Überbauungsplan Morach II
Sondernutzungsplan · Zuzwil (SG)
Dokument
- Nummer
- 2014-8360
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Zuzwil (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 19.08.2014
- In Kraft seit
- 19.08.2014
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Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil
19. August 2014
Geschäft Nr. 14-4000 Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Morach II
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Mit dem Teilzonenplan Morach II, vom Baudepartement genehmigt am 30. April 2014, wurde die Zonengrenze im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 339 der heutigen Par zellengrenze angepasst. Das Planungsgebiet umfasst den südlichen Teil der Parzelle Nr. 339, welche hauptsäch lich der Gewerbe-Industriezone (Gl A) zugeteilt ist. Ein rund 1200 m2 grosser Bereich der Parzelle Nr. 339 ist, zwecks Sicherung des Gewässerraumes des Morachbachs, der Grünzone Freihaltung (GF) zugewiesen. Bei einem Brand im September 2013 wurde ein Grossteil der Bauten zerstört. Betroffen davon sind die Gewächshäuser auf einer Fläche von rund 4 ha. Im Weiteren ist Folgendes zu beachten: Gemäss Überbauungsplan Morach II wird über der bestehenden Eindolung eine Ver kehrsfläche befestigt. Dies bedarf einer wasserbaulichen Sondernutzungsbewilligung nach GNG. Diese Bewilligung wird im Rahmen des Baugesuches erteilt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
14-4000 / 392603_96429 392603_96429
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. 2. 3.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Mit Inkrafttreten des Überbauungsplanes Morach II wird der Überbauungsplan Morach vom 6. Juli 1992 inklusive der Änderungen vom 6. Juni 1997 aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'130.~.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen isschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst
14-4000 / 392603_96429
Plan mit besonderen Vorschriften
Festlegungen BVo
1 _Z3 Morach
M 1:l'000 m
io
20
30
40
50
Geltungsbereich
Art. 1 Bereich Verkehrsfläche
Art. g
Standort Wendeanlage
Art. 3 Markierungslinie
Art. 4 Allgemeine Umgebungsfläche
Art. 6 Grünraum Morachbach
Art. 7 Hinweise
Uberbauungsplan Morach II
Baute, bestehend Baute, abgebrannt
Gemeinderat erlassen am 31: M ärz 2014 Gemeindepräsident
Gewässer, offen / eingedolt Die Ratsschreiberin
Bachprojekt, Stand 12. März 2014 Gemeindestrasse 3. Klasse
Öffentliche Auflage: 14. April 2014^513. Mai 2014
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
514.50
1 9, AUG. 2014
M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Strittmatter Partner AG I Vadianstrasse 37 19001 St. Gallen
Strittmatter Pofrtner AG
T 071 222 43 4 3 1F 071 222 26 09
^hurbordstrasse
www.strittmatter-partner.ch I [email protected]
464\035\300\33o\Plan\UP_Morach_i40320.dwg, Mer-Ca-seb
Besondere Vorschriften I.
A rt.7
Allgemeines
Gewässer
1 Sobald die Eindolung des Morachbachs von Bauten und/oder Anlagen tangiert wird, ist der Morachbach im Grünraum offenzulegen.
A rt.l
Geltungsbereich
1 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:1'000, den
2 Der bezeichnete Grünraum «Morachbach» ist gemäss Art. 41 c der Gewässer
nachfolgenden besonderen Vorschriften und dem Planungsbericht
schutzverordnung (GSchV) zu gestalten.
2 Die in der Planlegende bezeichneten Festlegungen und die besonderen Vorschrif ten sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht V.
ist erläuternd.
Schlussbestimmungen
3 Die besonderen Vorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Geltungs
Art. 8
bereichs.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: a) die Überbauung des Gebiets m it Gewächshäusern fü r eine Gärtnerei; b) den W iederaufbau des Gewächshauses; c) eine effiziente Erschliessung; d) die Festsetzung der Bebauung in ihrer Lage und Ausdehnung.
II.
Art. 3 Erschliessung
M otorisierter Verkehr
1 Die Erschliessung des Planungsgebiets fü r die Anlieferung hat innerhalb des Be reichs Verkehrsfläche zu erfolgen. 2 Am bezeichneten Standort ist eine Wendeanlage fü r Anhängerzüge und Sattelm o torfahrzeuge zu erstellen.
III.
Art. 4 Bebauung
Markierungslinie
1 Die Markierungslinien legen die m axim ale Ausdehnung fest. Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig. Ausserhalb der M arkierungslini en sind nur Nebenbauten und Anlagen zulässig. 2 Für Bauten gelten die folgenden Höhen.-
Art. 5
a) Gebäudehöhe:
max. 520.20 m ü.M.
b) Firsthöhe:
max. 522.70 m ü.M.
Architektonische Gestal
1 Die Neubauten haben sich hinsichtlich ihrer Fassadengestaltung und -gliederung
tung
den direkt nördlich angrenzenden Bauten anzugleichen, dass eine architektonische Einheit e n tste h t Es sind nur transparente Gewächshäuser m it filigraner M etallkon struktion und Ausfachungen aus Glas, Kunststoff platten oder dergleichen zulässig. 2 Die Bauten haben dem orthogonalen Rasterder nördlich angrenzenden Bebauung zu folgen.
IV.
Art. 6 Umgebung
Allgemeine Umgebungs-
1 Allgemeine Umgebungsflächen sind zu begrünen, sofern diese nicht fü r Verkehrs-
ßäche
Infrastrukturen genutzt werden. 2 Es sind ausschliesslich standortgerechte, nicht invasive Pflanzen und Gehölze zu lässig.
Aufhebung geltenden
M it Inkrafttreten des Überbauungsplans «Morach II» wird der Überbauungsplan «Mo-
Rechts
rach» vom 6. Juli 1992 inklusive der Änderung vom 6. Juni 1997 aufgehoben.
Referenzpunkt in m ü.M.