mit Datum vom 3. Juni 2002. 3 Die in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente wie auch das Gesamt­ konzept gelten als Hinweise.

Art. 2 Ziel, Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Regelung einer sinnvollen Erschliessung sowie Überbauung der 3. Etappe des Gebietes Lenter. Er basiert auf dem Gesamtkonzept für die Überbauung des ganzen Gebietes zwischen Dorfrand im Süden und Waldrand im Norden.

4. Juni 2010

Seite 3

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B.

Erschliessung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz / Parkierung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung der 3. Etappe hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungsstrassen (Lenterstrasse und Leubergstrasse) zu erfolgen. 2 Die Parkierung für die Baubereiche C3 und C4 erfolgt mit Ausnahme von Besucherparkfeldern in Tiefgaragen. Die Besucherparkfelder sind oberirdisch entsprechend der Nutzungsverteilung anzu­ ordnen und als solche zu bezeichnen. 3 ln den Baubereichen C3 und C4 sind für Wohnungen bis 120 m2 anrechenbare Geschossfläche mind. 1 Parkfeld und über 120 m2 mindestens 2 Parkfelder zu erstellen. Zusätzlich sind für Besucher pro 4 Wohnungen 1 Parkfeld zu erstellen. Restplätze werden ab 0.5 aufgerundet.

Art. 4 Baulinie, Waldabstandslinie

Die Baulinie, respektive Waldabstandslinie bezeichnet den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Strassen und Wegen, respektive gegenüber Wäldern.

Art. 5 Richtungspunkte

Zwischen den Richtungspunkten Fussweg respektive Fahrweg ist ein Streifen von 2.0m Breite derart freizuhalten, dass darin eine öffentliche Fusswegverbindung, respektive ein Streifen von 3.0m Breite derart freizuhalten, dass darin eine Zufahrt zur Erschliessung der Baubereiche A2 und C4 erstellt werden kann.

C.

Überbauung

Art. 6 Verschiebungsbereich zwischen A2 und C4

Die Abgrenzung zwischen den Baubereichen A2 und C4 können zusammen mit den Richtungs­ punkten innerhalb des im Plan bezeichneten Verschiebungsbereichs verschoben werden.

Art. 7 Zulässige Ausnützung und Bauten

11n den einzelnen Baubereichen gelten die folgenden Ausnützungsziffern. Die zulässigen Bauten richten sich wo nicht anders vermerkt nach den Bestimmungen des Baureglementes, respektive des kantonalen Baugesetzes. - Baubereich A1

0.50

- Baubereich A2

0.45

- Baubereich C3, C4

0.65

ausschliesslich Terrassenhäuser

2 Die Überbauung in den Baubereichen C3 und C4 haben je nach einem Gesamtprojekt zu erfolgen. Dieses ist zusammen mit dem ersten Baugesuch in diesem Baubereich einzureichen.

4. Juni 2010

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Art. 8 Abweichung Regelbauvorschriften

In den Baubereichen C3 und C4 gelten im Rahmen der vorgeschriebenen Gesamtprojekte die folgenden Abweichungen von den Regelbauvorschriften gemäss Art. 6 und 16 BauR:

Baubereiche C3 und C4 Zahl der Vollgeschosse

Im Baubereich C3 sind nicht mehr als 4 Vollgeschosse, im Baubereich C4 nicht mehr als 6 Vollgeschosse übereinander liegend (vgl. Schemaskizze) bis zur maximalen Gebäudehöhe zulässig. Die Staffelung hat in der Tiefe pro Geschoss mindestens 5.0m zu betragen. Schemaskizze für Baubereich C3

max GH = 578.20 mü.M.

JL. Wohnen (VG) Wohnen (VG) Wohnen (VG) Wohnen (VG) Strassenniveau V

_____

Garagen / Keller

Schemaskizze für Baubereich C4

max. GH = 582.80 m.ü.M. Wohnen (VG) Wohnen (VG) Wohnen (VG) WOhnen (VG) Wohnen (VG) Wohnen (VG)

Strassenniveau

Garagen / Keller

-I_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

GH = Gebäudehöhe / G = Geschosshöhe Gebäudehöhe

Die maximale Gebäudehöhe ist im Plan mittels Höhenkoten in m.ü.M. festgelegt. Darüber dürfen weder Brüstungen noch Attikageschosse erstellt werden.

Firsthöhe

Entfällt

Gebäudelänge

Als Gebäudelänge gilt die Breite einer Baute (parallel zum Hang); sie beträgt maximal 25 m. Je zwei Bauten dürfen mittels seitlich offenem aber gedecktem Zugangsbereich resp. eingeschossiger Zwischenbaute bis zur maximalen Länge von 70 m zusammen­ gebaut werden. Die Gebäudetiefe (senkrecht zum Hang) ist nicht beschränkt.

Ausbau Untergeschoss

Gemäss Baureglement

Ausbau Dachgeschoss

Unbeschränkt

Grenz-

Der grosse Grenzabstand ist entweder auf die West- oder Ostseite der Baute einzu­

/Gebäudeabstand

halten. Bauten und Anlagen zur Erschliessung der Terrassenhäuser (überdachte Treppe, Lift) dürfen ungeachtet der Grösse ihrer Grundfläche und Höhe verminderte Grenz- und Gebäudeabstände von Nebenbauten gemäss Art. 20, Abs. 2, lit. a und b BauR einhalten.

Mehrlängenzuschlag

Entfällt

4. Juni 2010

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D.

Gestaltung

Art. 9 Architektonische Gestaltung

1 Bauten sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Gliederung der Baukörper und Fassaden eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Flachdächer und leicht geneigte Dächer bis 10° a.T. sind, wo nicht be­ gehbar oder zur Nutzung erneuerbarer Energie benötigt, extensiv zu begrünen. 2 Attikageschosse sind in den Baubereichen A1 und A2 zugelassen. Sie dürfen mit Ausnahme von technisch bedingten Bauteilen eine Höhe von 3.40 m nicht überschreiten. Ihre Fläche darf 50 Prozent des darunter liegenden Normalgeschosses nicht überschreiten. Attikageschosse dürfen so situiert werden, dass maximal 2 Fassaden mit den Hauptfassaden des Gebäudes zusammenfallen. Auf den übrigen Seiten müssen sie unter einer Linie von 45° zurückversetzt sein. Über dem Attikageschoss ist kein weiteres Attikageschoss zulässig.

Art. 10 Freihaltebereich

Im Freihaltebereich sind mit Ausnahme von Fusswegen (gem. Art. 5) keine Bauten oder Anlagen (z.B. Sitzplätze, Gärten, Spielplätze, Schwimmbäder usw.) zulässig. Es ist der bestehende Wieslandcharakter zu erhalten. In diesem Bereich dürfen keine Terrainveränderungen vorgenommen werden.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1Grössere Abgrabungshöhen können entgegen Art. 34, Abs. 3 BauR generell bewilligt werden, jedoch höchstens auf der Hälfte des Gebäudeumfanges. 2 Bäume und Sträucher dürfen die geltende Gebäudehöhe gemessen ab gestaltetem Terrain nicht überschreiten.

Art. 12 Kinderspielplätze

In den Baubereichen C3 und C4 sind in Abhängigkeit der Wohnnutzung genügend Möglichkeiten für Kleinkinderspielplätze vorzusehen. Diese sind im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchs­ verfahren aufzuzeigen.

3 weitere Artikel

Art. 13 Neben räume

In den Baubereichen C3 und C4 sind pro Wohneinheit mindestens folgende Nebenräume vorzusehen: - Abstellraum mind. 3.0 m2 - Kellerraum mind. 5.0 m2

4. Juni 2010

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E.

Naturgefahren, Altlasten

Art. 14 Naturgefahren, Objektschutzmassnahmen

Aufgrund der punktuellen Gefahrenbeurteilung (Rutschung) sind bei der Überbauung des Planungsgebietes gestützt auf den Bericht der Andres Geotechnik AG vom 4. Mai 2010 unter Objektschutzmassnahmen die folgenden baulichen Massnahmen vorzusehen respektive zu berücksichtigen: -

Erstellung von umlaufenden Sickerleitungen zur Entwässerung des Hanges.

-

Fassung und Ableitung des Meteorwassers (keine Versickerung). Einzelne Bauwerke sind möglichst steif auszubilden und konstruktiv gelenkig mit­ einander zu verbinden.

-

Leitungsanschlüsse an die Bauten sind unmittelbar vor dem Einführen ins Gebäude über eine kurze Strecke in Hangrichtung zu führen.

-

Leitungen sind generell flexibel auszubilden.

-

Leitungen die in Fallrichtung verlaufen, sind in «Schlangenlinien» zu verlegen.

-

Bei der Leitungsplanung sind ausreichende Gefällsreserven vorzusehen.

-

Leitungen unter dem Gebäude sind fix mit der Bodenplatte zu verbinden.

Die objektspezifischen Massnahmen sind nach der Richtlinie «Objektschutz gegen Naturgefahren», Baudirektion Kanton Zürich und GVZ, Zürich, Kapitel 4 «Rutschungen» auszuführen.

Art. 15 Altlasten

Der Baubereich 04 darf erst überbaut werden, wenn die Altlasten des Scheibenstandes beseitigt sind. Vorgängig der Altlastensanierung muss durch das Amt für Umwelt und Energie eine Bewilligung vorliegen.

4. Juni 2010