Schutzplan Ernetschwil (Nachtrag 2) - Genehmigung

Schutzverordnung · Gommiswald

Dokument

Nummer
2000-4831
Art
Schutzverordnung
Gemeinde
Gommiswald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
22.05.2000
Genehmigt
20.12.2000
Publiziert
29.08.2000
In Kraft seit
20.12.2000

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Text

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Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

27. Dezember 2000

, Gemeinderat 8725 Ernetschwil

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VII 49 Ernetschwil: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan 1:5‘000 (Anpassung an Schutzplanung) Nachtrag II zum Schutzplan Nachtrag II zum Zonenplan

Die Erlasse sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das ;V Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-. R echtsm ittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

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