Zonenplan - Genehmigung
Zonenplan · Gaiserwald
Dokument
- Nummer
- 1977-9010
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Gaiserwald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt
- 12.05.1977
- In Kraft seit
- 12.05.1977
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Text
DES
BAUDEPARTEMENT
KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
TELEFON (071) 26 31 11
12. Mai 1977
9001 ST. GALLEN,
Gemeinderat Gaiserwald 9030
Abtwil
Ortsplanung, Genehmigung
Sehr geehrter Herr Gemeindammann, sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren, Sie haben uns aufgrund von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; BauG) die Ergebnisse der neuen Ortsplanung (Baureglement und Zonenpläne) zur Genehmigung eingereicht. Im Landwirtschaftszonenplan sind drei Gebiete (Meldegg, Rüti und Ebnet) als mögliche Standorte eines Oberstufenzentrums nicht wie
die
angrenzenden Gebiete
der
Landwirt-
schaftszone, sondern dem übrigen Gemeindegebiet zugeteilt sich dabei um eine vorläufige Zuordnung hander Landwirtschaftszonenplan nur unter dem Vor-
worden. Da es
delt, kann behalt genehmigt werden, dass über
die
Zoneneinteilung
dieser Gebiete endgültig entschieden wird, sobald es die Abklärungen betreffend Oberstufenzentrum erlauben. Mit Regierungsratsentscheid vom
26.
Oktober
betreffend Schweinestall-Neubau im Gebiet strie-Zone Breitschachenstrasse wurde der wiesen, den neuen Zonenplan in Mit Beschluss vom 23. November
1976
der
(Nr.
1533)
Gewerbe-Indu-
Gemeinderat ange-
jenem Gebiet zu überarbeiten. 1976 haben Sie den Zonenplan
insoweit geändert, als das für den Schweinestall-Neubau vorgesehene Grundstück an der Breitschachenstrasse von der Gewerbe-Industrie-Zone in die
Landwirtschaftszone umgeteilt
2
wurde. Soweit
die
Gewerbe-Industrie-Zone
über
den
Bereich
einer doppelten Bautiefe westlich der Breitschachenstrasse hinausreicht, fehlen uns jedoch Angaben über die Zweckmässigkeit und eine objektive Abgrenzung dieser der
Teil
Gewerbe-Industrie-Zone
ist daher
Zone.
Dieser
von der
Genehmi-
gung auszunehmen und zur nochmaligen Ueberprüfung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 6.
April
haben Sie uns mitgeteilt,
1977
der Gemeinderat habe beschlossen, in Ergänzung des uns zur Genehmigung eingereichten Zonenplanes Abtwil-St. Josefen das Grundstück Parzelle Nr.
29,
Senderlig,
der
Wohnzone WE
zuzuteilen. Zur Begründung dieser zusätzlichen Einzonung berufen Sie sich auf sprüchen. Ob an
die
Vermeidung
von
Entschädigungsan-
befürchteten Entschädigungsansprüche
die
sich unzweckmässige Einzonung
von
Parzelle Nr. 29
die recht-
fertigen, bedarf einer eingehenden Abklärung. Wir ersuchen Sie, uns hiezu
die
Vorakten zur Prüfung zuzustellen. Bis
zum Vorliegen eines befriedigenden Ergebnisses dieser Ueberprüfung ist
die
Einzonung
von
Parzelle Nr.
29 von der
Geneh-
migung auszuklammern. Im übrigen hat die
Prüfung ergeben, dass
die
Planungserlasse
recht- und zweckmässig sind. Sie können unter Berücksichtigung
der
vorstehenden Ausführungen genehmigt werden.
Gestützt auf
Art. 31 BauG und
Art. 94 des
Gesetzes über
die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (nGS 9, 141; VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 12. November 1974 (nGS 9, 765), geändert durch Art. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 6.
Juli
1975
(sGS
821.51),
verfügt das Baudepartement:
.
- 3 -
(
1. Das Baureglement der Gemeinde Gaiserwald, die Zonenplä ne Abtwil-St. Josefen und Engelburg sowie der Landwirt .schaftszonenplan werden genehmigt.
2. Von der Genehmigung ausgenommen werden die Einzonung der Parzelle Nr. 29, Senderlig, sowie der über zwei Bautiefen hinausgehende Teil der Gewerbe-Industrie zone Breitschachenstrasse.
3. Der Gemeinderat wird ersucht, die Grundlagen und Vor akten betreffend die Einzonung der Parzelle Nr. 29, (
Senderlig, dem Baudepartement zur Prüfung zuzustellen.
4. Die Abgrenzung der Gewerbe-Industrie-Zone Breitschachen
strasse wird zur Ueberprüfung an den Gemeinderat zurück gewiesen.
5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gemäss
Art. 43 Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung beim
Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Baudepartement des Kantons St. Gallen
Der Regierungsrat:
Dr. W. Geiger Be.ilagen: - Baureglement - Zonenpläne Abtwil-St. Josefen und Engelburg Landwirtschaftszonenplan - Einzahlungsschein Kopie an: - Planungsamt - RF/BD
Rechtsgrundlagen
sGS 672.11 · Kanton
sGS 731.1 · PBG · Kanton
sGS 731.11 · PBV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund