Überbauungsplan Maturtweg

Sondernutzungsplan · Grabs

Dokument

Nummer
2013-3060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
20.11.2013
In Kraft seit
20.11.2013

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs

20. November 2013

Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Überbauungsplan Maturtweg

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Der Überbauungsplan Maturtweg regelt die Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie deren Erschliessung in den Gebieten Ampadeila und Büntli. Dieser umfasst zwei verschiedene Nutzungszonen: Der östliche, etwas flachere Teil liegt in der Dorfkernzone Grabs (DG, 3 Vollgeschosse) und soll mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden. Der west­ liche Bereich liegt in der Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser (WE, 2 Vollgeschos­ se) und soll mit maximal drei Häusern überbaut werden. Der Mehrfamilienhausbereich liegt zusätzlich in der Ortsbildschutzzone gemäss der Schutzverordnung Talgebiet. Somit sind Bauten besonders sorgfältig einzufügen und die weitern Bestimmungen der Schutz­ verordnung zu beachten. Mit dem Überbauungsplan wird auch die Verteilung der maximal möglichen Ausnützung geregelt. Gemäss planerischen Überlegungen soll der näher beim Dorfkern liegende Be­ reich mit den Mehrfamilienhäusern verdichtet genutzt und der sensiblere Hangbereich eher locker bebaut werden. Die relativ hohe Dichte im Mehrfamilienhausbereich ist zuläs­ sig, da der Zonenzweck gewahrt wird und die nachbarlichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies wird namentlich durch die Einhaltung der zonengemässen Bestimmungen zu Geschossigkeit, Gebäudehöhen, Gebäudelängen sowie mehrheitlich auch betreffend den Abständen gegen Aussen sicher gestellt. Mit teilweiser Reduktion der Geschossigkeit wird auch die Topografie berücksichtigt. Insgesamt wird eine gegenüber der Regelbauweise ortsbaulich und architektonisch bessere Überbauung festgelegt, die einem öffentlichen Interesse entspricht. Der Gemeinderat hat den Überbauungsplan Maturtweg am 10. Dezember 2012 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. Januar 2013 bis am 7. Februar 2013. Aufgrund von

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Einsprachen wurden Änderungen angebracht, die vom Gemeinderat am 14. Oktober 2013 erlassen wurden. Auf eine weitere Auflage wurde gemäss Art. 32 Abs. 2 BauG verzichtet. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 13. Juli 2013 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden weitgehend berücksichtigt. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und ge­ nehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und G e­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1050.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfoitnation:

U. Strauss

Beilagen G enehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

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Plan mit besonderen Vorschriften

Gemeinde Grabs

Festlegungen BVo

Ampadeila

Geltungsbereich

A rti

Bereich Maturtweg

Art. 3 Standort Wendeplatz

Art. 4 Zu- und Wegfahrt unterirdische Sammelgarage

Art. 5 Oo

Richtungspunkt Fussweg

Art. 7 Qo

Anordnungsbereich Fussweg

Art. 7 Markierungslinie für Mehrfamilienhaus A und B

Art. 8 Baubereich für Einfamilienhäuser

Art. 9 Hauptfirstrichtung

Art. 13 Allgemeine Umgebungsfläche

Art. 14 Standort Aufenthaltsfläche

Art. 16 Standort Spielplatz

Art. 17 ^ --------- ►

14. August 2013 m

I

5

*

10

1

Überbauungsplan Maturtweg

M 1:500

I

15

20

25 Vom Gemeinderat e rla s s ^ -a fn -w ^ e z e m ber 2012 Änderung vom G em eif^tò st fer1a s s ^ ^ m j 4 - Oktoben&mfg

——

Öffentliche Auf la Änderung im verein

Hinweise

Der^é^s^yeiber

Februar 2013

W

äss A rt 32, Abs 2 BauG

Vom Baudepartement des Kantons S t Gallen genehmigt am

Öffentliche Strasse

Büntli

Abzubrechende Baute und Anlage

2 0. NOV. 2013

Projektierte Baute

M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung und Geoinformation

;.v.

/ üu,<r

Höhenkurven, Äquidistanz i.oom

Geisseg

O ^S T.g

Sichtfeld nach SN VSS 640 273a Anordnungsbereich geplanter Molokstandort

Ampadeila

Strittm atter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 S t Gallen T 071222 43 43 I F 071222 26 09

Strittmatter

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Besondere Vorschriften

Art. 1

A rt. 15

Terraingestaltung

Ili.

