Teilzonenplan Egeten - Genehmigung
Zonenplan · Grabs · Aufgehoben am 01.03.2026
Dokument
- Nummer
- 1998-3011
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Grabs
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 11.12.1998
- In Kraft seit
- 11.12.1998
- Aufgehoben
- 01.03.2026
Karte
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
11. Dezember 1998
Gemeinderat 9472 Grabs
VII 30 Grabs: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Egeten - Teilzonenplan Lukashaus II Die beiden Erlasse beinhalten die Ausscheidung je einer Grünzone nach Art. 17 lit. b BauG (Sportanlagen). Es handelt sich um bestehende Anlagen (Kinderspielplatz bzw. Finnenbahn mit Parkplätzen), die einer entsprechenden Zone zugeschieden werden sollen. Erweiterungen bzw. die Erstellung von Bauten ist nicht vorgesehen. Gemäss dem III. NGzBauG sind die Gemeinden gehalten, die Grünzonen auf dem Zonenplan zu differenzieren. Diese Unterscheidung liegt für die beiden fraglichen Flächen vor; sie fehlt jedoch noch für die übrigen Grünzonen. Ebenso fehlen im geltenden Baureglement noch Bau vorschriften. Da indes auf den beiden zur Genehmigung eingereichten Flächen keine Bauten erstellt werden sollen, lässt sich die Genehmigung der beiden Teilzonenpläne vertreten. Bei einer künftigen Revision ist den beiden genannten Gesichtspunkten indes Rechnung zu tragen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
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1. Die beiden angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
BDTextaktuell.DOC
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr. P. pfaad Beilagen: • Genehmigte Erlasse • Einzahlungsschein Kopie: • Planungsamt • Rechtsabteilung
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Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund