Baulinienplan Schlussbach

Sondernutzungsplan · Grabs

Dokument

Nummer
2015-3060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
15.05.2015
In Kraft seit
15.05.2015

Karte

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Politische Gemeinde Grabs Sporgasse 7 Postfach 64 9472 Grabs

15. Mai 2015

Geschäft Nr. 15-3454 Gemeinde Grabs: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baulinienplan Schlussbach

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Die Gemeinde beabsichtigt, bei der Mündung des Schlussbaches in den Grabserbach einen Grobgeschiebesammler zu erstellen, um den Hochwasserschutz zu verbessern. Dazu wurden ein Wasserbauprojekt und ein Baulinienplan erarbeitet. Zwischen dem Schluss- und Grabserbach wurden bereits mit dem Baulinienplan Grab­ serbach (Abschnitt Wispel - Restaurant Glocke), vom Baudepartement genehmigt am 10. November 1989, Baulinien für den Gewässerabstand festgelegt. Diese werden mit dem vorliegenden Erlass teilweise aufgehoben. Mit dem Baulinienplan Schlussbach wird den Anforderungen der Gewässerschutzverord­ nung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) Rechnung getragen und der Gewässerraum vor­ läufig materiell gesichert. Die formelle Festlegung des Gewässerraumes hat noch zu er­ folgen, sobald die kantonalgesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 29. Januar 2015 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden berücksichtigt. In den Vorprüfungsunterlagen war ein Unterhaltsbereich aufgeführt, auf den jedoch verzichtet werden konnte. In der Legende sind der entsprechende Eintrag sowie die Sonderbauvorschrift jedoch noch enthalten und sind daher zu streichen. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 2. März 2015 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 11. März bis 9. April 2015, dazu sind gemäss Angaben der Gemeinde keine Einspra­ chen eingegangen.

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Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und im Sinne der Erwä­ gungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. Î1 5 0 .- .

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass (einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst

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