Gewässerabstandslinienplan Gommiswald
Sondernutzungsplan · Gommiswald
Dokument
- Nummer
- 2013-4866
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Gommiswald
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 12.06.2012
- Genehmigt
- 22.10.2013
- Publiziert
- 04.07.2012
- In Kraft seit
- 22.10.2013
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Bâudepartement, Amt für Raumentw¡cklunq und Geoinlomat¡on, L¿immlisbrunnenslrâsse 54. 9001 St.Gallen
A-Post
Gemeinderat Rietwiesstrasse 2 8737 Gommiswald
22. Oktober 2013
Gemeinde Gommiswald: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
o Zonenplan Gommiswald . Gewässerabstandslinienplan (Baulinienplanf Sie haben uns den Zonenplan sowie einen Gewässerabstandslinienplan (Baulinienplan) vom Ortsteil Gommiswald zur Genehmigung eingereicht. Die Verfahren konnten vor der Gemeindefusion 2013 nicht mehr abgeschlossen werden. Es ist vorgesehen, gestützt auf die zukünftige Raumplanungsgesetzgebung, die Überarbeitung des Gesamtzonenplans in die Wege zu leiten.
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Zu den vorliegenden Unterlagen ergeben sich die folgenden Bemerkungen: Zonenplan Zum Entwurf des Zonenplans haben wir mit Schreiben vom Mai 2010 und vom März2012 Stellung genommen. ln der Folge wurde der Erlass überarbeitet und in der Zeit vom 4. Juli bis 2. August bzw. vom 3. Oktober bis 2. November 2012 öffentlich aufgelegt. Weil das Referendum zu Stande kam, war eine Abstimmung (in der zwischenzeitlich fusionierten Gemeinde) notwendig. Die Erlasse wurden von der Bürgerschaft gutgeheissen. Zu den Einzonungen entlang der Ricken- und Riedenerstrasse ergibt sich aus Sicht Lärmschutz folgende Bemerkung: ln der öBA-Zone an der Riedenerstrasse bzw. an der Rickenstrasse sowie in der WG2-Zone entlang der Rickenstrasse in Uetliburg sind bei Neubauten bzw. beiwesentlichen Umbauten in den lärmempfindlichen Räumen die Planungswerte einzuhalten. G ewässera bstan ds I i n i en p I an ( B au I i n i en p I an) Ein eigentlicher Baulinienplan, wie er fur die Festlegung des Gewässerraums gängig ist, liegt nicht vor. Die Fachstellen stellen jedoch fest, dass mit den neuen Baulinien (zusammen mit den bestehenden Baulinien) und der Grünzone GF der notwendige Raum für die definitive Festlegung des Gewässerraums gesichert ist. Wir machen indes darauf auf13-4136 / 352969_88385 352S69-88385
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merksam, dass der Gewässerraum für das ganze Gewässernetz in der Gemeinde Gommiswald, einschliesslich des Perimeters des vorliegenden Planes, formell noch festgelegt werden muss. Bis dann sind im Bereich der noch nicht überprüften Baulinien die Übergan gsbestimm u n gen gemäss Gewässerschutzverordn ung (SR 81 4.201 ; abgekürzt GschV) massgebend.
Zum Erlenbächli im Gebiet Vogelsang ist Folgendes zu bemerken: Die am linksseitigen Ufer geplanten Baulinien fúr Anlagen bzw. Baulinien für Bauten und Anlagen liegen sehr nahe (4m) am Bachgerinne. Zudem ist das Gelände am rechtsseitigen Ufer - wo deaeit weder eine Baulinie besteht noch eine solche geplant ist - bereits dicht mit Anlagen überbaut (deren Rechtmässigkeit ist zumindest teilweise fraglich). ln der Vergangenheit kam es am Erlenbächli bei Hochwasserereignissen zu Überflutungen. Für einen naturnahen und hochwassersicheren Ausbau des Gewässers genügen die vorgesehenen Baulinien am Erlenbächli gemäss der Wasserbau-Fachstelle des Tiefbauamts nicht. Sie können nicht genehmigt werden. Damit der erforderliche Abstand beurteilt werden kann, ist eine Bachsanierungsstudie erforderlich. ln dieser ist auch die Zugänglichkeit zum Gewässer mit Baumaschinen aufzuzeigen. Die betroffenen drei Eigentümer sind mit der Nichtgenehmigung einverstanden. lm Übrigen ergibt die Prüfung, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgeküzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Für Neubauten resp. beíwesentlichen Umbauten in der öBA-Zone an der Riede-
nerstrasse bzw. in der neuen öBA-Zone und in der neuen WGZ-Zone an der Rickenstrasse sind die Planungswerte gemäss LSV einzuhalten. 3. Die Baulinien am Erlenbächli werden im Gebiet Vogelsang nicht genehmigt. 4. Die Gebühr für diese Verftigung beträgt Fr. 3'100.-. ( Fr. 2'600 .- ZP; Fr. 500.* BLP)
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt ftir Raumentwicklung und Geoinformation,
Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung er-
hoben werden.
Freundliche Grüsse
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen
gte Erlasse
Einzahlungsschein
Kopie
Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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