Teilzonenplan Marhalden - Genehmigung

Zonenplan · Grabs · Aufgehoben am 01.03.2026

Dokument

Nummer
1991-3013
Art
Zonenplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
22.10.1991
In Kraft seit
22.10.1991
Aufgehoben
01.03.2026

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Grabs mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Baudepartement des Kantons St. Gallen

rTl \j)

St. Gallen, 22. Oktober 1991

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

·Gemeinderat 9472 Grabs

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung einge­ reicht: - Teilzonenplan Marhalden Nach Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) sind den Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen. Art. 44 Abs. 2 LSV bestimmt, dass die Empfindlichkeitsstufen bei der Ausscheidung oder Aenderung der Nutzungszonen oder bei der Aenderung der Baureglemente zugeordnet werden müssen. Der einge­ reichte Erlass weist keine derartige Zuordnung auf. Dies ist möglichst bald nachzuholen. Der Erlass kann deshalb nur ausnahms­ weise genehmigt werden. Sie werden jedoch darauf aufmerksam ge­ macht, dass inskünftig keine Teilzonenpläne oder Aenderungen des Baureglementes mehr genehmigt werden, die keine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen aufweisen. Im übrigen ist der Erlass recht- und zweckmässig. Er kann ge­ nehmigt werden.

- 2 -

Ganzen Text zeigen

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher:

Dr. W. Geiger Regierungsrat Beilage: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Rechtsabteilung (2) - Planungsamt - Rechnungsführer (2)