Überbauungsplan Lindaupark

Sondernutzungsplan · Zuzwil (SG)

Dokument

Nummer
2011-8360
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Zuzwil (SG)
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
22.12.2011
In Kraft seit
22.12.2011

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Rost Gemeinderat Hinterdorfstrasse 3 9524 Zuzwil

22. Dezember 2011

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Lindaupark

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Das rund 8000 m2 grosse Planungsgebiet am südwestlichen Rand eines Einfamilienhaus­ gebietes (Parzellen Nrn. 237, 1070) liegt gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan in der Wohnzone WE (rd. 5000 m2) bzw. in der Grünzone (rd. 3000 m2). A uf dem Areal eines ehemaligen Fleischverarbeitungsbetriebs ist eine 'verdichtete' Überbauung mit formal einheitlich gestalteten Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern geplant. Im Jahre 2003 hat das Tiefbauamt die Offenlegung und Verlegung des Gerenbachs bewil­ ligt. Gleichzeitig ist im Zonenplan die eingangs erwähnte Grünzone ausgeschieden wor­ den, die Festlegung des Gewässerraums nach Art. 41a ist somit sichergestellt. Das Pro­ jekt wurde indes noch nicht ausgeführt, die Offenlegung erfolgt zusammen mit der Über­ bauung Lindaupark. Aufgrund des im Januar 2010 in Kraft getretenen Wasserbaugeset­ zes ist für die wasserbaulichen Massnahmen eine erneute Genehmigung des Baudepar­ tements erforderlich (s. Beilage). Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

11-5782 / 266458_74886 266458_74886

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechts-pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T940 Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

Fr.

Tiefbauamt Teilstrassenplan

Fr.

3 4 0 .-

Tiefbauamt W asserbauprojekt

Fr.

3 0 0 .-

1'300.—

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Genehmigung Wasserbauprojekt Kopie BD-RA TBA-RD ANJF

11-5782 / 266458_74886

Plan mit besonderen Vorschriften

Mösler

M 1:500

Überbauungsplan Lindaupark

14. Juni 2011 m

10

20

30

40

50

Verni Gemeinderat erlassen am 14. Juni 2011 Der üememdepraai Gemeindepräadent

A#ii%

Die Ratsschreiberin

Öffentlich aufgelegt vom 5. Juli 2011 bis 3. August 2011 Vom Baudepartement des Kantons St Gallen genehmigt am

2 2. DEZ. 2011

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

0 ^ ST-G

Strittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 S t Gallen

Stritt matt 6r PartnEI AG

T 071222 43 43 j F 071222 26 09 www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

464X019 URL Lindau\zb\upJindau_no624.dwg, Mer-ela

I.

Festlegungen

jektes verbindlich.

Allgemeine Bestimmungen

3 Soweit die seitlichen Gebäudeabstände gemäss Baureglement unterschritten werden,

BVo

A rt 7

Geltungsbereich

dürfen über diese Fassadenbereiche keine Wohnräume belichtet werden.

1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den nachfol­ genden besonderen Vorschriften, dem Dossier der Beilagepläne vom 6. August 2010 und

'

#

Geltungsbereich

Art. 1 Zufahrtsweg öffentlich

Art. 3 Wendeplatz

Art. 3 Fussweg

Art. 4

dem Planungsbericht. 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die besonderen Vorschriften und die

B

C

Baubereiche

Ausnützungsziffer

Für ein konkretes Projekt, das die qualitativen Anforderungen nach Art. 27 BauG bzw. des Überbauungsplans erfüllt, wird m it der letzten Bauetappe ein Ausnützungsbonus von 15 %

speziell erwähnten Elemente des Beilageprojektes sind verbindlich. Die übrigen Planele­

gew ährt

mente und die Beilagepläne sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungsberei­ ches. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kan­ tonalen Bau-, Planungs- und Umweltrechts sowie des Baureglements der Gemeinde

A

Art. 7

Art. 5 IV. Umgebung

Zuzwil.

Art. 8 Allgemeiner Umgebungsbereich

Art. 8 Grünbereich Gewässer

Art. 9 Grünbereich Gärten

Art. 10 Abfallsammelplatz

Art. 12

Art. 2 Zweck

Allgemeiner Umgebungsbe­

1 Die allgemeine Umgebungsfläche umfasst alle nicht anderweitig zugewiesenen Flächen

reich

und die nicht m it Haupt- und Anbauten bebauten Teile der Bau bereiche.

Der Überbauungsplan bezweckt die haushälterische Bebauung des Planungsgebietes m it

2 Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche sind nur Anlagen zulässig.

formal einheitlich gestalteten Ein- und Doppeleinfamilienhäusern.

2 Gegenüber den öffentlichen Strassen sind die nordseitigen Vorgärten dauernd offen zu gestalten. Gegenüber der Lindaustrasse sind die Vorplätze auf einen Abstellplatz und den Hauszugang zu beschränken. Die restliche Fläche ist zu begrünen. Geschlossene Einfrie­ dungen oder Lebhäge m it einer Höhe von mehr als 1.20 m sind nicht zulässig.