Bebauung

Geltungsbereich

A rt. 8

M arkierungslinien f ü r

1 An- und Vorbauten ausserhalb der Markierungslinien für Mehrfamilienhäuser sind

rain einzupassen. 2 Stützmauern, m it Ausnahme zugunsten der Sammelgarageneinfahrt, sind auf eine

M ehrfam ilien haus

nur als Witterungsschutz der Eingangsbereiche und von Veloabstellplätzen zulässig. 2 Innerhalb der Markierungslinien gelten folgende besondere Bestimmungen:

als Trockenmauern aus kleinformatigen Steinen auszuführen. Stützmauern aus Be­

1 Der Überbauungsplan besteht aus der Karte im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften sowie dem Planungsbericht 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen Vorschriften

Höhe von 1.50 m ab dem gestalteten Terrain zu beschränken. Diese sind grundsätzlich ton sind ausschliesslich aus Statikgründen infolge des Hangdruckes zulässig. M it ei­

sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Planungsbericht ist

ner Verkleidung müssen die Betonmauern dennoch als Trockenmauern in Erschei­

erläuternd. max. Anzahl Vollgeschosse

Art. 2

1 Anlagen der Umgebungsgestaltung sind m it möglichst wenigen Eingriffen ins Ter­

Allgemeines

Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt namentlich: a)

die Verlängerung und den Ausbau des Maturtweges;

b)

eine auf den Ortskern abgestimmte Bebauung;

c)

eine sorgfältig in die Hanglage eingepasste Umgebungsgestaltung;

d)

eine nachhaltige Ver- und Entsorgung.

11 weitere Artikel

Art. 9 max. Gebäudehöhe[m]

9.50

6.50

max. Firsthöhe [m]

13.50

10.50

Baubereich f ü r

1 Einfamilienhäuser sind nur innerhalb des bezeichneten Baubereiches zulässig. Es

E infam ilienhäuser

dürfen maximal drei Hauptbauten erstellt werden.

nung treten. 3 Böschungen dürfen maximal in einem Verhältnis von 2:3, von Höhe zu Länge, be­ pflanzt und im Verhältnis 1:2, un bepflanzt, erstellt werden. S ta n d o rt A ufenthalts-

Am bezeichneten Standort ist eine gemeinschaftliche Aufenthaltsfläche m it Sitzgele­

ß äche

genheiten zu gestalten.

A r t. ij

S ta ndort Spielplatz

Am bezeichneten Standort ist ein Spielplatz fü r Kleinkinder zu erstellen.

V.

Übriges

Art. 18 Energie

A rt. 76

2 Die Bauweise richtet sich nach den Regelbauvorschritten m it Ausnahme der nach­ folgenden Art. 11 bis 13.

11.

Art. 3 A rt. 10

Erschliessung Bereich M a tu rtw e g

Nebenbauten

1 Für Nebenbauten der Mehrfamilienhäuser gilt folgende besondere Bauweise: a)

max. Grundfläche: 25 m2

1 Der Maturtweg ist im bezeichneten Bereich zu verlängern und auf eine Fahrbahn­

b)

max. Gebäudehöhe: 2.50 m

breite von 4.00 m auszubauen. Seitlich sind mindestens je 0.20 m Hindernisfreiheit

c)

max. Firsthöhe von 3.50 m

als Bankett freizuhalten. 2 Die genaue Lage und Dimensionierung richten sich nach dem vom Gemeinderat

2 Flachdächer sind zu begrünen.

bewilligten Erschliessungsprojekt 3 Die Kosten sind durch die betroffenen Eigentümer im Verhältnis der zulässigen

Art. 77 A usnützung

neuerbaren Energien oder Abwärme gedeckt werden.

