Gewässerabstandslinienplan Mühleggbächli

Sondernutzungsplan · Gommiswald

Dokument

Nummer
2013-4862
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Gommiswald
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
25.04.2013
Genehmigt
17.07.2013
Publiziert
29.05.2013
In Kraft seit
17.07.2013

Karte

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Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudeparlem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald

17. Juli 2013

Gemeinde Gommiswald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gewässerabstandslinien Mühleggbächli (Baulinienplan)

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Der Sondererlass betrifft die Grundstücke Nrn. 176, 184 und 324, welche im Norden an Wald anschliessen und der Wohn-, bzw. der Landwirtschaftszone zugeteilt sind. Im Hinblick auf die definitive Festlegung des Gewässerraums in diesem Abschnitt wird von der Gemeinde Gommiswald vorliegend der Gewässerabstand für Bauten und An­ lagen zum Mühleggbächli mittels Baulinien geregelt. Der vorliegende Überbauungsplan ist zulässig, da dem Erfordernis der einstweiligen Si­ cherung des nachfolgend festzulegenden definitiven Gewässerraums ausreichend nach­ gekommen wird. W ir machen indessen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die definitive Sicherung des Gewässerraumes für das gesamte Gewässer einschliesslich des Perimeters des vorlie­ genden Planes, noch zu erfolgen hat. Ebenso ist die obige Feststellung unpräjudiziell für weitere Feststellungsverfahren im Rahmen dieses oder anderer Gewässer. W eder aus wasserbaulicher Sicht noch aus der Sicht des Amtes für Natur, Jagd und Fi­ scherei bestehen Einwände gegen den Erlass. Im übrigen ergibt die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehm igt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 7 50 .-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfprmation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

13-4010 / 340459_88259

Plan

Gemeinde

Gommiswald

Festlegungen Baulinie für Anlagen Baulinie für Bauten

Grundbuchkreis Rieden

Baulinie für Bauten und Anlagen Sonderbauvorschrift

Gewässerabstandslinien (Baulinienplan)

Zwischen Baulinien für Bauten und jenen für Anlagen sind- unabhängig der Frage ihrer Bewilligungspflicht- nur Anlagen zulässig, die für schwere Bau- und Unterhaltsmaschienen keine Hindernisse darstellen und schadlos befahren werden können. Die angrenzende Uferbestockung bzw. deren künftiges Aufkommen darf nicht beinträchtigt werden.

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Hinweise

Massstab

1:500

Beurteilug Gewässerraum Gewässer Gewässerraum gemäss Art. 41a GSchV

Vom G em einderat genehm igt am Der Gemeindepräsident:

t\N D f

Bacheindolung

2 5, April 2013

Bachmitte Die Gemei

v' i r Öffentlich aufgelegt vom 2 & Mai 1113 bis

2 7. Juni 2013

Vom Baudepartem ent des Kantos St. Gallen genehm igt am

■' -

2013

Mit Ermächtigung Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

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Lukas Domeisen AG Ingenieure • Geometer e Planer

Zürcherstrasse 25, Postfach 365 8730 Uznach Fon +41 (0)55 285 91 80 Fax +41 (0)55 285 91 81 Web: www.geometer.biz Mail: [email protected]

Planerstellung: 25. März 2013 / ag Planformat:

297 x 630 mm

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