II. Erschliessung

8 weitere Artikel

Art. 3 Fährverkehr

1 Die Zu- und Wegfahrt fü r Motorfahrzeuge erfolgt direkt ab der Lindaustrasse oder dem im Plan bezeichneten, teilweise öffentlichen Zufahrtsweg.

Art. g

Grünbereich Gewässer

ist als extensiv (ungedüngte) genutzte Mähwiese zu pflegen und darf maximal drei Mal

2 Gegenüber der Fahrbahn des Zufahrtsweges ist eine beidseitige, zusätzliche Hindernis­

Hinweise

1 Der Grünbereich Gewässer dient der Offenlegung und dem ökologischen Ausgleich. Sie pro Jahr gemäht werden. Jegliche Bauten und Anlagen inklusive Geländeeingriffe sind un­

freiheit von 0.20 m dauernd frei zu halten.

zulässig. Die Offenlegung und Bestockung hat vor Beginn der ersten Bauetappe zu erfol­

3 An der bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz fü r Personenwagen sowie fü r Fahrzeuge

gen.

der öffentlichen Dienste anzulegen und dauerhaft frei zu halten.

2 Das Bachufer ist inklusive Bestockung und Krautsaum in ihrer Artenvielfalt und Aus­

Bauten bestehend

Art. 4 Fussverkehr

dehnung zu erhalten.

M it dem Bau des öffentlichen Zufahrtweges ist eine Fusswegverbindung ab Ende dieses

3 Periodische, selektive und abschnittsweise Rückschnitte zur Verjüngung und Auslich­

Zufahrtweges zur Lindaustrasse zu erstellen.

Bauten abzubrechen

tung von Hecken, Feld und Ufergehölzen sind zwischen November und Februar erlaubt. Bei der Pflege sollte nie mehr als ein Drittel der Gesamtlänge durchforstet werden. Das

Hauptbauten gemäss Vorprojekt

Auf-den Stock-Setzen ist nur bei schnellwüchsigen artenarmen Hecken gestattet, in Ab­

III. Bebauung

schnitten von jeweils maximal 20.00 m Länge im gleichen Jahr.

Bachoffenlegung Hecke

Art. 5 Baubereiche

1 Die Baubereiche gehen nach aussen allen anderen Abstandsvorschriften vor. Offene Au­ tounterstände ohne Tor dürfen bis an die Grenze der Baubereiche erstellt werden. Vorbau­

Art. 10 Grünbereich Gärten

Der Grünbereich Gärten dient der Anlage von Privatgärten. Es sind weder Bauten noch ge­

ten dürfen nicht über die Baubereiche hinausragen.

schlossene Einfriedungen, Pergolen oder Lebhäge zulässig. Punktuell gepflanzte Sträucher,

2 innerhalb des Baubereiches A gelten folgende Überbauungsvorschriften:

Strauchgruppen und Laubbäume sind zulässig. Das bestehende Terrain ist zu erhalten.

- Gebäudetyp:

Ein- oder Doppeleinfamilienhaus

- Geschossigkeit:

innerhalb der Gebäudehöhe frei

- Gebäudelänge:

max. 25.00 m

- Gebäudehöhe:

max. 7.00 m

V. V er-und Entsorgung

3 Innerhalb des Baubereiches B gelten folgende Überbauungsvorschriften: - Gebäudetyp:

Einfamilienhaus

- Geschossigkeit:

innerhalb der Gebäudehöhe frei

- Gebäudelänge:

max. 25.00 m

- Gebäudeabstand:

min. 4.00 m

(nur zwischen Haupt- und Anbauten) - Gebäudehöhe:

Art. 77 Energie

Sofern die Bauten nicht nach dem Minergie-Standard ausgeführt werden, dürfen höch­ stens 30 % des zulässigen Energiebedarfs (Basis EnG Stand 2010) fü r Heizung und Warm­ wasser m it nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Art. 12 Abfall

max. 7.00 m

An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein nach Angabe der Gemeinde gestalteter Abfall­ sammelplatz zu erstellen.

4 Innerhalb des Baubereiches C sind nur über das Erdgeschoss vorstehende Obergeschos­ se und Vordächer der Bauten im Baubereich B zulässig.

Art. 73 Entwässerung

1 Erschliessungsanlagen sind soweit möglich über die Schulter zu entwässern. 2 Durch unversiegelte Oberflächen ist der Meteorwasseranfall zu minimieren und in

Art. 6 Gestaltung

1 Die Häuser sind im formalen Ausdruck einheitlich zu gestalten. Sie sind auf einfachen, quadratischen Grundformen zu entwickeln und m it einem begrünten Flachdach zu erstel­ len. 2 Hinsichtlich der Anordnung von Hauptbau und Terrassen ist das Prinzip des Beilagepro­

zweiter Priorität verzögert in den Bach einzuleiten.