Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg - Genehmigung

Zonenplan · Grabs · Aufgehoben am 01.03.2026

Dokument

Nummer
2016-3010
Art
Zonenplan
Gemeinde
Grabs
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Genehmigt
19.04.2016
In Kraft seit
19.04.2016
Aufgehoben
01.03.2026

Karte

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A -P ost Gemeinderat Grabs Sporgasse 7 9472 Grabs

19. April 2016

Geschäft Nr. 16-2055 Gemeinde Grabs: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg

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•

Anpassung Baureglement [3. Nachtrag]

»

Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg

Das Planungsgebiet liegt an prominenter Lage am Kreisel St.Galler-/ Staatsstrasse nord­ östlich des historischen Städtchens Werdenberg (geschütztes Ortsbild von nationaler Be­ deutung). Mit den vorliegenden Erlassen wird eine ortsverträgliche Grundnutzung und Bebauung festgelegt. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan Alte Krone Werdenberg, die Anpassung des Baureglements sowie den Überbauungsplan Alte Krone Werdenberg am 15. April 2013 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 1. Mai bis 30. Mai 2013. Der Teilzonenplan und die Anpassung des Baureglements unterstanden vom 11. September bis 21. Oktober 2013 dem fakultativen Referendum, das nicht ergriffen wurde. Das Baudepartement hat die Rekurse gegen die Einspracheentscheide des Gemeinderates mit Entscheid Nr. 15/2016 vom 23. März 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Wie in Erwägung 7.8.2 des Entscheids Nr. 15/2016 dargelegt, wurde im Überbauungsplan der Bereich Bachlauf gemäss Art. 12 der besonderen Vorschriften nicht ganz korrekt nach den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) festgelegt. A uf eine Korrektur kann jedoch verzichtet werden, denn mit dem vorliegenden Erlass wird der Gewässerraum nach Art. 41a GSchV nicht festgelegt. Somit gelten wei­ terhin die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011.

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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'850.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigte Erlasse (je einfach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlasse) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlasse) Tiefbauamt, Rechtsdienst Kantonspolizei, Verkehrstechnik Amt für Umwelt und Energie, Recht und UVP Amt für Kultur, Denkmalpflege