Gestaltungsplan Mariabergstrasse
Sondernutzungsplan · Rorschach
Dokument
- Nummer
- 1995-1362
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rorschach
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 05.09.1994
- Genehmigt
- 26.04.1995
- Publiziert
- 12.10.1994
- In Kraft seit
- 26.04.1995
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Text
Genehmigungsverfügung
£201113 Baudepartement des Kantons St.Gallen
26. April 1995
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60
Stadtrat 9400 Rorschach
VI113 Rorschach: Teilzonenplan Mariabergstrasse; Gestaltungsplan Mariabergstrasse; Nachtrag Teilrevision Ortsplanung; Genehmigung
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die oben genannten Erlasse für die Parzelle Nr. 640 zur Genehmigung eingereicht. Die Prü fung ergibt folgendes: a) Die kantonale Denkmalpflege wies im Genehmigungsverfahren daraufhin, dass sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite zwei geschützte Kulturobjekte befänden (Objekte Nrn. 33 und Nr. 34 [Haus "zum Hardenberg"]). Nach Art. 32 Abs. 2 des Baureglementes der Gemein de Rorschach vom 5. Sept. 1983 dürften diese Objekte in ihrer Schutzwürdigkeit durch Bau ten oder Anlagen in der Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung sei insbesondere durch Materialwahl und Farbgebung der Aussenfassade sowie durch die Um gebungsgestaltung einer Neuüberbauung auf dem Grundstück Nr. 640 möglich. Die Einhal tung der genannten Vorschrift ist - anhand der konkreten Baupläne - durch Sie im Baubewilli gungsverfahren sicherzustellen. b) Im übrigen sind die Erlasse recht- und zweckmässig. Sie können genehmigt werden. c) Mit der Genehmigung der beiden Erlasse wird auch der in der Verfügung vom 20. Januar 1995 (Teilrevision Ortsplanung) gemachte Vorbehalt bezüglich der Entlassung der Parzelle Nr. 640 aus dem Ortsbildschutzperimeter hinfällig. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 und 97 des Gesetzes über die Verwal tungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührenta rifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Teilzonenplan Mariabergstrasse und der Gestaltungsplan Mariabergstrasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt.
HP000347.DOC
Baudepartement Sekretariat
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2
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2. Die Entlassung der Parzelle Nr. 640 aus dem Ortsbildschutzgebiet (Änderung des Ver zeichnisses der geschützten Bauten, Bäumen und Strassenräume mit Vorgartenbestand) wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'400.~ (Teilzonenplan Fr. 200.-; Gestaltungs plan Fr. T200.-).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
84g. Dr. W. Kü S* Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Kantonale Denkmalpflege, Lämmlisbrunnenstrasse 55, 9001 St.Gallen Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)
HP000347.DOC
Plan mit besonderen Vorschriften
KANTON ST.GALLEN STADT RORSCHACH BESONDERE VORSCHRIFTEN
Art.
GESTALTUNGSPLAN MARIABERGSTRASSE
1
MASSSTAB 1 :500
Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: - Gestaltungsplan 1:500 (Situation und Schnitt) mit besonderen Vorschriften, dat. 09.08.1994 - Beilageplan : Grundrisse (UG,EG,OG), Ansichten, dat. 09.08.1994
423.80
V
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UNTERSCHRIFT DES GRUNDEIGENTÜMERS :
42U 0
Burghaldenstrasse
TX i
640
41& 20
41U 0 ........—....; ...........
9
5.SEPT.1994
VOM GEMEINDEPARLAMENT ERLASSEN AM :
DER SJADTSCHREIBER
DIE PRÄSIDENTIN
U -
Haus Süd (Hauptbaute B)
I
A r t . 10
Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Fest legung bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planele mente (Hinweise) und der Beilageplan gelten als weg leitend .
4qOpO
Taus Nord (Hauptbaute A)
Tiefgarage (Hauptbaute C)
BIS
A r t . 11Umgebungsgestaltung, Bepflanzung
VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN GENEHMIGT AM :
Die Umgebungsgestaltung der Ueberbauung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewil ligungsverfahren vorzulegen.
Schnitt
10.NOV. 1994
Art.
2
Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Errichtung einer städtebaulich vorzüglichen, ins Stadtbild gut einge passten Wohnüberbauung mit einem Anteil Gewerbe in verdichteter Bauweise unter Berücksichtigung des be stehenden Baumbestandes.
2 6 . April 1995
DER VORSTEHER DES BAUD, 3ARTEMENTES
Architektonische Gestaltung Bauten sind architektonisch so zu gestalten, dass hin sichtlich Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich keit gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wi rd.
l ' U t
12.OKT. 1994
Behindertengerechtes Bauen Die AltersWohnungen sowie die Aussenanlagen sind behin dertengerecht auszuführen. Die Anforderungen der Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, sind dabei zu befolgen.
41^0
—- ^ W 80 T L " " : H
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM :
Art.
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan um grenzte Gebiet. Sofern nachfolgend und im Gestaltungs plan nichts anderes bestimmt wir d, gelten die Vor schriften des Bauregiementes der Stadt Rorschach.
PARZ. NR. 640
PARZ. NR.
Geltungsbereich
Die im Plan bezeichnete Grünfläche ist weitgehend zu begrünen und angemessen zu bepflanzen. Die punktuelle Anwendung von Hartbelägen für die privaten Aussenbe reiche der Erdgeschoss-Wohnungen ist zulässig. Die bezeichneten, neuen Bäume sind bei Fertigstellung der Ueberbauung mit hochstämmigen, standortgerechten Arten zu pflanzen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen.
INNERHALB DES GELTUNGSb SBËICHES DIESES PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BEFINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALDGESETZGEBUNG.
Art.
3
DER KANTONSOBERFÖRSTER:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM :
0 3. April 1335
BIS: bD 0 .v^ Volkswi rtschaftsdepartement des Kantons StQaüen D e r V o r s te h e r
ARCHITEKTUR
FORRER KREBS LEY
UND PLANUNG :
VADIANSTRASSE 46,
89 SBB PLANNUMMER : 828 01
09.08.1994
PLANDATUM :
Es sind insgesamt 19 Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher zu erstellen, wovon mindestens 15 in einer Tiefgarage anzuordnen sind. Offene Abstellplätze dürfen nur in der im Plan bezeichneten Parkierungsfläche ange legt werden. Die übrigen Autoabstellplätze sind in einer Tiefgarage innerhalb der Markierungslinien C zu erstel len. Diese ist ausreichend mit Erde zu überdecken und möglichst zu begrünen.
ß
ß.C&j.M
IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM : ;
K. Màtzler. Reglerunqsrat ARCHITEKTURBÜRO AG
TEL. : 071 20 30 30
9001 ST.GALLEN
FAX.: 071 23 2225
nbahn
—
Strasse
An der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle sind Ab stellplätze für Velos und Mofas zu schaffen.
-
r Art.
4
5
LEGENDE
Art.
FESTLEGUNGEN
5
& O'
418.20 m.0.M
VOLLGESCHOSSE + DACHBEREICH
Markierungslinien für Hauptbauten A, B, C Hauptbauten sind auf Markierungslinien zu stellen. Un terschrei tungen bis zu 1 m ' sind nur zulässig, wenn da durch das charakteristische sowie für die ortsbaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Haupt bauten zueinander gewahrt bleibt.
UMGRENZUNG PLANGEBIET A 3
Nutzung Die anrechenbare Geschossfläche darf max. 2 ' 7 6 0 m2 be tragen. Davon können höchstens 2 ' 3 0 0 m2 für Wohnnutzung, höchstens 600 m2 für eine gewerbliche Nutzung verwendet werden. Die gewerbliche Nutzfläche ist in der Hauptbaute A zu verwirklichen.
HAUS WORD
MARKIERUNGSLINIEN
Parkierung
Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichnete Zufahrt zur Tiefgarage zu erfolgen.
FÜR DAS VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.ÇALL ST.GALLEN, DEN
Erschliessung,
Zusätzlich gelten folgende Festlegungen :
2029 410.41
40 128
=TTK MARKIERUNGSLINIEN
B 3
- Vollgeschosszahl - OK-Boden EG. in m.ü.M. (+/- 0.50 m)
BEGRENZUNGSLINIEN DACHBEREICH F
I
MARKIERUNGSLINIEN
C 1
A
B
C
3+Dachbereich
3+Dachbereich
1
411.70
409.00
408.80
VOLLGESCHOSSE + DACHBEREICH
VOLLGESCHOSS (TIEFGARAGE)
420.90 m.ü.M
HÖHENKOTEN DACHRAND
410.90 m.ü.M.
Art.
DACHRICHTUNGEN
B u r g h a ld e n
6
S tra s s
Die jeweilige höchstzulässige Gebäudehöhe einer Haupt baute bzw. eines einzelnen Bautraktes ist mit der Höhen kote des Flachdachs oder mit der höherliegenden Dach kante bei flachgeneigten Dächern in m.ü.M. begrenzt ge mäss Angabe im Plan. Unterschreitungen um höchstens 0 . 5 0 m ' sind zulässig. Die Höhenkote bemisst sich Ober kante Dachrand.
PARKPLÄTZE BESTEHEND
ÀT
Gebäudehöhen
EIN - / AUSFAHRT TIEFGARAGE GEBIET MIT GESCHÜTZTEM BAUMBESTAND NACH ART. 35 BauR GRÜNFLÄCHE
Art.
NEUE BÄUME
7
Der Ausbau der Dachbereiche der Hauptbauten A und B ist verbindlich und darf innerhalb der dafür vorgesehenen Begrenzungslinien in Abweichung von A r t . 87 BauR unein geschränkt erfolgen.
VELOABSTELLPLATZ CONTAINERPLATZ
+
Dachbereich
\
KINDERSPIELPLATZ
Art
: .
HINWEISE HAUSZUGANGE GESCHÜTZTE EINZELBÄUME NACH ART. 34 BauR
-è- 412.02
HÖHENFIXPUNKTE
8
Dachform Die Hauptbauten sind mit Flach- oder mit flachgeneigten Dächern zu gestalten. Flachdächer sind zu begrünen oder als begehbare Terrassen zu gestalten.
A r t . 12
Kinderspielplatz An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinder spielplatz mit den notwendigen Anlagen zu gestalten. Eine Ueberdachung des Kinderspielplatzes ist zulässig, sofern sich diese gut in die Ueberbauung einfügt.
A r t . 13
Containerplatz Der Containerplatz ist an der im Gestaltungsplan be zeichneten Stelle unauffällig und gut gestaltet zu er richten .