Teilzonenplan Lukashaus II - Genehmigung

Zonenplan · Grabs · Aufgehoben am 01.03.2026

Dokument

Nummer
1998-3012
Art
Zonenplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
11.12.1998
In Kraft seit
11.12.1998
Aufgehoben
01.03.2026

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Grabs mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

11. Dezember 1998

Gemeinderat 9472 Grabs

VII 30 Grabs: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Egeten - Teilzonenplan Lukashaus II Die beiden Erlasse beinhalten die Ausscheidung je einer Grünzone nach Art. 17 lit. b BauG (Sportanlagen). Es handelt sich um bestehende Anlagen (Kinderspielplatz bzw. Finnenbahn mit Parkplätzen), die einer entsprechenden Zone zugeschieden werden sollen. Erweiterungen bzw. die Erstellung von Bauten ist nicht vorgesehen. Gemäss dem III. NGzBauG sind die Gemeinden gehalten, die Grünzonen auf dem Zonenplan zu differenzieren. Diese Unterscheidung liegt für die beiden fraglichen Flächen vor; sie fehlt jedoch noch für die übrigen Grünzonen. Ebenso fehlen im geltenden Baureglement noch Bau­ vorschriften. Da indes auf den beiden zur Genehmigung eingereichten Flächen keine Bauten erstellt werden sollen, lässt sich die Genehmigung der beiden Teilzonenpläne vertreten. Bei einer künftigen Revision ist den beiden genannten Gesichtspunkten indes Rechnung zu tragen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

Ganzen Text zeigen

1. Die beiden angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

BDTextaktuell.DOC

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

Dr. P. pfaad Beilagen: • Genehmigte Erlasse • Einzahlungsschein Kopie: • Planungsamt • Rechtsabteilung

BDTextaktuell.DOC