Überbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen

Sondernutzungsplan · Gommiswald

Dokument

Nummer
2012-4860
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Gommiswald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
27.02.2012
Genehmigt
25.07.2012
Publiziert
07.03.2012
In Kraft seit
25.07.2012

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

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n9 Baudepâdemenl, Aml fiir Raum€nlwícklung und Geoinformât¡on, Lämmlisbrunnenstrasse 54. 9001 St.Gallen

Ganzen Text zeigen

25. Juli 2012

A-Post

Gemeinderat Postfach 42

Poststrasse 12 8725 Ernetschwil

Gemeinde Ernetschwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1', abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

.

Überbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen

Das Grundstück Nr. 382, Gebertingen, soll erschlossen und überbaut werden. Ein Sondererlass drängt sich auf, weilfür mehrere erschwerende Umstände, wie z.B. die rückwärtige Erschliessung, die Lärmsituation bezüglich Strasse und Holzbaufirma, Fusswegführung usw., eine befriedigende Lösung gefunden werden muss. Der Erlass wurde vorgeprüft, die notwendige Ergänzung wurde vorgenommen. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes uber die Ven¡¡altungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141 .41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeven¡ualtung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt.

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 750.-Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er-

hoben werden.

12-4384 I 293862-81077 293862.A1077

1t2

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

12-43aA 12S3A62 A1077

2t2

Plan

J 210063

Legende Festlegungen Gemeinde Ernetschwil Kanton St. Gallen

230135

Umgrenzung Plangebiet Baubereich A

210006

ERNETSCHWIL

Baubereich B Baubereich C 230134

Baubereich D SP / LO

Ganzen Text zeigen

Baubereich Sockelgeschoss Baufeld 210096 210075

210014

Projekt Nr. 2.119.7.001

WP

Wendeplatz Bus

CM >

Richtungspunkte öffentlicher Fussweg

20. Januar 2012 Umschlagsfläche

Überbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen

1:500

10076

Erschliessungsfläche Strassenabstand für Bauten

210005

VA

Ein- / Ausfahrt Baubereich C / D

VA

Ein- / Ausfahrt Gewerbeareal

VA

Ein- / Ausfahrt Untergeschoss

721.0 m ü. M

S ta n d G e n e h m ig u n g max. Höhe Flachdach Vom Gemeinderat erlassen am: 2 ] p[B, 2012

Hinweise reiben

Der Gemeindepräsident:

Öffentliche Planauflage:

" 7. MRZ. 2012

- 0, APR. 201 210140

o Vom Baudepartement des Kantons St.Galien genehmigt am:

2 5. JULI 2012

0

Verkehrsfläche

bestehend

Haltestelle Bus

bestehend

Bebauung

bestehend

Gewässer

offen

Gewässer

eingedolt

140004

Mit Ermächtigung der Leiter des Armtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

hochstämmiger Baum 140006

Bachgehölz

bestehend

Höhenkurven

gewachsenes Terrain

Sichtlinie Option Linksabbieger Abbruch

210001 -7 7

ERR Raumplaner FSU SIA

St.Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau | T +4171 353 00 80 | [email protected]

140104

165

besondere Vorschriften

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Gemeinde Ernetschwil

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Kanton St.Gallen

Stand

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Genehmigung

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ERIEÏSCHW|r

20. Januar 2012

Uberbauungsplan Schulstrasse, Gebertingen Besondere Vorschriften

Vom Gemeinderat erlassen am

..2.r,.r8ß,.2012....

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeinderatsschreiber:

Offentliche Auflage vom

7,

2012

bis

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Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen I Herisau

Kascrncns{rassc 39 | 9102 Hcrisau lT +41(0)71 353 00 B0 | [email protected]

ernetschwil üp schulstresse bv.ciocx

Gcnlc.inctc E rnclsclrr,vil Übcrbauurrl.lsplan Sclrulstrassc, Gcbc¡ tingcrr I Bcscndcrer Vorsclrriftcn

Scitc 2

Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG)1 und des Baureglements der Gemeinde Ernetschwil (BauR). ART.

I

Geltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet.

Art. 2 BestandteilelVerbindlichkeiten

Bestandteile des Überbauungsplans sind:

a) mitallgemeinverbindlicherWirkung: . Überbauungsplan "Schulstrasse, Gebertingen" situation Mst. 1:500 . BesondereVorschriften

b) informativ:

'

Planungsbericht

Die in der Legende des Überbauungsplans als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind wegleitend.

Art. 3 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt:

. . . . .

diezweckmässigearealinterne Erschliessung; eine situationsgerechte und gute Einfügung der Bauten und Anlagen; die Fusswegführung zwischen der Bus-Haltestelle und der Schulhausstrasse;

die Realisierung eines Wendeplatzes für den Schulbus; die Berücksichtigung der Strassenlärmimmissionen der Rickenstrasse.

Art. 4 Baubereiche

I ln den Baubereichen A und D gelten die Regelbauvorschriften. 2 lm Baubereich B wird die maximale Gebäudegrundfläche durch das Baufeld festgelegt. Das Dach des Hauptbaus ist als Flachdach mit einer maximalen Höhenkote von721.0 m ü.M. auszubilden.

3 lm Baubereich C kann pro gewerblich genutztem Geschoss die Gebäudehöhe um maximal 1.0 m

erhöht werden, wenn das Dach des Hauptbaus als Flachdach ausgebildet und auf den Bau eines Attikageschosses verzichtet wird. Die maximale Gebäude- ba¡t. Firsthöhe beträgt 9.5 m.

4 lm Baubereich Sockelgeschoss darf talseitig maximal ein sichtbares Geschoss in Erscheinung

treten.

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); nGS 731.1 ERR R:;trrrr¡:li;trer FÍLl Sl.¡',

Gcnlcinclc E rnr-.tschwi

I

Scitc iJ

[)bcrbauurrgsplan Scltulslrerssc, Gcbcrtingcrr I Bcsoncicrc Vorschriftcn

Art. 5 ArchitektonischeGestaltung

1 Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung, Material-

wahl und Farbgebung gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

Art. 6 Dachgestaltung

Flachdächer von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen und mit einer Retention zu versehen

ART.

7

Umgebungs- und Terraingestaltung

1 M¡t dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit Angaben über die Gestaltung der

Oberflächen und die Terrainveränderungen.

2 Die offenen Parkplätze sind mit einer wasserdurchlässigen Oberfläche auszuführen.

Art. 8 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Areals erfolgt ab der Schulstrasse an den im Plan be-

zeichneten Stellen.

2 Die Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Schulstrasse sind nach SN 640 273 festzulegen und von Hindernissen freizu halten.

Art. 9 Fusswegverbindungen

Zwischen den Richtungspunkten ist eine Fussgängerverbindung mit einer Breite von mind. 1 .2 m zu erstellen und offen zu halten. ART.

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Wendeplatz

An der im Plan bezeichneten Stelle ist eine Wendemöglichkeit für einen B m-Lastwagen (SN 640 052) bzw. für einen Bus zu erstellen und dauernd offen zu halten. ART.

1l

Entwässerung

Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungsplan (GEP) abzustimmen. Das Meteorwasser ist wenn möglich einer natürlichen Versickerung zuzuführen. ART.

12 Naturgefahren

Mit der Umgebungs- und Terraingestaltung entlang der Schulstrasse ist sicherzustellen, dass kein Wasser aus dem Harnischbach in das Baugebiet eindringen kann. ART.

13 lnkrafttreten

Der Überbauungsplan tritt mit Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft

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