Änderung Krebsengraben - Genehmigung
Zonenplan · Grabs · Aufgehoben am 01.03.2026
Dokument
- Nummer
- 1986-3010
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Grabs
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 04.04.1986
- In Kraft seit
- 04.04.1986
- Aufgehoben
- 01.03.2026
Karte
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Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
St. Gallen, 4. April 1986
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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03
Gemeinderat 9472 Grabs
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Ganzen Text zeigen
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Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann
Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes
(sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge
reicht:
- Zonenplanänderung Graben (Parzelle Nr. 135)
- Zonenplanänderung Krebsengraben (Parzelle Nr. 378)
Durch die Zonenplanänderung "Graben'' wird die Parzelle Nr. 135
neu der Landwirtschaftszone (bisher übriges Gemeindegebiet) zuge teilt. Mit der Zonenplanänderung "Krebsengraben" soll anderseits die Parzelle Nr. 378 der Gewerbe-Industrie-Zone (bisher übriges
Gemeindegebiet) zugewiesen werden, um der Interrondo AG die Erwei
terung ihres bestehenden Betriebes auf der angrenzenden Parzelle
Nr. 380 zu ermöglichen. Nach der Karte der Fruchtfolgeflächen
handelt es sich bei der Parzelle Nr. 378 um Fruchtfolgefläche der
Kategorie III (bedingt nutzbare Fruchtfolgeflächen).
Nach Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG ist Land, das sich im beson
derem Mass für den Ackerbau eignet, der Landwirtschaftszone zuzu
weisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung
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erfordern. Im gegebenen Fall kann die vom Gemeinderat vorgenommene Interessenabwägung zugunsten der Erweiterung des bestehenden Be
triebes gebilligt werden. Der Gemeinderat wird jedoch angewiesen,
die Interrondo AG darauf hinzuweisen, dass an weitere Einzonungen
in diesem Gebiet strenge Anforderungen gestellt werden. Es liegt im eigenen Interesse der Interrondo AG, wenn sie diesem Umstand
Rechnung trägt und bereits für den geplanten Erweiterungsbau eine
möglichst flächensparende Bauweise wählt (Berücksichtigung späterer
Aufstockungsmöglichkeiten, unterirdische Parkierung usw.).
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung
mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwal tung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Der Gemeinderat Grabs wird angewiesen, die Interrondo AG im
Sinn der Erwägungen darauf hinzuweisen, dass an weitere Einzo
nungen im Bereich ihres Betriebsareals strenge Anforderungen gestellt werden.
3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43
Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regie
rungsrat erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen
Der Vorsteher:
Dr. W. Geiger Regierungsrat
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Beilagen:
- genehmigte Erlasse (2-fach) - Einzahlungsschein Kopie:
- Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund