Gestaltungsplan Mariabergstrasse

Sondernutzungsplan · Rorschach

Dokument

Nummer
1995-1362
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rorschach
Kanton
St. Gallen
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.09.1994
Genehmigt
26.04.1995
Publiziert
12.10.1994
In Kraft seit
26.04.1995

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Text

Genehmigungsverfügung

£201113 Baudepartement des Kantons St.Gallen

26. April 1995

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

Stadtrat 9400 Rorschach

VI113 Rorschach: Teilzonenplan Mariabergstrasse; Gestaltungsplan Mariabergstrasse; Nachtrag Teilrevision Ortsplanung; Genehmigung

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die oben genannten Erlasse für die Parzelle Nr. 640 zur Genehmigung eingereicht. Die Prü­ fung ergibt folgendes: a) Die kantonale Denkmalpflege wies im Genehmigungsverfahren daraufhin, dass sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite zwei geschützte Kulturobjekte befänden (Objekte Nrn. 33 und Nr. 34 [Haus "zum Hardenberg"]). Nach Art. 32 Abs. 2 des Baureglementes der Gemein­ de Rorschach vom 5. Sept. 1983 dürften diese Objekte in ihrer Schutzwürdigkeit durch Bau­ ten oder Anlagen in der Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung sei insbesondere durch Materialwahl und Farbgebung der Aussenfassade sowie durch die Um­ gebungsgestaltung einer Neuüberbauung auf dem Grundstück Nr. 640 möglich. Die Einhal­ tung der genannten Vorschrift ist - anhand der konkreten Baupläne - durch Sie im Baubewilli­ gungsverfahren sicherzustellen. b) Im übrigen sind die Erlasse recht- und zweckmässig. Sie können genehmigt werden. c) Mit der Genehmigung der beiden Erlasse wird auch der in der Verfügung vom 20. Januar 1995 (Teilrevision Ortsplanung) gemachte Vorbehalt bezüglich der Entlassung der Parzelle Nr. 640 aus dem Ortsbildschutzperimeter hinfällig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 und 97 des Gesetzes über die Verwal­ tungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührenta­ rifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Teilzonenplan Mariabergstrasse und der Gestaltungsplan Mariabergstrasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt.

HP000347.DOC

Baudepartement Sekretariat

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-

2

-

2. Die Entlassung der Parzelle Nr. 640 aus dem Ortsbildschutzgebiet (Änderung des Ver­ zeichnisses der geschützten Bauten, Bäumen und Strassenräume mit Vorgartenbestand) wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'400.~ (Teilzonenplan Fr. 200.-; Gestaltungs­ plan Fr. T200.-).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

84g. Dr. W. Kü S* Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Kantonale Denkmalpflege, Lämmlisbrunnenstrasse 55, 9001 St.Gallen Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

HP000347.DOC

Plan mit besonderen Vorschriften

KANTON ST.GALLEN STADT RORSCHACH BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art.

GESTALTUNGSPLAN MARIABERGSTRASSE

1

MASSSTAB 1 :500

Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: - Gestaltungsplan 1:500 (Situation und Schnitt) mit besonderen Vorschriften, dat. 09.08.1994 - Beilageplan : Grundrisse (UG,EG,OG), Ansichten, dat. 09.08.1994

423.80

V

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UNTERSCHRIFT DES GRUNDEIGENTÜMERS :

42U 0

Burghaldenstrasse

TX i

640

41& 20

41U 0 ........—....; ...........

9

5.SEPT.1994

VOM GEMEINDEPARLAMENT ERLASSEN AM :

DER SJADTSCHREIBER

DIE PRÄSIDENTIN

U -

Haus Süd (Hauptbaute B)

I

A r t . 10

Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Fest­ legung bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planele­ mente (Hinweise) und der Beilageplan gelten als weg­ leitend .

4qOpO

Taus Nord (Hauptbaute A)

Tiefgarage (Hauptbaute C)

BIS

A r t . 11Umgebungsgestaltung, Bepflanzung

VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN GENEHMIGT AM :

Die Umgebungsgestaltung der Ueberbauung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewil­ ligungsverfahren vorzulegen.

Schnitt

10.NOV. 1994

Art.

2

Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Errichtung einer städtebaulich vorzüglichen, ins Stadtbild gut einge­ passten Wohnüberbauung mit einem Anteil Gewerbe in verdichteter Bauweise unter Berücksichtigung des be­ stehenden Baumbestandes.

2 6 . April 1995

DER VORSTEHER DES BAUD, 3ARTEMENTES

Architektonische Gestaltung Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass hin­ sichtlich Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich­ keit gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wi rd.

l ' U t

12.OKT. 1994

Behindertengerechtes Bauen Die AltersWohnungen sowie die Aussenanlagen sind behin­ dertengerecht auszuführen. Die Anforderungen der Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, sind dabei zu befolgen.

41^0

—- ^ W 80 T L " " : H

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM :

Art.

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachfolgend und im Gestaltungs­ plan nichts anderes bestimmt wir d, gelten die Vor­ schriften des Bauregiementes der Stadt Rorschach.

PARZ. NR. 640

PARZ. NR.

Geltungsbereich

Die im Plan bezeichnete Grünfläche ist weitgehend zu begrünen und angemessen zu bepflanzen. Die punktuelle Anwendung von Hartbelägen für die privaten Aussenbe­ reiche der Erdgeschoss-Wohnungen ist zulässig. Die bezeichneten, neuen Bäume sind bei Fertigstellung der Ueberbauung mit hochstämmigen, standortgerechten Arten zu pflanzen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen.

INNERHALB DES GELTUNGSb SBËICHES DIESES PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BEFINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALDGESETZGEBUNG.

Art.

3

DER KANTONSOBERFÖRSTER:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM :

0 3. April 1335

BIS: bD 0 .v^ Volkswi rtschaftsdepartement des Kantons StQaüen D e r V o r s te h e r

ARCHITEKTUR

FORRER KREBS LEY

UND PLANUNG :

VADIANSTRASSE 46,

89 SBB PLANNUMMER : 828 01

09.08.1994

PLANDATUM :

Es sind insgesamt 19 Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher zu erstellen, wovon mindestens 15 in einer Tiefgarage anzuordnen sind. Offene Abstellplätze dürfen nur in der im Plan bezeichneten Parkierungsfläche ange­ legt werden. Die übrigen Autoabstellplätze sind in einer Tiefgarage innerhalb der Markierungslinien C zu erstel­ len. Diese ist ausreichend mit Erde zu überdecken und möglichst zu begrünen.

ß

ß.C&j.M

IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM : ;

K. Màtzler. Reglerunqsrat ARCHITEKTURBÜRO AG

TEL. : 071 20 30 30

9001 ST.GALLEN

FAX.: 071 23 2225

nbahn

—

Strasse

An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle sind Ab­ stellplätze für Velos und Mofas zu schaffen.

-

r Art.

4

5

LEGENDE

Art.

FESTLEGUNGEN

5

& O'

418.20 m.0.M

VOLLGESCHOSSE + DACHBEREICH

Markierungslinien für Hauptbauten A, B, C Hauptbauten sind auf Markierungslinien zu stellen. Un­ terschrei tungen bis zu 1 m ' sind nur zulässig, wenn da­ durch das charakteristische sowie für die ortsbaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Haupt­ bauten zueinander gewahrt bleibt.

UMGRENZUNG PLANGEBIET A 3

Nutzung Die anrechenbare Geschossfläche darf max. 2 ' 7 6 0 m2 be­ tragen. Davon können höchstens 2 ' 3 0 0 m2 für Wohnnutzung, höchstens 600 m2 für eine gewerbliche Nutzung verwendet werden. Die gewerbliche Nutzfläche ist in der Hauptbaute A zu verwirklichen.

HAUS WORD

MARKIERUNGSLINIEN

Parkierung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichnete Zufahrt zur Tiefgarage zu erfolgen.

FÜR DAS VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.ÇALL ST.GALLEN, DEN

Erschliessung,

Zusätzlich gelten folgende Festlegungen :

2029 410.41

40 128

=TTK MARKIERUNGSLINIEN

B 3

- Vollgeschosszahl - OK-Boden EG. in m.ü.M. (+/- 0.50 m)

BEGRENZUNGSLINIEN DACHBEREICH F

I

MARKIERUNGSLINIEN

C 1

A

B

C

3+Dachbereich

3+Dachbereich

1

411.70

409.00

408.80

VOLLGESCHOSSE + DACHBEREICH

VOLLGESCHOSS (TIEFGARAGE)

420.90 m.ü.M

HÖHENKOTEN DACHRAND

410.90 m.ü.M.

Art.

DACHRICHTUNGEN

B u r g h a ld e n

6

S tra s s

Die jeweilige höchstzulässige Gebäudehöhe einer Haupt­ baute bzw. eines einzelnen Bautraktes ist mit der Höhen­ kote des Flachdachs oder mit der höherliegenden Dach­ kante bei flachgeneigten Dächern in m.ü.M. begrenzt ge­ mäss Angabe im Plan. Unterschreitungen um höchstens 0 . 5 0 m ' sind zulässig. Die Höhenkote bemisst sich Ober­ kante Dachrand.

PARKPLÄTZE BESTEHEND

ÀT

Gebäudehöhen

EIN - / AUSFAHRT TIEFGARAGE GEBIET MIT GESCHÜTZTEM BAUMBESTAND NACH ART. 35 BauR GRÜNFLÄCHE

Art.

NEUE BÄUME

7

Der Ausbau der Dachbereiche der Hauptbauten A und B ist verbindlich und darf innerhalb der dafür vorgesehenen Begrenzungslinien in Abweichung von A r t . 87 BauR unein­ geschränkt erfolgen.

VELOABSTELLPLATZ CONTAINERPLATZ

+

Dachbereich

\

KINDERSPIELPLATZ

Art

: .

HINWEISE HAUSZUGANGE GESCHÜTZTE EINZELBÄUME NACH ART. 34 BauR

-è- 412.02

HÖHENFIXPUNKTE

8

Dachform Die Hauptbauten sind mit Flach- oder mit flachgeneigten Dächern zu gestalten. Flachdächer sind zu begrünen oder als begehbare Terrassen zu gestalten.

A r t . 12

Kinderspielplatz An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinder­ spielplatz mit den notwendigen Anlagen zu gestalten. Eine Ueberdachung des Kinderspielplatzes ist zulässig, sofern sich diese gut in die Ueberbauung einfügt.

A r t . 13

Containerplatz Der Containerplatz ist an der im Gestaltungsplan be­ zeichneten Stelle unauffällig und gut gestaltet zu er­ richten .