Überbauungsplan Glocke II

Sondernutzungsplan · Grabs

Dokument

Nummer
2017-3060
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
19.04.2017
In Kraft seit
19.04.2017

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen B audepartem ent

Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen ____________

A -P ost

19. April 2017

Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs

Geschäft Nr. 17-1428 G em einde Grabs: G en ehm igung von G em eindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Ganzen Text zeigen

Ü b erbauungsplan G locke II

•

A u fhebung Ü berb au u n g sp lan Glocke

1

A u sg an slag e

Der Gemeinderat hat am 23. Januar 2017 den Überbauungsplan Glocke II mit besonde­ ren Vorschriften erlassen. Gleichzeitig wurde der bestehende Überbauungsplan Glocke, vom Baudepartement am 4. September 1991, aufgehoben. Die Erlasse wurden vom 1. Februar bis am 2. März 2017 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen.

2

E rw ägungen

Das Gebiet des Gasthauses Glocke ist Teil des Grabser Mühlbachs. Der Mühlbach ist eine wichtige Lebensader im Dorf und seit dem 15. Jh. mit oberer und unterer Mühle be­ legt. Mit seiner Länge von 1.7 km und vielfältigen gewerblichen Nutzung ist der Grabser Mühlbach in der Schweiz einmalig. Das Gasthaus Glocke ist gleichzeitig auch die ehema­ lige Mühle zur Glocke und wohl um 1842 erneuert worden. Sie liegt in prominenter Lage unmittelbar unterhalb der Wispelmühle am Anfang des Grabser Mühlbachs beim Eintritt ins Dorf. Aufgrund der kantonalen Bedeutung des Grabser Ortsbildes und des denkmalpflegeri­ schen W ertes des Gasthauses Glocke ergeben sich folgende Pflichten: - Vor Abbruch des Gasthauses Glocke ist dieses inklusive Gewölbekeller zu dokumen­ tieren.

17-1428 / 5 2 4 2 2 3 J 17949

- Der Gewölbekeller ist zusätzlich durch die kantonale Denkmalpflege aufzunehmen. - Vor Abbruch ist die kantonale Denkmalpflege frühzeitig zu kontaktieren. Kontaktperson: Regula Graf-Keller, 058 229 87 49

3

D ispositiv

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das B audepartem ent:

1. 2. 3.

Der Überbauungsplan Glocke II wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der Überbauungsplan Glocke vom 4. September 1991 wird aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'810.~ (davon Anteil AFU-RU 560.-).

R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m.

Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie

-

-

Rechtsabteilunq (einschliesslich Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Kultur, Denkmalpflege Kantonspolizei, Verkehrstechnik

Plan

Legende Überbauungsplan Glocke II

Kanton St. Gallen

Festlegungen

1—

Gemeinde Grabs

Geltungsbereich Überbauungsplan Glocke II

Art. 1 Bau bereich Regelbauweise

Art. 8 Markierungslinien für Mehrfamilienhäuser

Art. 6 Markierungslinie für Verbindungsbauten

Art. 7 Bereich Zufahrten Parkierungen (Schützenhaus / Einstellhalle)

Art. 3 Bereich oberirdische Parkierungen

Art. 4 Bereich Vorplatz

Art. 14 Umgebungsfläche

Art. 13 ----------- ►

Hauptfirstrichtung

Art. 12 A

A

Zufahrt zu Parkierung ab öffentlicher Strasse

Art. 3 Einfahrt unterirdische Parkierungsanlage

Art. 3 A

Eingang oberirdisch zu Mehrfamilienhaus (neu)

Art. 3 Standort Einzelbaum

3 weitere Artikel

Art. 14 S

Standort Spielplatz

Art. 15 A

Standort Aufenthaltsfläche

Art. 15 1----------------

1

Überbauungsplan Glocke II

BVo

1

1:500 Hinweise Vom Gemeinderat erlassen am 23. Januar 2017

Baute, bestehend Baute, abzubrechen

Der Stv. des Gemeindepräsidei

Richtprojekt Gewässer, offen

Der I

Eingedolter Gewerbekanal gemäss Schutzverordnung der Gemeinde Grabs

(schreiber

Gewässerabstand gem. Übergangsbestimmungen Art. 62 GSchV Übrige Planinhalte ffentlich aufgelegt vom:

ruar 2017 bis 2. März 2017

Vom Baudepartement des Kt. St. Gallen genehmigt am

1 9. APR. 2017

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amt«

3. August 2016 /17. Januar 2017.

nicAtwickluogu nd Geoinformation

MUGWYLER & MUGWYLER Architektur

-

Raumplanung

Oberalpstrasse 35 Fon 081 534 55 40

-

Beratung

7000 Chur [email protected]

besondere Vorschriften

Kanton St. Galten G e m e in d e G ra b s

h Besondere Vorschriften (BVo) Anpassung Überbauungsplan Glocke II

Vom Gemeinderat erlassen am 23. Januar 2017 Der Stv. des Gemeindepräsidenten

Der Ritsschreiber

Öffentlich aufgelegt vom:

l/F e b ru a r 2017 bis

2. März 2017

Vom Baudepartement des Kt. St. Gallen genehmigt am

1 9. APR. 2017

Mit Ermächtigufig Der Leiter des Amtes für Raumsntwtektüngljnd Geoinformation

* / MUGWYLER & MUGWYLER ARCHITEKTUR - RAUMPLANUNG - BERATUNGEN

Impressum G em ein de G em einde Grabs Sporgasse 7 9 4 7 2 Grabs K o n tak tp e rso n W erner H efti R atsschreiber

B earb e itu n g / Ü b e ra rb e itu n g nach d e r V o rp rü fu n g M u gw yler & M ugw yler R aum planung und A rc h ite k tu r O beralpstrasse 35, C H -70 00 Chur

Urs M ugw yler +41 81 5 3 4 55 40 info@ m m ar.ch E rstellu ng 22. Juni 20 15 B earbeitu ngsstand 3. A ugust 2 0 1 6 / 17. Januar 2 0 1 7 1 7 0 1 1 3 BVo ÜB G locke in G rabs.docx

Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 20 17

I.

Allgemeines

Art. 1 G eltungsbereich

' Der Überbauungsplan besteht aus dem Plan“ Überbauungsplan Glocke II“ im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften (BVO) sowie dem Planungsbericht m it dem R ichtprojekt im Anhang B. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie die besonderen V orschriften sind ver­ bindlich. Die übrigen Planelemente sowie das R ichtprojekt im Anhang zum Planungsbericht sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Der „Überbauungsplan G locke“ vom 26. Novem ber 1990, genehm igt vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen am 4. Septem ber 1991, w ird durch den vorliegenden „Ü berbauungs­ plan Glocke 11“ aufgehoben und ersetzt.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt nam entlich: a)

Die Sicherung einer der Zentrumslage entsprechend dichteren Wohnbebauung, welche sich gut ins O rtsbild einfügt;

b)

die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung der neuen Wohnbebauung;

c)

die Sicherung einer zweckmässigen, auf die neue W ohnbebauung abgestim m te Er­ schliessung des Schützenhauses;

II.

d)

die Sicherung eines adäquaten Ersatzbaus fü r das ehemalige Restaurant Glocke;

e)

die Sicherung einer dem Dorfbild und der Nutzung entsprechenden Freiraum gestaltung.

Erschliessung

Art. 3 Bereich Zufahrt

Schützenhaus

Das Schützenhaus ist über einen Zufahrtsw eg im bezeichneten Bereich zu erschliessen. Es ist eine Fahrbahnbreite von bis 3.50 m zulässig.

A rt. 4

A utoabstellplätze

' Die Bew ohnerautoabstellplätze der M ehrfam ilienhäuser sind in einer unterirdischen Sam­ melgarage zusammenzufassen und ab der bezeichneten Zu- und W egfahrt zu erschliessen. 2 Besucherautoabstellplätze der M ehrfam ilienhäuser sind oberirdisch im bezeichneten Bereich an der Sägengasse und dem Vorplatz gemäss nachfolgendem Art. 14 zulässig. A utoabstell­ plätze fü r Benutzer des Schützenhauses sind oberirdisch im bezeichneten Bereich beim Schüt­ zenhaus anzuordnen. 3 Die oberirdischen Abstellplätze beim Schützenhaus und an der Sägengasse sind sickerfähig auszuführen.

Art. 5 Fusswege

Die M ehrfam ilienhäuser sind über Fusswege an die Dorfstrasse respektive an den Vorplatz gemäss nachfolgendem Art. 14 und an die Sägengasse anzubinden. Sie sind m öglichst sicker­ fähig und ohne Niveausprünge sowie m indestens in einer Breite von 1.20 m zu erstellen.