1 Es gelten folgende maximalen Bruttogeschossflächen inkl. Mehrausnützung ge­

Geschossflächen zu tragen. Nach der Erstellung ist die Strasse inklusive Bankett ent­

mäss Abs. 2: a) Markierungslinien fü r Mehrfamilienhäuser: 2'500 m2

schädigungslos an die politische Gemeinde zu übertragen.

b)

Art. 79 S tandort W endeplatz

1 Am bezeichneten Standort ist ein Wendeplatz zu erstellen, der das Wenden eines

haltung des Art. 27 BauG fü r den ganzen Geltungsbereich eine Mehrausnützung von

8 m langen Lastwagens ermöglicht. Der Einbezug privater Vorplatzflächen ist zuläs­

maximal 10 % der zonengemässen Grundausnützung gewähren.

A rt. 5

Autoabstellplätze

Art. 12 Architektonische

1 Die Bauten haben sich bezüglich Farbgebung gut in die Umgebung einzufügen. Es

G estaltung

sind nur Holz- oder Erdtöne zulässig. 2 Die Mehrfamilienhäuser sind einheitlich zu gestalten bezüglich Fassadengliede­

1 Die Autoabstellplätze der Mehrfamilienhäuser sind in einer unterirdischen Sam­

rungskonzept einzureichen.

rung, Materialisierung sowie Farbgebung und sind auf rechteckigen Grundrissen auf­ zubauen. Die Fassaden sind m it Holz zu erstellen oder zu verkleiden, wobei Sockelbe­

melgarage zusammenzufassen und ab der bezeichneten Zu- und Wegfahrt zu erschliessen. 2 Die Abstellplätze für Besucher sind in einem nicht abgeschlossenen Teil der Sam­

Art. 6 Veloabstellplätze

reiche gestalterisch abgesetzt und mineralisch in Erscheinung treten dürfen.

melgarage nahe der Einfahrt anzuordnen.

3 Die Balkone sind gestalterisch der Fassade unterzuordnen und dürfen nicht als Balkonbänder über die ganze Fassadenlänge in Erscheinung treten. Die Dachbaikone

1 Die nach Art. 7 Abs. 5 BauR für die Mehrfamilienhäuser geforderten Veloabstell­

/ -terrassen dürfen zudem nicht überdacht werden.

plätze sind in der unterirdischen Sammelgarage zu erstellen. 2 Für das kurzzeitige Abstellen von Velos sind oberirdisch, möglichst nahe bei den

Art. 7 Richtungspunkte Fussweg

Art. 73 Dachgestaltung

1 Bei Hauptbauten sind nur symmetrische Satteldächer zulässig. Bei den Mehrfami­

Eingängen mindestens 5 Veloabstellplätze pro Mehrfamilienhaus zu erstellen. Diese

lienhäusern muss die Dachneigung zudem zwischen 30° und 35° liegen.

sind zu überdachen.

2 Von den bezeichneten Hauptfirstrichtungen darf max. 50 abgewichen werden.

1 Zwischen den festgelegten Richtungspunkten ist ein öffentlicher Fussweg m it ei­ ner Mindestbreite von 1.20 m zu erstellen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2/3 sinngemäss.

IV.

Umgebung

Art. 74 A llgem eine

1 Die allgemeine Umgebungsfläche dient der Erschliessung sowie dem Aufenthalt

Um gebungsßäche

und ist weitgehend zu begrünen. Die unterirdische Sammelgarage ist vollständig zu

1 Schmutz- und Meteorwasser sind im Trennsystem zu führen. 2 Das Meteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zweiter Priorität zu retendieren und in dritter Priorität abzuleiten. M it der Baueingabe ist ein Entwässe­

sig. Deren Nutzung als Wendeplatz istgrundbuchlich zu sichern. 2 Der Wendeplatz ist Bestandteil des Strassenprojekts gemäss A rt 3 Abs. 2.

Schm utz- u nd M eteor­ wasser

Baubereich für Einfamilienhäuser: 800 m2

2 Für die Überbauung kann der Gemeinderat für ein überzeugendes Projekt bei Ein­

Art. 4 Die Hauptbauten sind so auszurüsten, dass mindestens 40 Prozent (Basis EnG Stand

2007) des zulässigen Energiebedarfs für die Heizung und das Warmwasser m it er­

überdecken. 2 Es sind m it der Erstbepflanzung ausschliesslich standortheimische Gehölzarten zulässig. 3 M it der Baueingabe zu den Mehrfamilienhäusern ist ein detailliertes Umgebungs­ konzept m it Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und der Gestaltung der ver­ tikalen Terrainversätze einzureichen.

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