3

Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 20 17

III.

Bebauung

Art. 6 M arkierungslinien für

M ehrfam ilienhäuser

1 Die M arkierungslinien fü r M ehrfam ilienhäuser geben die Lage sowie die maximale Ausdeh­ nungen der darauf zu erstellenden Häuser in Breite, Tiefe und Höhe, unabhängig der Regel­ bauweise, wieder. Es gelten die folgenden Firsthöhen und Anzahl Vollgeschosse: a) b)

M arkierungslinie A: M arkierungslinien B und C:

14.50 m 11.00 m

3 Vollgeschosse 2 Vollgeschosse

2 Die M arkierungslinien für M ehrfam ilienhäuser legen auch allfällig reduzierte Grenz- und Strassenabstände in ihrer maximalen Unterschreitung fest. 3 Ausserhalb der M arkierungslinien fü r M ehrfam ilienhäuser sind nur Vordächer als W itterungs­ schutz der Eingangsbereiche und abgesetzte Zweiradabstellplätze zulässig. Balkone dürfen nicht als Anbauten ausgebildet werden.

Art. 7 M arkierungslinien

Verbindungsbau

Im bezeichneten Bereich dürfen nur eingeschossige Verbindungsbauten zwischen dem beste­ henden Gebäude und dem Neubau e rste llt werden. Die Fassadenhöhe ab Vorplatz bis Ober­ kante Dachabschluss darf maximal 4.00 m betragen

Art. 8 Baubereich

Regelbauweise

1 Die Bauweise rich te t sich nach den Regelbauvorschriften sowie den nachfolgenden Art. 11 und Art. 12. 2 Die Breite der giebelseitigen Fassaden darf max. 12.00 m betragen.

Art. 9 An- und Nebenbauten

An- und Nebenbauten richten sich nach den Regelbauvorschriften.

A rt. 10

Ausnützung

Für die Überbauung der M ehrfam ilienhäuser gemäss A rt. 6 kann der G em einderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens fü r ein überzeugendes Projekt, unter Einhaltung des A rt. 27 BauG, eine M ehrausnützung von maximal 20 % der zonengemässen Ausnützung gewähren.

Art. 11 A rchitektonische

G estaltung

' Bauten sind so zu gestalten, dass sie sich bezüglich Grösse (unter Beanspruchung der durch die M arkierungslinien definierten maximalen Ausdehnung gemäss Art. 6 hiervor), Form, Ma­ terial und Farbe gut in das bestehende D orfbild einfügen. Die M ehrfam ilienhäuser gemäss Art. 6 sind hinsichtlich der vorgehenden Punkte einheitlich zu gestalten. 2 Die Fassaden der M ehrfam ilienhäuser gemäss A rt 6 sind m it Holz oder m it einem kleinteiligen Eternit (Schindeln) zu verkleiden oder allfällig zu verputzen und in Erdtönen auszuführen. Die Detailausführung des Projekts inkl. Farbgebung und M aterialisierung ist rechtzeitig vor Ausführung m it der kantonalen Denkm alpflege zu besprechen. 3 Balkone bei M ehrfam ilienhäusern gemäss A rt 6 sind eingezogen in die Fassade integriert, auszuführen. 4 Nebenbauten zu den M ehrfam ilienhäusern gemäss vorgehendem Art. 6 haben sich gestalte­ risch an die M ehrfam ilienhäuser anzulehnen und sich diesen unterzuordnen. 5 M it der Baueingabe zu den M ehrfam ilienhäusern gemäss A rt. 6 ist ein detailliertes Material und Farbkonzept einzureichen. Die Bew illigungsbehörde kann Bem usterung verlangen.

4

Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 2017

Art. 12 Dachgestaltung

1 Bauten, m it Ausnahme von An- und Nebenbauten sowie Verbindungsbauten gemäss Art. 7, sind nur m it sym m etrischen Satteldächern und m it einer Dachneigung zwischen 30 ° und 40 ° zulässig. Innerhalb der M arkierungslinien gemäss Art. 6 gelten die bezeichneten H auptfirst­ richtungen. 2 Flachdächer sind zu begrünen. Die M ehrfam ilienhäuser innerhalb der M arkierungslinien nach

Art. 6

sind m it braunen Tonziegeln zu decken.

IV.

Umgebung

Art. 13 Umgebungsfläche

1 Die bezeichnete Umgebungsfläche ist, m it Ausnahme der oberirdischen Parkierungsbereiche, der Erschliessungs- und Spielflächen sowie der privaten und gem einschaftlichen A ufent­ haltsflächen, als Wiese zu gestalten. Die Sammelgarage ist vollständig zu überdecken. 2 M it der Baueingabe zu den M ehrfam ilienhäusern ist ein Um gebungskonzept m it Angaben zur M aterialisierung, Bepflanzung, Anzahl und Lage der hochstäm m igen Bäume sowie der Gestal­ tung der vertikalen Terrainversätze und des Spielplatzes einzureichen. 3 Es sind keine Pflanzen der „schwarzen Liste“ der schweizerischen Kommission fü r die Erhal­ tung von Wildpflanzen SKEW zulässig. Es sind hochstäm m ige Laubbäume zu pflanzen und zu unterhalten. Die Anzahl der Bäume sowie deren Lage, ist im Rahmen des Umgebungskonzeptes gemäss Abs. 2 hiervor aufzuzei­ gen und festzulegen.

4 weitere Artikel

Art. 14 Bereich Vorplatz

1 Im bezeichneten Bereich ist ein Vorplatz einheitlich zu gestalten. Er ist vorzugsweise m it Kies, Natursteinpflasterung oder einer anderen sickerfähigen Kom bination auszuführen. Sollte die bestehende Nutzung (z.B. W aschplatz) eine solche O berflächenm aterialisierung noch nicht zulassen, kann die Bewilligungsbehörde auch andere M aterialien bewilligen. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt jedoch die ausschlaggebende Nutzung wegfallen, kann die Baubehörde im Rahmen eines Baugesuches, und unter Vorbehalt der Verhältnism ässigkeit, die Anpassung des Belages des Vorplatzes verlangen. 2 Allfällige Parkierungsanlagen haben sich der Platzgestaltung unterzuordnen. 3 Der im Plan 1:500 bezeichnete Baum ist zu erhalten. Sollten baum pflegerische resp. sicher­ heitstechnische Massnahmen eine Entfernung des Baumes verlangen, ist dieser m öglichst gleichw ertig zu ersetzen. Massnahmen die zu einer Entfernung des Baumes führen können, sind von einem unabhängigen Fachmann vorgängig zu prüfen und zu bestätigen.

A rt. 15

A ufenthalts- und Spielflächen

1 Im bezeichneten Bereich ist eine gem einschaftliche Aufenthaltsfläche m it Sitzgelegenheiten zu erstellen. 2 Im bezeichneten Bereich ist ein altersgerechter Spiel- und Begegnungsplatz inklusive Sitzge­ legenheiten zu erstellen. 3 Der Spielplatz und die Aufenthaltsfläche sind m it Sonnenplätzen und einer angemessenen Beschattung (z.B. natürliche Beschattung durch Bäume) anzulegen. 4 Die genauen Standorte der Aufenthalts- und Spielflächen innerhalb der im beiliegenden Plan 1:500 bezeichneten Bereiche, werden von der Baubewilligungsbehörde im Rahmen des Um­ gebungskonzeptes gemäss Art. 13 Abs. 2 hiervor bewilligt.

5

Gemeinde Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 2017

V.

Umwelt und Übriges

Art. 16 Energie

Es sind m indestens 40 % des zulässigen Energiebedarfes fü r die Heizung und des W armwas­ sers m it erneuerbaren Energien oder Abwärme zu decken. Photovoltaikanlagen (PV) dürfen nur m it Zustim m ung der kant. Denkmalpflege in sta lliert werden.

Art. 17

Art. 18 Schm utz-und M eteor­

wasser

Zugang Gewerbekanal

Schmutz -und M eteorwasser sind im Trennsystem bis zur entsprechenden kom m unalen An­ schlussstelle zu führen. Das M eteorwasser ist in erster Priorität versickern zu lassen, in zwei­ te r P riorität zu retendieren und in d ritte r Priorität abzuleiten. M it der Baueingabe ist ein Ent­ wässerungskonzept (zum Beispiel innerhalb des Kanalisationsplanes) einzureichen.

Der Gewerbekanal darf überbaut werden. Der Zugang zur Einholung fü r U nterhaltsarbeiten ist nach Absprache m it dem Besitzer des Kanales sicherzustellen.

6

G em ein d e Grabs Ü berbauungsplan G locke II BVo 17. Januar 2017